Zugwinnausgleich
Der Ausgleich des Zugewinns bei der Scheidung
Der Zugewinnaugleich bedeutet die Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft.
Berechnung Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich stellt den Vermögenszuwachs beider Ehegatten während der Ehe fest und gleicht den Überschuss des einen Partners hälftig aus.
Erfüllung
Verweigerung der Ausgleichszahlung
Vorzeitiger Zugewinnausgleich
Der Zugewinn kann auch vorzeitig, d.h. vor der Scheidung auszugleichen sein.
Anfangsvermögen
Wichtig ist, dass Vermögen zu Anfang der Zugewinngemeinschaft zu ermitteln. Sie beginnt mit der Ehe.
Berechnung Anfangsvermögen
Bestandsverzeichnis
Endvermögen
Das Vermögen am Ende der Zugewinngemeinschaft, der Ehe muss in festgestellt werden.
Bestandsverzeichnis
Anrechnung von Geschenken
Das Anfangsvermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das der Ehegatte zu Beginn des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, also der Heirat, hatte. Zum Anfangsvermögen gehören sowohl Aktiva als auch Passiva, also Schulden. Die Differenz von Aktiva und Passiva ist das Anfangsvermögen. Das Anfangsvermögen kann dennoch nicht negativ sein, wenn die Schulden die Vermögenswerte übersteigen; das Anfangsvermögen hat in diesem Fall den Wert null.
Aktiva
Zu den Aktiva gehören sämtliche Gegenstände, die der Ehegatte in Besitz hat. Vermögen ist alles, was einen Geldwert hat.
Nicht zum Anfangsvermögen gehört der Hausrat, der generell nicht in den Zugewinnausgleich fällt, sondern nach der Hausratverordnung geteilt werden muss.
Vermögensgegenstände, die zum Anfangsvermögen hinzuzurechnen sind
Zum Anfangsvermögen werden auf der anderen Seite Vermögensgegenstände hinzugerechnet, die zwar während der Ehezeit erworben, aber nicht gemeinschaftlich erwirtschaftet, sondern von dritter Seite unentgeltlich einem der Ehegatten zugewendet wurden. Durch die Hinzurechnung zum Anfangsvermögen fällt der spätere Zugewinnausgleich geringer aus. Diese betrifft:
– Zuwendungen von Todes wegen
– Zuwendungen mit Rücksicht auf künftiges Erbrecht
– Erwerb durch Schenkung
– Zuwendung als Ausstattung.
Zuwendungen von Todes wegen
Zu den Zuwendungen von Todes wegen zählt ein Vermögenserwerb aufgrund einer Erbschaft (gestzliche oder testamentarisch bzw. sonstige lestiwillige Verfügung). Hierzu zählen auch Vermögenserwerb aus einem Vermächtnis und einem Pflichtteilsanspruch.
Zuwendung mit Rücksicht auf künftiges Erbrecht
Eine Zuwendung mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht ist eine Art vorweggenommen Erbfolge. Beispiele sind vorzeitige Übergabe eines Betriebs, eine Hofübergabe, der vorzeitige Erbausgleich des nichtehelichen Kindes, ein Entgelt für den Erbverzicht auf den Pflichtteil.
Schenkung oder Ausstattung
Wird beiden Ehegatten etwas geschenkt, etwa als Hochzeitsgeschenk, so addiert man je die Hälfte des Wertes zum Anfangsvermögen beider Partner.
Wenn das Geschenk als Zuschuss zu laufenden Kosten wie Unterhalt, Haushalt, Miete usw. gewährt wird, so wird die Schenkung nicht zum Anfangsvermögen hinzugerechnet.
Bestandsverzeichnis Anfangsvermögen
Um Streitigkeiten gering zu halten, ist es empfehlenswert, dass beide Ehegatten ein Bestandsverzeichnis des Anfangsvermögens gemeinsam anzufertigen. Dies trägt die Vermutung der Richtigkeit in sich.
