Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Eheähnliche Gemeinschaft – „Wilde“ Ehe

Das Familienrecht besteht nicht nur aus Scheidung und Unterhaltsrecht. Weitere Themen sind die nichtehelische Lebensgemeinschaft, das Kindschaftsrecht, die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft und vieles mehr.

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist in Deutschland als alternative Lebensform neben der Ehe gesellschaftlich und auch rechtlich anerkannt.

Abgrenzung

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft muss abgegrenzt werden von der reinen Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft, denen die persönliche Beziehung der Partner fehlt. Bei ihnen ist die Intensität und Ernsthaftigkeit für ein Zusammenleben nicht in dem Maße wie bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegeben.

Bei einer eheähnlichen Gemeinschaft ist die Beziehung derart gefestigt, dass die Partner füreinander einstehen wollen und sich füreinander verantwortlich fühlen. Die Partner der eheähnlichen Gemeinschaft wollen in erster Linie den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, erst dann setzten sie ihr Einkommen zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse ein. Man spricht auch von einer Einstandsgemeinschaft oder Verantwortungsgemeinschaft. Indizien für eine solche sind das Vorhandensein und die Versorgung von gemeinsamen Kindern, die Dauer des Zusammenlebens, die Verfügungsbefugnis des einen Partners auch über das Einkommen und Vermögen des anderen.

Rechtsfolgen bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Die Partner, die ohne Trauschein zusammenleben, wollen eben keine Ehe eingehen. Also gelten die wesentlichen rechtlichen Folgen, die an das Bestehen einer Ehe geknüpft sind, nicht für sie. Insbesondere besteht kein gegenseitiger Unterhaltsanspruch der Partner. Es gibt für sie also kein Anspruch auf Trennungsunterhalt, auf Familienunterhalt oder Ehegattenunterhalt. Auch die Regeln zum Zugewinnausgleich und zum Versorgungsausgleich greifen nicht.

Hier ist also, will man nicht im rechtslosen Raum schweben und ohne Absicherung dastehen, eine vertragliche Regelung angezeigt. So können vertraglich Unterhaltsansprüche festgelegt werden. Der Partner kann auch mittels eines Testaments bedacht werden. Er kann auch zum Teilhaber an einer Immobilie oder an einem Auto gemacht werden.

Es lässt sich auch eine Abfindung für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft vertraglich festlegen. Es müssen allerdings dadurch konkrete vermögensrechtliche Ansprüche abgegolten werden. Sittenwidrig wäre ein solcher Vertrag, wenn er eine Vertragsstrafe für Kündigung der Gemeinschaft darstellen würde.

Auseinandersetzung und Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Trennen sich die Partner der nichtehelichen Gemeinschaft, so wird es rechtlich oft problematisch. Bezüglich der Hausratsgegenstände gilt, dass jeder Partner Eigentümer der von ihm mitgebrachten Sachen bleibt. Bei Hausratsgegenständen, die während des Bestehens der eheähnlichen Gemeinschaft angeschafft werden, gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. So wird vertreten, dass der Hausratgegenstand auch dann beiden Partnern gehört, wenn er von nur einem finanziert und gekauft wurde, insbesondere, wenn einer der Partner kein eigenes Einkommen hatte. Die Gegenmeinung argumentiert, dass derjenige Partner, der nicht mitfinanziert hat, auch kein Eigentum an dem Gegenstand erworben hat. Für ihn sei es ausreichend gewesen, dass er den Hausratgegenstand habe mitbenutzen dürfen. Haben beide Partner finanziell etwas zum Erwerb beigetragen, so wird i.d.R. davon ausgegangen, dass auch beide Miteigentümer geworden sind. Handelt es sich um einen Gegenstand, der nur zum persönlichen Gebrauch eines Partners bestimmt war, so wird davon ausgegangen, dass auch dieser Partner das Eigentum daran erworben hat, unabhängig davon, ob er mitfinanziert hat oder nicht.

Wie hat nun die Auseinandersetzung bei gemeinschaftlichem Eigentum zu erfolgen? Behält den Gegenstand ein Partner im Einverständnis mit dem anderen, so ist ein Wertausgleich zu leisten. Kommt keine Einigung zustande, so muss der Gegenstand verkauft werden und der Erlös dann geteilt werden. Diesen Verkauf muss man bei einer Weigerung des Partners, daran mitzuwirken, unter Umständen durch eine Klage durchsetzen.

Hat der nichtvermögende Partner einen Anspruch auf Ausgleich der Leistungen, die er in der Lebensgemeinschaft erbracht hat, entsprechend einem Zugewinnausgleich?

Die Rechtsprechung lehnt es ab, Leistungen oder Zuwendungen jeder Art, die einer der Partner während des Bestehens der Gemeinschaft erbracht hat, ersetzen zu lassen. Denn dies sei gerade das bewusste Risiko, das bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählt werde. Man wolle ja gerade keine Ehe mit dem Institut der Zugewinngemeinschaft. Ausnahmen werden von der Rechtsprechung zugelassen, wenn Aufwendungen erbracht werden, die weit über das übliche Maß hinausgehen. Ein typischer Fall ist der, dass einer der Partner im Unternehmen des anderen mitgearbeitet hat und erwartet hat, dass es später zu einer Ehe kommen werde. Der eine Partner muss also, indem er sich bei dem Unternehmen des anderen beteiligt hat, einen Wert schaffen wollen, der über den Zweck der Lebensgemeinschaft hinausreicht. Der andere Partner muss diesen Willen ebenfalls gehabt haben, indem er diesen Beitrag zugelassen hat. Haben also die nichtehelichen Lebenspartner gemeinsam ein Haus gebaut und hat jeder hierzu einen wesentlichen Beitrag (in Geld oder in Arbeit) erbracht, so besteht ein Ausgleichsanspruch unerheblich davon, wer als Eigentümer im Grundbuch steht.