Minderjaehrige Kinder

Unterhalt für minderjährige Kinder

Kindesunterhalt ist ein gesetzlicher Anspruch, der dem Kind aufgrund der Verwandtschaft zu den Eltern diesen gegenüber zusteht.
Beim Kindesunterhalt sind mehrere Unterscheidungen zu treffen. Es gibt einmal den Unterhalt für das minderjährige Kind sowie die Unterhalt für das volljährige Kind. Bezüglich der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs unterscheidet man den Kindesunterhalt bei Trennung und den Kindesunterhalt nach der Scheidung.

Unterhaltsberechtigt ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, vgl. § 1602 BGB. Babys, Kleinkinder und minderjährigen Schüler haben somit immer einen Unterhaltsanspruch. Das gilt auch dann, wenn sich die Schulzeit durch Wiederholung einer Jahrgangsstufe verlängert.

Ein minderjähriges Kind ist somit besonders schutzwürdig. Dies spiegelt sich im Unterhaltsrecht wider. Beim Unterhalt des minderjährigen Kindes wird zwischen Betreuungsunterhalt und Barunterhalt differenziert.

Betreuungsunterhalt:

Der Betreuungsunterhalt ist die tatsächliche Versorgung des Kindes mit Nahrung, Kleidung, Wohnung, Pflege und ähnlichem.
Der Elternteil, bei dem das Kind sich aufhält, erbringt i.d.R. den Betreuungsunterhalt.

Barunterhalt:

Der Barunterhalt ist die Zahlung einer Geldrente, d.h. es werden monatlich im Voraus Geldleistungen in festgesetzter Höhe entrichtet.
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen dauernden Wohnsitz hat, hat i.d.R. den Barunterhalt zu entrichten, und zwar an den das Kind betreuenden Elternteil.

Die Verpflichtung zum Barunterhalt entfällt nicht, wenn sich das Kind vorübergehend bei dem zahlenden Elternteil aufhält, etwa während einer Urlaubsreise.

Auch wenn der Kindesunterhalt bei Minderjährigen an den Elternteil zu zahlen ist, bei dem das Kind lebt, so steht er ausschließlich dem Kind zu. Der Unterhalt kann deshalb nicht gekürzt werden, auch wenn sich dieser Elternteil nicht an Absprachen hält oder sich einer Verfehlung schuldig macht, etwa den Umgang mit dem Kind erschwert.

Ebenfalls kann der Unterhalt nicht gekürzt werden, wenn ein geschiedener Elternteil die gemeinsamen Kinder über das übliche Maß hinaus betreut. Derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind weniger oft aufhält, muss allein für den Barunterhalt aufkommen. Betreut er die Kinder öfter, als er muss, ist dass freiwillig und hat unterhaltsrechtlich keine Auswirkungen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom vom 28.02.2007, Az.: XII ZR 161/04).

Geltendmachung des Kindesunterhalts nach Trennung und nachScheidung

§ 1629 Abs. 3 BGB besagt: Unterhaltsansprüche des Kindes können durch den einen Elternteil gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend gemacht werden, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen beiden anhängig ist.
Die Konsequenz ist folgende:
Vor Rechtskraft der Ehescheidung: der das Kind betreuende Elternteil klagt in eigenem Namen für das Kind auf Unterhalt
Nach Rechtkraft der Ehescheidung: das Kind klagt in eigenem Namen auf Unterhalt, vertreten durch den betreuenden Elternteil.