Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende können vom Staat den sogenannten Unterhaltsvorschuss beanspruchen. Dieser wird auf Antrag gezahlt und entlastet den geschiedenen Partner von dem Unterfangen, sich um die gerichtliche Durchsetzung des Kindesunterhaltsanspruchs kümmern zu müssen.
Voraussetzungen
Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder
bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres,
die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und
keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt oder nicht mindestens den gesetzlichen Mindestunterhalt gemäß § 1612a Abs. 1 BGB minus das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld von dem anderen Elternteil erhalten. Gleichgestellt sind Kinder, die nach dem Tod des Elternteils keinen Unterhalt in Form von Waisenbezügen bekommen.
Ein gerichtlicher Unterhaltsbeschluss gegen den nicht zahlenden Elternteil ist hingegen nicht Anspruchsvoraussetzung.
Ebenso besteht keine Einkommensgrenze für die Eltern, bis zu der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird.
Höhe
Der monatliche Unterhaltsvorschuss (nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes) beträgt im Jahr 2014:
– 133 Euro für Kinder bis unter 6 Jahre,
– 180 Euro für ältere Kinder bis unter 12 Jahre.
Dauer
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist für höchstens 72 Monate, also sechs Jahre vorgesehen.
Antrag
Der Unterhaltsvorschuss wird nur auf Antrag gewährt. Dieser muss beim örtlich zuständigen Jugendamt gestellt werden.
Regress
Der Staat holt sich sein Geld nebst Zinsen vom Unterhaltspflichtigen wieder, wenn dieser leistungsfähig, aber leistungsunwillig ist.