Scheidung und Steuern
Die Scheidung aus steuerrechtlicher Sicht
Die Scheidung hat natürlich auch vielfältige steuerliche Auswirkungen. Die wichtigsten stellen wir Ihnen nachfolgend vor.
Steuerlich gesehen hat eine Scheidung sowohl Vor- als auch Nachteile, zumindest für eine der Scheidungsparteien. Auch die i.d.R. zu erfolgenden Unterhaltszahlungen können im Realsplitting steuerlich gesondert behandelt werden.
Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich ist einkommensteuerlich für beide geschiedenen Ehegatten neutral. Derjenige, der einen Zugewinnausgleich empfängt, muss ihn nicht versteuern, weil es kein steuerpflichtiger Erwerb ist, der den Zugewinnausgleich Zahlende kann ihn nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Zinsabschlagsteuer
Der Freibetrag der Zinsabschlagsteuer reduziert sich mit Rechtskraft der Scheidung. Der Freistellungsantrag, den die Ehegatten erteilt hatte, muss widerrufen werden, jeder geschiedene Ehegatte muss nun einen eigenen Freistellungsantrag stellen.
Steuernachteile
Durch die Scheidung hat mindestens einer der Beteiligten i.d.R. steuerrechtliche Nachteile. Die wichtigsten Steuernachteile bei einer Scheidung sind im folgenden dargestellt.
Die Rechtskraft der Scheidung bewirkt, dass der frühere Ehegatte steuerlich wie ein Lediger behandelt wird.
Ist der Geschiedene alleinstehend ohne Kind, so ist seine Steuerklasse die Steuerklasse I.
Ist der Geschiedene alleinstehend mit Kind, so ist seine Steuerklasse die Steuerklasse II.
Die günstige steuerliche Veranlagung für Verheiratete, sog. Ehegatten Splitting, können die geschiedenen Ehegatten letzmalig im Jahr der Scheidung wählen.
Die geschiedenen Eltern können den Kinderfreibetrag jeweils hälftig auf in ihre Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass sie vereinbaren, dass ein Elternteil den vollen Kinderfreibetrag bekommt.
Gleiches gilt neben dem Kinderfreibetrag für den Ausbildungsfreibetrag und die Pauschalbeträge für behinderte Kinder.
Allerdings ist zu beachten, dass mit der Übertragung des Kidnerfreibetrages auch die Haushaltsfreibeträge und die Kinderzuschläge im öffentlichen Dienst oder Beamtendienst wegfallen.
Steuervorteile
Durch die Scheidung kann einer der Beteiligten auch steuerrechtliche Vorteile erfahren. Die wichtigsten Steuervorteile bei einer Scheidung sind im folgenden dargestellt.
Scheidungskosten können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Allerdings können die Scheidungskosten nicht in vollem Umfang von der Steuer abgesetzt werden. Die Geschiedenen müssen eine angemessene Eigenbelastung übernehmen. Die Höhe der Eigenbelastung richtet sich nach dem Einkommen.
Scheidungskosten einschließlich Scheidungsfolgekosten sind:
– Rechtsanwaltskosten
– Gerichtskosten
beides inklusive aller Kosten für die Folgesachen.
Im einzelnen also Kosten:
– für alle Regelungen zum Sorgerecht für die Kinder
– im Zusammenhang mit der Einigung über den Umgang (mit den Kindern) des nicht sorgeberechtigten Elternteils
– für die Unterhaltsfestsetzung
– für Versorgungsausgleich
– für Zugewinnausgleich
– für Hausratteilung
– für Vermögensteilung
– für Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Ehewohnung
– für Fahrten zu Gericht, Rechtsanwalt, Notar
– für Grundbuch
– für Sachverständige.
Realsplitting
Das Realsplitting bezieht sich auf Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner, die steuerlich besonders behandelt werden können.
Von der Steuer abgesetzt werden kann auch der Ehegattenunterhalt, und zwar als Sonderausgabe bis zu einer Höchstgrenze.
Bei der Absetzung des Ehegattenunterhalts als Sonderausgabe muss auf der anderen Seite der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt bis zur Höchstgrenze als eigenes Einkommen versteuern. Eine Absetzung als Sonderausgabe setzt deshalb das Einverständnis des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten voraus – auf der Anlage U der Einkommenssteuererklärung. Der unterhaltsverpflichtete geschiedene Ehegatte muss sich korrelierend verpflichten, die steuerliche Mehrbelastung, die dem Unterhaltsberechtigten durch diese Regelung entsteht, zu übernehmen.
Man kann den Ehegattenunterhalt auch als außergewöhnliche Belastung bis zu einer Höchstgrenze absetzen, was i.d.R. aber ungünstiger als die 1. Varianten ist. Allerdings ist diese Vorgehensweise einfacher als das Realsplittung und bei niedrigen einkommen und Unterhalt u.U. auch günstiger. Ein Einverständnis des Unterhaltempfängers ist nicht erforderlich.