Wenn sich Ehepartner trennen, entsteht in vielen Fällen für einen der Partner ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Partner um gemeinsame Kinder kümmert und deshalb nicht für den eigenen Lebensunterhalt mittels einer Anstellung sorgen kann. Allerdings ist im ersten Jahr der Trennung grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit nicht vorgesehen.
Bei einer neuen verfestigten Partnerschaft kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt jedoch ausgeschlossen sein.
Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt voraus, dass die Eheleute tatsächlich getrennt leben. Das ist auch in einer gemeinsamen Wohnung möglich, verlangt aber eine Trennung von Tisch und Bett.
Der Partner, von dem Trennungsunterhalt gefordert wird, muss leistungsfähig sein, also über mehr Geld verfügen, als sein Selbstbehalt und vorgehende Unterhaltspflichten ausmachen.
Ausnahmen von der Zahlungspflicht
Liegen die o.g. Voraussetzungen vor, kann in den meisten Fällen Trennungsunterhalt verlangt werden. Es gibt aber Ausnahmen, etwa wenn die Partner nur für wenige Wochen zusammengelebt haben oder wenn beide berufstätig sind und ungefähr über ein gleich hohes Einkommen verfügen.
Zusammenleben mit einem festen Partner
Zu einer weiteren Ausnahme hat das OLG Oldenburg nun ein Urteil gefällt, Az. 4 UF 78/16.
Im zugrunde liegenden Fall lebte eine Frau lebte seit einem Jahr mit einem neuen Partner zusammen. Dennoch verlangte sie von ihrem Noch-Ehemann Trennungsunterhalt. Der Ehemann verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis auf den neuen Partner: Die Frau habe bereits einen neuen Partner, mit dem sie fest zusammenlebe.
Das Oberlandesgericht gab dem Mann Recht, obwohl die bisherige Rechtsprechung erst nach Ablauf von zwei bis drei Jahren von einer neuen, dauerhaften und verfestigten Partnerschaft aus geht, die dem Anspruch auf Trennungsunterhalt entgegensteht.
Das Oberlandesgericht Oldenburg argumentierte jedoch wie folgt: Auch wenn die neue Liebe der Frau erst zwölf Monaten besteht, kann sie schon gefestigt sein, wenn die Ehefrau mit ihrem neuen Lebenspartner nach außen als Paar auftritt, sie mit ihm Urlaube verbringt und sie gemeinsame Familienfeste feiert. Ein weiteres Indiz für eine Verfestigung der neuen Beziehung kann die Tatsache sein, dass der Sohn den neuen Partner „Papa“ nennt.
All diese Tatsachen waren im zu entscheidenden Fall gegeben. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt war somit nicht gegeben.