Der Bundesfinanzhof hatte über den Fall eines Klägers zu entscheiden, der von seiner Ehefrau geschieden worden war. Beide waren gemeinsam Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Über die Auseinandersetzung des Grundeigentums führten die geschiedenen Eheleute einen Zivilprozess, der bis zum Oberlandesgericht führte und dort mit einem Vergleich endete.
In seiner Steuererklärung machte der Kläger die Anwaltskosten des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte jedoch eine steuerliche Berücksichtigung ab.
Rechtlicher Hintergrund
Gemäß § 33 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz wird die Einkommenssteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung).
Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung
Der BFH entschied den Steuerstreit mit Urteil vom 15.06.2016 unter dem Az VI R 25/14. Er schloss sich der Entscheidung des Finanzamtes an. Die Anwaltskosten wurden nicht zum Abzug zugelassen. § 33 EStG wolle zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf berücksichtigen, so der BFH. Hierzu gehörten bei einer Ehescheidung, die mit einem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten für die Scheidung als solche und den Versorgungsausgleich. Die Kosten für andere im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen seien nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Grund: Hier könnten die Eheleute ihre Situation eigenverantwortlich regeln. Das gelte auch für die Auseinandersetzung über das gemeinsame Hausgrundstück der früheren Eheleute im zu entscheidenden Fall.
Fazit: Nur notwendige Kosten steuerlich berücksichtigungsfähig
Außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuerrechts sind nur die zwangsweise mit einer Scheidung verbundenen Kosten. Da eine Scheidung nur von einem Gericht ausgesprochen werden kann, sind die Kosten der Scheidung an sich (Gerichts- und Anwaltskosten) steuerlich absetzbar. Gerichts- und Anwaltskosten aus Streitigkeiten, die nur aus Anlass einer Scheidung entstehen, wie im Fall des BFH die Auseinandersetzung um das Haus, sind nicht berücksichtigungsfähig.