Ehevertrag

Vorteile und Nachteile eines Ehevertrages

Einen Ehevertrag abschließen?

Ein Ehevertrag wird nur sehr selten geschlossen. Er gilt als Stolperstein für die Liebe und als unromantisch. Allerdings sollten Paare vor (oder auch noch nach) der Hochzeit durchaus überlegen, ob ein Ehevertrag keine sinnvolle Sache ist. Scheitert die Ehe wider den Erwartungen kann der Vertrag verhindern, dass neben dem Liebes- auch ein finanzielles Drama eintritt.

Vorteilhaft ist ein Ehevertrag für beider Partner am ehesten, wenn ein Partner Unternehmer oder selbständig ist oder wenn die Ehepartner unterschiedliche Nationalitäten haben.

Zugewinngemeinschaft

Den Ehevertrag muss man vor dem Hintergrund des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft sehen. Diese tritt automatisch nach der Eheschließung ein, sofern Ehepaare nichts Abweichendes vereinbart haben.

In der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehepartner das Vermögen, das er vor der Ehe hatte. Gleiches gilt für das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen. Jeder behält das, was er erwirtschaftet. Es besteht auch keine generelle Pflicht zur Haftung für die Schulden des anderen Ehegatten; auch nicht für die, die während der Ehe entstanden sind.

Die Zugewinngemeinschaft ist vor dem Hintergrund des traditionellen Eheverständnisses geschaffen worden, in dem ein Partner verdient, der andere sich um die Kinder und den Haushalt kümmert. Der Nichtverdiener kann in der Regel kein eigenes Vermögen aufbauen.

Im Falle einer Scheidung der Ehe erfolgt ein Ausgleich der Zugewinne der Partner. Es werden die Anfangsvermögen und die Endvermögen im Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags verglichen. Hat ein Ehegatte mehr erwirtschaftet als der andere, so erfolgt ein Ausgleich. Derjenige, der am Ende der Ehe besser dasteht, muss die Hälfte dessen, was er mehr erwirtschaftet hat, dem anderen abgeben.

Inhalt eines Ehevertrages

In einem Ehevertrag können Regelungen für die Ehe, aber auch lediglich Scheidungsfolgenvereinbarungen getroffen werden.

Es sollten sich Regelungen über den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich im Vertrag befinden. Auch der nacheheliche Unterhalt sollte Gegenstand eines Ehevertrages sein. Diese drei Punkte sind inhaltlich miteinander verknüpft und eine ausgewogene Regelung ist in den meisten Fällen nur möglich, wenn alle diese Themen berücksichtigt werden.

Man kann auch Regelungen zum Vermögen treffen, etwa, welche Vermögensgegenstände gemeinschaftliches Eigentum werden sollen. Auch das Sorgerecht kann konkretisiert werden.

Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes

Durch einen Ehevertrag kann der gesetzliche Güterstand den Bedürfnissen der Ehepartner angepasst werden. In einem Ehevertrag lässt sich beinahe alles regeln, und zwar auch noch während der Ehe und sogar in der Trennungsphase. So kann etwa vereinbart werden, dass einzelnen Gegenstände nicht unter den Zugewinnausgleich fallen, etwa ein dem Partner gehörendes Haus.

Gütertrennung

Wenn Ehepartner wirtschaftlich vollkommen selbständig bleiben wollen, können sie eine Gütertrennung im Ehevertrag vereinbaren. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte sowohl sein in die Ehe eingebrachtes als auch sein in der Ehe erworbenes Vermögen behält. Bei einer Scheidung erfolgt kein Ausgleich.

Die Gütertrennung bezieht sich nicht auf den Versorgungsaugleich, also auf den Ausgleich von in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Der Versorgungsausgleich kann nur explizit ausgeschlossen werden. Kommt es dabei zu einer einseitigen Benachteiligung, ist der vertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam.

Bei einer Gütertrennung ergeben sich im Todesfall steuerliche Nachteile, da die Freibeträge, die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft zustehen, nicht gegeben sind. Auch sind die Erbansprüche der Ehefrau geringer.

Weite Regelungsmöglichkeiten

Aber nicht nur der Güterstand der Eheleute kann in einem Ehevertrag geregelt werden. Auch die Recht und Pflichten der Eheleute nach der Scheidung können festgelegt werden. Die Partner können etwa Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt vereinbaren. Was sie nicht können, ist Kindesunterhalt ausschließen.

Scheidungsfolgenvereinbarung bei einvernehmlicher Scheidung

Eine Vereinbarung zur einvernehmlichen Scheidung ist erforderlich, wenn die Ehe schon nach einjähriger Trennungszeit geschieden werden soll. Es sollte dann in der Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden, dass beide Ehepartner die Scheidung wollen bzw. wer sie beantragt. Es sollte niedergelegt sein, dass Anträge zur elterlichen Sorge nicht oder nur einvernehmlich gestellt werden. Schließlich sollte festgehalten sein, dass eine Einigung über den Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt besteht. Auch die Einigkeit über Hausrat und Ehewohnung sollte fixiert sein.

Benachteiligungsverbot

Wichtig ist immer, dass die Eheverträge ausgewogen sind. Begünstigt die Regelung einen der Partner einseitig in starkem Maß, so wird der Ehevertrag als sittenwidrig und unwirksam angesehen. So kann etwa der Unterhaltsanspruch bei Kindesbetreuung, Alter und Krankheit nicht komplett ausgeschlossen werden.

In einem Ehevertrag darf also keine Seite ungerechtfertigt benachteiligt werden. Ansonsten kann der Ehevertrag unwirksam sein. Wenn etwa nachehelicher Betreuungsunterhalt und der Versorgungs- und Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird, dürfte der Ehevertrag unwirksam sein. Das wird dann auf Antrag von einem Gericht festgestellt.

Notar erforderlich

Der Ehevertrag muss notariell, also vor einem Notar geschlossen werden. Das ist mit Kosten verbunden, die umso höher sind, je höher das Vermögen ist.

Der Ehevertrag kann nur unter gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar geschlossen werden, es sei denn, es wird lediglich eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Diese muss lediglich notariell beurkundet werden. Der Notar ist kein Vertreter einer der Parteien. Er ist zur Neutralität verpflichtet.

Ein Ehevertrag kann vor der Eheschließung, der Heirat und während des Bestehens der Ehe, auch wenn die Ehegatten schon getrennt leben und sich scheiden lassen wollen, abgeschlossen werden.