Vorsorgeunterhalt und Mehrbedarf als zusätzlicher Unterhalt

Der Vorsorgeunterhalt bezieht sich auf eine Krankenversicherung und auf eine Altersrentenversicherung. Er ist in § 1578 BGB geregelt.

Krankenversicherung

Mit der Rechtskraft der Scheidung endet die Mitversicherung des nicht erwerbstätigen Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Es besteht dann die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung mit eigener Beitragszahlung. Hier ist eine Ausschluss-Frist von drei Monaten zu beachten, vgl. § 9 SGB V.
Bei einer Versicherung in einer privaten Krankenversicherung sind bereits während der Ehe gesonderte Beiträge für jeden Ehegatten zu zahlen.

Zum Unterhaltsbedarf gehören somit die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit, vgl. § 1578 Abs. 2 BGB. Die hierfür erforderlichen Beiträge sind neben der Unterhaltsquote bzw. bei Kindern neben dem Satz der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, sofern kein Versicherungsschutz besteht. Muss der Beitrag gezahlt werden, so kann für die Berechnung der Unterhaltsquote oder des Tabellensatzes vorab vom Nettoeinkommen abgesetzt werden.

Altersrentenversicherung

Mit Zustellung des Scheidungsantrags (Rechtshängigkeit) partizipiert der nicht erwerbstätige Ehegatte nicht mehr an der gesetzlichen Altersrentenversicherung, da der Versorgungsausgleich zu diesem Stichtag berechnet wird.

Der Vorsorgeunterhalt dient nun dazu, selbständige Beitragszahlungen für eine eigene Kranken- und Altersrentenversicherung zu ermöglichen. Der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt besteht zusätzlich zu dem Anspruch auf den Elementarunterhalt. Der Unterhaltsbetag für die Beiträge kann aber auch hier vom Nettoeinkommen abgezogen werden, dass sich dann für die Ermittlung de Quotenunterhalts verringert.

Die Höhe des Vorsorgeunterhalts – die Bremer Tabelle

Die Höhe des Vorsorgeunterhalts wird i.d.R. nach der sog. Bremer Tabelle berechnet. Sie wurde vom Oberlandesgericht Bremen entwickelt, da das Gesetz keine direkte Regelung enthält.

Da der Elementarunterhalt vorgeht und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten sehr oft bereits ausschöpft, wird Vorsorgeunterhalt nur in den Fällen guten Einkommens zu zahlen sein.

Mehrbedarf

Des weiteren kann bei Menschen jenseits des 65. Lebensjahres ein altersbedingter Mehrbedarf vorliegen, und zwar unabhängig von krankheitsbedingtem Mehrbedarf. Der Mehrbedarf bei altersbedingter Pflegebedürftigkeit ist konkret, unabhängig von sozialrechtlichen Pauschalbeträgen festzustellen und vom Anspruchsteller nachzuweisen. Altersbedingter Mehrbedarf können etwa die Kosten einer Haushaltshilfe sein.

Weitere Fälle für einen Mehrbedarf, der neben dem Elementarunterhalt geltend gemacht werden kann, sind etwa der Kindergartenbeitrag, was allerdings in der Rechtsprechung umstritten ist. Die mehrheitliche Auffassung ordnet den Kindergartenbeitrag dem Elementarunterhalt zu, weil eine Kindergartenunterbringung üblicherweise bei allen Kindern über drei Jahren vorhanden ist.

Mehrbedarf ist der Kinderhortbeitrag oder eine Internats- oder Privatschulunterbringung. Es müssen allerdings gewichtige Gründe für eine Internatsunterbringung oder die Unterbringung in einer Privatschule vorliegen. Zudem dürfen die Kosten nicht außer Verhältnis zu den finanziellen Möglichkeiten des unterhaltsverplichteten Elternteils stehen.

Mehrbedarf kann auch bei einer Heimunterbringung des Kindes vorliegen. In der Regel ist dies jedoch nicht der Fall, weil für die Kosten der Träger der Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist. Es findet kein gesetzlicher Forderungsübergang des Unterhaltsanspruchs auf ihn statt. Es gilt § 92 II SGB VIII. Danach haben die Eltern einen Kostenbeitrag zu leisten. Die Höhe richtet sich nach der Kostenbeitragsverordnung, die wie die Düsseldorfer Tabelle aufgebaut ist.