Wird kein Verzeichnis des Anfangsvermögens erstellt, so besteht eine Vermutung, dass kein Anfangsvermögen vorhanden war. Dann ist das Endvermögen des Ehegatten gleichzeitig sein Zugewinn. Die Vermutung kann zwar vom dem betroffenen Ehegatten widerlegt werden; das ist jedoch mitunter schwierig.
Ein Bestandsverzeichnis kann auch mit der Hilfe eines Sachverständigen oder eines Notars angefertigt werden. Die Kosten hierfür muss derjenige tragen, der diese Hilfestellung wünscht.
Das Endvermögen beim Zugewinnausgleich
Das Endvermögen wird wie das Anfangsvermögen berechnet, die Passiva also von den Aktiva abgezogen. Auch hier gilt, dass das Endvermögen nie geringer als null sein kann.
Vermögensgegenstände und Verfügungen (Ausgaben), die zum Endvermögen hinzuzurechnen sind
Zum Endvermögen werden gewisse Verfügungen, die der Ehegatte in der Ehe veranlaßt hatte, hinzugerechnet:
– unentgeltliche Zuwendungen, soweit es sich nicht um Pflicht- und Anstandsschenkungen handelt
– Vermögensverschwendung
– Handlungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen
Unentgeltliche Zuwendungen
Hierunter versteht man z.B. Schenkungen. Aber auch eine unverhältnismäßige Ausstattung eines Kindes fällt hierunter.
Pflicht- oder Anstandsschenkungen sind z.B. Weihnachtsgeschenke, Geburtstagsgeschenke und dergleichen. Der erlaubte Wert solcher Geschenke richtet sich danach, was in der sozialen Schicht, in der der Ehegatte lebt, üblich ist. Weiter kommt es auf den Lebensstandard des Schenkers an.
Vermögensverschwendung
Das sind unnütze Ausgaben ohne Sinn und Zweck, die in keinem Verhältnis zum Einkommen und Vermögen des Ehegatten stehen.
Benachteiligungsabsicht
Will der Ehegatte, dass sein Ehepartner durch die Ausgabe benachteiligt wird, dann wird diese Ausabe dem Endvermögen hinzugerechnet. Wird der Ehegatte durch die Ausgabe benachteiligt, liegen aber vernünftige Gründe für die Ausgabe vor, so genügt das nicht.
Zeitliche Grenze der Anrechnung
Die Ausgabe muss mindestens 10 Jahre vor Ende des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft getätigt worden sein, um zum Endvermögen hinzugerechnet werden zu können.
Einverständnis des anderen Ehegatten
Ein Einverständis des anderen Ehegatten mit der Ausgabe, die an sich dem Endvermögen zuzurechnen wäre, verhindert eben diese Zurechnung.
Auskunftspflicht
Jeder Ehegatte hat gegenüber dem anderen Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft einen gesetzlichen Auskunftsanspruch über die Höhe des Endvermögens. Jeder Ehegatte muss zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs ein Verzeichnis vorlegen, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände aufgeführt sind.
Die einzelnen Gegenstände sind so exakt wie möglich zu bezeichnen und zu beschreiben. Dabei kann jeder Ehegatte verlangen, dass er bei der Aufnahme dieses Verzeichnises hinzugezogen wird, des weiteren, dass ein Notar oder ein Sachverständiger beigezogen wird.
Stichtag
Das Endvermögen ist grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu bewerten, in dem der Güterstand beendet wird. Das ist der Zeitpunkt der Ehescheidung, Eheaufhebung, Ehenichtigkeitserklärung oder der einverständlichen Aufhebung des Güterstandes. Auskunft kann aber bereits in dem gerichtlichen Ehescheidungsverfahren oder Eheaufhebungs- oder Ehenichtkeitsverfahrfen beansprucht werden, so dass einheitlich und gleichzeitig über das Hauptverfahren, z. B. Scheidung, und die Folgesache des Zugewinnausgleichs eintschieden werden kann.
Bestandsverzeichnis Endvermögen
In das Bestandsverzeichnis gehören alle Aktiva und Passiva. Aufzuführen sind auch diejenigen Gegenstände, die dem Endvermögen infolge von unentgeltlichen Zuwendungen und dergleichen (s.o.) hinzuzurechnen sind.
