Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zu zahlen ist. Ab rechtskräftiger Scheidung ist nachehelicher Ehegattenunterhalt zu zahlen.
Der Anspruch auf Unterhalt für den Ex-Partner – egal ob als Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt – kann schon nach einem Jahr enden. Und zwar in dem Falls, dass der Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner zusammenzieht.
So hat das Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 4 UF 78/16 mit Urteil vom 16.11.2016 entschieden. Nach einem Jahr könne, so das OLG, von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Diese führe zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs des Ex-Partners.
Verfestigte Lebensgemeinschaft
Das BGB sieht vor, dass der Unterhaltsanspruch entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte wieder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Das Gesetz lässt aber offen, ab wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft gesprochen werden kann. Dass kann beispielsweise nach zwei bis drei Jahren oder nach länger Frist sein. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung auf die bisherige Rechtsprechung hingewiesen.
Die Gereichte haben Kriterien entwickelt, nach denen eine verfestigte Lebensgemeinschaft festgestellt werden kann. Es müssen objektive, nach außen tretende Umstände vorliegen. Diese können sein: ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das gemeinsame Auftreten als Paar in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Einfamilienhauses oder die Dauer der Verbindung. Die Gerichte prüfen, so, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte sich mit einer neuen Lebensgemeinschaft aus der ehelichen Solidarität herauslöst und deutlich gemacht hat, dass er auf die bisherige eheliche Solidarität nicht mehr angewiesen ist.
Im vom OLG entschiedenen Fall hatte die Ehefrau eine neue Liebesbeziehung. Nach einem Jahr verlangte sie von ihrem getrenntlebenden Ehegatten Trennungsunterhalt. Das OLG wies die Klage zurück, weil eine verfestigte Partnerschaft vorläge.
Die neue Lebensgemeinschaft hatte einen gewissen Grad der Verfestigung erreicht. Das bewies das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit. Zudem hatte sich die Liebesbeziehung durch andere gemeinsame Aktivitäten verfestigt. Die Ehefrau nahm mit dem neuen Lebensgefährten gemeinsam an Familienfeiern teil. Sie verbrachten beide einen gemeinsamen Urlaub. Sie hat mit dem neuen Lebensgefährten an öffentlichen Veranstaltungen gemeinsam teilgenommen. Der neue Lebensgefährte engagierte sich als Ersatzvater. Der Sohn bezeichnete ihn als Papa. Nach einem Jahr ist die Ehefrau dann zu ihrem neuen Lebensgefährten in dessen Haus eingezogen, in dem man zuvor gemeinsam Renovierungsarbeiten durchgeführt und dem Kind ein Zimmer vorbereitet hatte.
Einzug in neue Wohnung
Mit dem Einzug der Ehefrau nach einem Jahr in das Einfamilienhaus ihres neuen Lebensgefährten sah das OLG eine verfestigte Lebenspartnerschaft als gegeben an. Hiermit hat die unterhaltsberechtigte Ehefrau nach außen zu erkennen gegeben, dass sie sich endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslösen wolle. Sie hat nicht verbal erklärt, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr benötigt.
Das Oberlandesgericht hat somit bereits nach Ablauf eines Jahres eine Verfestigung der neuen Lebensgemeinschaft angenommen und den Unterhaltsanspruch abgewiesen.