Pünktlich zum 1. Januar 2019 wurde die Düsseldorfer Tabelle angepasst. Das bedeutet, dass für viele Kinder ein geänderter Unterhaltsbetrag zu zahlen ist.
Düsseldorfer Tabelle mit neuen Eingangsbeträgen
Die vom Bundesjustizministerium (Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz) erlassene Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sogenannte Mindestunterhaltsverordnung, hat in § 1 neue Zahlen für den Mindestunterhalt festgelegt.
Danach beträgt der Mindestunterhalt ab dem 1. Januar 2019 für Kinder in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BGB) 354 Euro,
in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BGB) 406 Euro und
in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 BGB) 476 Euro.
Diese Werte sind die Grundlage für die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle zum Januar 2019.
Die Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz beruht auf einer gesetzlichen Ermächtigung, nämlich auf dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrecht und der Unterhaltsverfahrensrechts. Nach diesem Gesetz ist das Justizministerium ermächtigt, alle zwei Jahre den Mindestunterhalt für Kinder durch eine Rechtsverordnung festzulegen.
Die Unterhaltssätze der anderen Altersstufen und der Altersstufen der anderen Einkommensstufen basieren auf den durch Verordnung festgesetzten Werten. Die Bedarfssätze der 2. Bis 5. Einkommensstufe sind um 5 Prozent und die der übrigen Einkommensstufen um 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben worden.
Unverändert blieben im Jahr 2019 die Bedarfssätze der Kinder über 18 Jahre.
Anrechnung des Kindergelds auf die Sätze der Düsseldorfer Tabelle
Beachtet werden muss, dass auf die Zahlen der Düsseldorfer Tabelle 2019 um die Hälfte des Kindergeldes korrigiert werden müssen, bei volljährigen Kindern sogar um den vollen Kindergeldbetrag. Grund: das Kindergeld muss auf den Bedarf des Kindes angerechnet werden.
Gegenwärtig beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 194 Euro, für das dritte Kind 200 und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro.
Mitte des Jahres 2019 ist eine Anhebung des Kindergeldes geplant: So soll für die ersten beiden Kinder jeweils 204 Euro gezahlt werden, für das dritte Kind 210 Euro und für alle weiteren Kinder 235 Euro.
Anzahl der Unterhaltsverpflichteten
Die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei unterhaltsberechtigten Personen aus. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, so erfolgt eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensstufe. Ist nur eine unterhaltspflichtige Person da, so kann eine Höherstufung erfolgen.