Auskunfsklage
Wird die Verpflichtung zur Auskunft nicht erfüllt, so kann der auskunfgsberichtigte Ehegatte eine Auskunftsklage erheben. Im Falle einer Verurteilung kommen Zwangsgeldund Zwangshaft in Betracht.
Wir das Verzeichnis nicht sorgfältig erstellt, kann der andere Partner verlangen, dass die Richtigkeit eidesstattlich versichert. Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar.
Berechnung Anfangsvermögen – Endvermögen
Wie ist das Anfangsvermögen und Endvermögen zu berechnen bzw. bewerten?
Die Vermögenswerte sind, soweit es sich nicht um Geld handelt, nach dem Verkehrswert zu bemessen. Der Verkehrswert muss gegebenenfalls mittels eines Sachverständigen bestimmt werden.
Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb wird nach seinem Ertragswert bemessen. Das ist der Reinertrag, den das Gut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
Ein sonstiges Wirtschafts-Unternehmen erfordert eine tatsächliche Wertbestimmung mittels i.d.R. Sachverständigenfeststellung. Eine Bilanz allein reicht nicht, denn entscheidend sich auch Kundenstamm, Geschäftsverbindungen, Bekanntheitsgrad und sonstige Faktoren des sog. Goodwill.
Berechung des Zugewinnausgleichs
Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
Die Berechunung ds Zugewinnausgleichs hat die Ermittlung eines evt. Augleichsanspruchs des einen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten zum Ziel.
Der eheliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht kraft Gesetz- automatisch mit der Heirat – wenn die Ehegatten nichts anderes (etwa eine Gütertrennung) vereinbaren.
Zugewinnausgleich bei Scheidung
Die Zugewinngemeinschaft wirkt sich aber nur bei der Scheidung (oder dem Tod) eines Ehegatten aus; die Ehegatten haben während der Ehe keine Vermögensgemeinschaft (wie bei der Gütergemeinschaft, die durch Ehevertrag vereinbart werden kann). Das bedeutet: jeder Ehegatte behält in alleinigem Eigentum das, was er vor der Heirat besessen hatte und er ist auch Eigentümer derjenigen Gegenstände, die er allein erwirbt. Jeder Ehegatte kann beispielsweise ein Sparbuch auf eigenen Namen einrichten; dann ist er alleiniger Inhaber dieser Geldforderung gegen die Bank, also alleiniger „Eigentümer“ des Geldes.
Etwas anderes – also gemeinschaftlicher Eigentumserwerb während der Ehe- ist nur dann anzunehmen, wenn es sich um größerer Vermögensgegenstände handelt, etwa um ein Haus (wenn beide Ehegatten als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden). Oder: wird ein Kredit auf den Namen beider Ehegatten aufgenommen, dann werden (i.d.R.) die dafür angeschafften Gegenstände gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten. Geringerwertige Gegenstände, wie Bekleidung, erwirbt jeder Ehegatte für sich allein.
Der Zugewinnausgleich muss nicht durch eine gerichtliche Regelung erfolgen. Die ehemaligen Ehegatten können dies auch privat regeln.
Jeder Ehegatte muss die Hälfte seines Zugewinns an den anderen Ehegatten ausgleichen.
Zugewinn berechnen
Der Zugewinn ist die Differenz aus Endvermögen und Anfangsvermögen. Beispiel: Hat der Ehemann bei der Heirat 80.000 Euro und bei der Scheidung 120.000 Euro, so beträgt sein Zugewinn während der Ehe 40.000 Euro.
Hat nun die Ehefrau lediglich einen Zugewinn von 30.000 Euro erzielt, so ist die Differenz zwischen dem Zugewinn des Ehemannes und dem der Ehefrau hälftig zu teilen. Im Beispiel muss der Ehemann der Ehefrau also 5.000 Euro zahlen.
