Hat sich ein verliebtes Paar vor dem Standesbeamten das Jawort gegeben, so werden damit automatisch gegenseitige Unterhaltsansprüche geboren. Diese sind, je nach dem Zustand der Ehe, unterschiedlicher Art. Während der Zeit der intakten Ehe kann der gering verdienende Ehegatte vom mehrverdienenden Ehegatten Familienunterhalt verlangen. Nach einer Trennung für die Zeit der Trennung besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt und für die Zeit nach der Ehescheidung gibt es den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt).
Sehen wir uns die drei Unterhaltsarten ausführlicher an.
Familienunterhalt
Die Ehepartner sind gegenseitig verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie auf angemessene Weise zu unterhalten. Aus dieser Verpflichtung der Ehegatten folgen gegenseitige Ansprüche auf Familienunterhalt. Der Unterhaltsanspruch ist umfassend und beinhaltet alles, was während des Zusammenlebens notwendig ist, um die Kosten des Haushalts zu regulieren sowie die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder zu befriedigen. Im Einzelnen sind dies beispielsweise die Wohnkosten, Ausgaben für Essen und Trinken, Kleidung, Kultur- und Freizeitgestaltung, Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt sowie Urlaub und Taschengeld. Die Höhe des Unterhalts wird von den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Wenn ein Partner für seine persönlichen Bedürfnisse viel Geld benötigt (etwa aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung) und hierfür im Familieneinkommen viel zur Verfügung steht, hat einen entsprechend hohen Unterhaltsanspruch.
Natürlich kommt es in einer bestehenden Ehe kaum vor, dass ein Ehegatte vom anderen anwaltlich oder gerichtlich Unterhalt verlangt.
Trennungsunterhalt
Anders ist es, ab dem Zeitpunkt, in dem sich die Ehegatten trennen.
Für den Zeitraum ab der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung definiert § 1361 BGB den Trennungsunterhalt. Trennungsunterhalt kommt also ins Spiel, wenn die Ehegatten getrennt leben, ohne geschieden zu sein. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt also eine Trennung voraus; weiter, dass der Unterhaltsberechtigte sich nicht selbst unterhalten kann und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist. Die Bedürftigkeit muss der Unterhaltsberechtigte beweisen, die Leistungs(un)fähigkeit der Unterhaltsverpflichtete.
Während der Zeit der Trennung gelten für den Unterhalt also andere, nämlich höhere Maßstäbe als nach der Zeit der Scheidung. Die eheliche Verantwortung und Solidarität wirkt stärker. Konsequenz ist, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen darauf verwiesen werden kann, selbst für seinen Unterhaltsbedarf aufzukommen, als dies nach den Vorschriften für den nachehelichen Unterhalt der Fall ist. So muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht sofort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder einen 450 Euro Job auszuweiten. Im ersten Trennungsjahr hat der nichtberufstätige Ehegatte keine Obliegenheit eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Ist die Ehe allerdings nur von kurzer Dauer, so kann das anders sein. Nach dem Ablauf des Trennungsjahres ist der nicht erwerbstätige Ehegatte dann aber verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit zu suchen und aufzunehmen.
Das Einkommen der Eheleute ist die Basis für die Höhe des Trennungsunterhaltes. Es werden die Einkünfte und Ausgaben der Ehegatten ermittelt und danach der Unterhaltsanspruch berechnet. Er beträgt in aller Regel 3/7 der Einkommensdifferenz. Ab Zustellung des Ehescheidungsantrages gehört zum Trennungsunterhalt auch ein Altersvorsorgeunterhalt.
Nachehelicher Unterhalt (Geschiedenenunterhalt)
Liegt ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vor, so gilt ab dann der Grundsatz der Eigenverantwortung. Mit der Scheidung ist jeder Ehegatte verpflichtet, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Nur in Ausnahmefällen, wenn ihm das nicht möglich ist, hat er einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ex-Ehegatten.
Dieser Unterhaltsanspruch auf nachehelichen Unterhalt kann dem Ex-Partner zustehen, wenn von ihm keine Erwerbstätigkeit oder keine volle Erwerbstätigkeit verlangt werden kann. Das ist hauptsächlich in folgenden Situationen der Fall:
– wegen der Betreuung eines Kindes,
– wegen seines Alters,
– wegen Krankheit oder Gebrechen oder anderer körperlicher Beeinträchtigungen ,
– wenn trotz einer angemessenen Erwerbstätigkeit der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf selbst zu bestreiten als Aufstockungsunterhalt.
Zum Unterhaltsanspruch nach der Ehe gehört auch ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt.
Zahlungsaufforderung notwendig
Unterhaltsansprüche müssen geltend gemacht werden. Sie entstehen erst ab einer Aufforderung an den anderen Ehegatten. Für die Aufforderung ist ausreichend, zur Berechnung von Unterhalt Auskunft zu fordern oder einen konkreten Unterhaltsbetrag zu fordern. Unterhaltsansprüche entstehen somit nicht automatisch mit Scheidung der Ehe oder mit Eintritt der Trennung.
Unterhaltsberechnung
Die Unterhaltsberechnung richtet sich konkret nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen der Ehegatten sowie den während der Ehe zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln. Die Unterhaltsberechnung kann also durchaus umfangreich und schwierig sein. Eine rechtsanwaltliche Beratung kostet zwar Geld, lohnt sich in den meisten Fällen aber dennoch.