Die errechnete Ausgleichsforderung kann jedoch begrenzt werden. Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte muss nicht mehr zahlen, als sein Endvermögen beträgt. Sein Endvermögen stellt somit die Obergrenze eines bestehenden Ausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten dar.
Der endscheidende Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Rechtshängigkeit tritt mit der Zustellung der Scheidungsklage an den anderen Ehepartner ein. Gleiches gilt für Eheaufhebungs- und Ehenichtigkeitsklage. Das ist früher als der Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft.
Einvernehmlich kann von den Ehegatten ein anderer Stichtag für die Berechnung des Zugewinnaus bestimmt werden. Beispielsweise ist dies ratsam bei einem Erwerbsgeschäft, hier empfiehlt es sich, einen Bilanzstichtag festzulegen etwa den 31.12. des Jahres.
Fälligkeit Zugewinnausgleich
Wann wird die Zugewinnausgleichsforderung fällig?
Die Forderung auf den Ausgleich wird mit Beendigung des Güterstandes fällig. Mit diesem Zeitpunkt wird sie vererblich und kann auch übertragen (abgetreten) werden.
Die Fälligkeit setzt nicht unbedingt voraus, dass der Zugewinn bereits berechnet worden ist. Wenn also beispielsweise die Scheidung schon rechtskräftig ist, kann es durchaus sein, dass über den Zugewinnausgleich noch nicht entschieden worden ist, weil das Zugewinnausgleichsverfahren vom Gericht abgetrennt worden ist.
Verjährung des Zugewinnausgleich
Wann verjährt die Zugewinnausgleichsforderung?
Die Zugewinnausgleichsforderung verjährt nach 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Beendigung der Zugewinngemeinschaft. Zeitpunkt der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist i.d.R. der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung.
Innerhalb dieses Zeitraums (ab Kenntnis) muss der Zugwinnausgleichsanspruch gerichtlich geltend gemacht worden sein oder durch den andren Ehegatten anerkanntworden sein.
Trotz mangelnder Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft verjährt die Ausgleichsforderung spätestens nach 30 Jahren ab Beendigung des Güterstandes.
Endet der Güterstand durch Tod eines Ehegatten, so sind ebenfalls erbrechtliche Vorschriften bei der Verjährung zu beachten.
Anrechnung von Geschenken auf die Zugewinnausgleichsforderung?
Es ist möglich, dass der ausgleichspflichtige Ehepartner während der Ehe – genauer: während des besehenden Güterstandes der Zugwinngemeinschaft – seinem Partner ein Geschenk oder Geschenke mit der Bestimmung macht, dass diese auf einen eventuellen Ausgleichsanspruch angerechnet werden sollen.
Drückt sich der Ehegatte beim Geschenk nicht klar aus, so hat das Gesetz die Vermutung aufgestellt, dass eine Anrechnungspflicht besteht, wenn der Wert der zuwendung den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind. Geburtstagsgeschenke und dergleichen sind also i.d.R. nicht anrechnungspflichtig.
Verweigerung der Zugewinn-Ausgleichsforderung
Bei grober Unbilligkeit
Der Ausgleichspflichtige darf die Zahlung des Zugewinnausgleichs verweigern, wenn sie nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
Grobe Unbilligkeit liegt nur in besonderen Ausnahmefällen vor, wenn der Ausgleich dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Das kann der Fall sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte lägere Zeit in der Ehe seine ehelichen wirtschaftlichen Verfpflichtungen nicht erfüllt hat, beispielsweise den Haushalt nicht geführt hat oder keinen Unterhalt gezahlt hat. Tatbestandsmerkmale sind somit eine schwere Verfehlung, die über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten wurde.
Bei wirtschaftlicher Existenzbedrohung
Auch wenn die wirtschaftliche Existenz des Ausgeleichspflichtigen bedroht wäre, kann dieser den Ausgleich rechtmäßig verweigern.
Die Erfüllung des Zugewinnausgleichs
Wie wird der Zugewinnausgleich erfüllt?
Der Zugewinnausgleichsanspruch wird i.d.R. durch die Zahlung eines Geldbetrages erfüllt.
Eine Geldzahlung ist aber in gewissen Fällen nicht interessengericht, beispielsweise dann, wenn ein Vermögensgegenstand in seinem Wert stark schwankt. Um grobe Unbilligkeiten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu vermeiden kann das Familiengericht dann eine andere als eine finanzielle Regelung anordnen; dies muss dem ausgleichspflichtigen Ehegatten aber auch zuzumuten sein.
Vorzeitiger Zugewinnausgleich
Wann kann vorzeitiger Zugewinnausgleich beantragt werden ?
Ein Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich kann dann gestellt werden, wenn die Ehegatten bereits drei Jahre getrennt leben.
Voraussetzungen für den vorzeitigen Zugewinnausgleich
Der Ansprch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich setzt entweder folgendes voraus:
– die Verletzung wirtschaftlicher Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben
– Nichterfüllen dieser Verpflichtungen
– Verschulden
– die Annahme, dass der Ehegatte auch in Zukunft diese Pflicht nicht erfüllen wird (Zukunftsprognose).
Bei der Zukunfsprognose müssen alle Umstände des Einzelfalls abgewogen werden.
oder
Der Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich besteht auch dann, wenn eine erhebliche Gefährdung der künftigen Ausgleichsforderung besteht. Eine Gefährdung besteht etwa, wenn ein Ehegatte Rechtsgeschäfte ohne die notwendige Einwilligung des Ehepartners vorgenommen hat oder wenn er Vermögenswerte verschwendet.
Auch wenn der Ehegatte seinem Partner bei berechtigtem Interesse keine Auskunft über den Bestand des eigenen Vermögens gibt, besteht ein Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich.
Sicherheitsleistung
Es besteht auch ein Anspruch auf Sicherheitsleistung im Hinblick auf den künftigen Ausgleichsanspruch, wenn zu befürchten ist, dass der Ausgleichsverpflichtete werde das künftige Recht es Ausgleichsberechtigten tatsächlich vereiteln. Die Sicherheitsleistung hat eine Klageerhebung zur Voraussetzung, entweder eine Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns, eine Scheidungsklage, eine Eheaufhebungsklage oder eine Klage auf Nichtigkeitserklärung der Ehe.
Berechnung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs
Der Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich wird mit dem Stichtag der Klageerhebung auf vorzeitigen Zugewinnausgleich berechnet.
Da die Ehe fortgesetzt wird, der Zugewinn aber ausgelichen wird, endet mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils der Güterstand der Zugewinngemeinschaft und es tritt Gütertrennung ein.
Stundung der Zugewinnausgleichsforderung
Das Familiengericht kann den geschuldeten Ausgleichsbetrag stunden, wenn
– für den ausgleichspflichtigen Ehegatten der sofortige Ausgleich eine besondere Härte darstellen würde
und
– dem anderen Ehegatten die Wartezeit zugemuten werden kann.
Eine besondere Härte liegt vor, wenn die sofortige Zahlung eine übermäßige Belastung darstellen würde, beispielsweise während der Ehe langfristig investiertes Geld nicht sofort flüssig gemacht werden kann oder eine sofortige Flüssigmachung unwirtschaftlich wäre. Auch wenn durch den sofortigen Ausgleich die wirtschaftliche Grundlage des ausgleichspflichtigen Partners erschüttert werden würde.
Bei einer Stundung ist die Ausgleichsforderung zu verzinsen. Die Höhe der Verzinzung und auch die Art und der Umfang einer Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach billigem Ermessen. Der Zinssatz wird i.d.R. nach dem für entsprechend lange Kredite festgesetzt.
Der Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung muss bereits in dem Gerichtsverfahren über die Höhe der Ausgleichsforderung gestellt werden – falls ein solches Verfahren anhängig ist. Nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens über die Höhe und die Durchführung des Zugewinnausgleichs kann der Stundungsantrag zwar auch noch gestellt werden. Er hat aber nur noch dann Erfolgsaussichten, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Ausgleichspflichtigen zeitlich nach der Entscheidung des Gerichts wesentlich verändert haben.