Fast jedes Jahr im Januar werden die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle neu gefasst und an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. So auch 2019.
Die Düsseldorfer Tabelle regelt den Unterhalt für das Kind oder die Kinder des unterhaltsverpflichteten Elternteils.
Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, wird aber wie ein solches behandelt. Vater und Mutter können sich nach einer Trennung an ihr orientieren, wenn es um den Unterhalt für das gemeinsame Kind geht. Fast jedes Jahr haben minderjährige Kinder Anspruch auf mehr Geld, wenn die Eltern getrennt sind.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes
Ein Kind hat immer Anspruch auf Unterhalt, egal, ob die Eltern getrennt sind oder zusammenleben. Leben sie zusammen, so ist der Unterhaltsanspruch jedoch nicht auf Geld ausgerichtet, vielmehr auf Betreuung und Versorgung.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes zielt auf Geld, wenn die Eltern getrennt sind und nur ein Elternteil das Kind (überwiegend) betreut. Der andere Elternteil muss dann Barunterhalt zahlen. Unerheblich für den Anspruch auf Barunterhalt ist, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Sind die Eltern nicht verheiratet, setzt eine Unterhaltspflicht des Vaters jedoch eine Vaterschaftsanerkennung durch den Vater oder einer gerichtliche Feststellung der Vaterschaft voraus.
Wer muss Unterhalt zahlen?
Resindenzmodell
Zu einer Geldzahlung verpflichtet ist der Elternteil, bei dem das Kind gar nicht oder deutlich weniger als beim Partner lebt. Ist also der Lebensmittelpunkt des Kindes nur bei einem Elternteil, spricht man von dem Residenzmodell: Ein Elternteil betreut, der andere Elternteil zahlt den Unterhalt. Daran ändert sich nichts, wenn die Kinder jeden Monat für ein paar Tage oder auch Wochenende bei dem zahlenden Elternteil lebt.
Wechselmodell
Anders ist es beim Wechselmodell. Hier lebt das Kind zu gleichen Teilen bei der Mutter und beim Vater und beide Elternteile kümmern sich gleichberechtigt um ihre Kinder. Aber auch hier besteht u. U. eine Barunterhaltspflicht, und zwar dann, wenn einer der Elternteile ein höheres Einkommen als der andere hat.
Höhe des Unterhalts für das Kind
Die Höhe des Unterhalts für das Kind berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese wurde im Jahr 1962 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf entwickelt und wird seither von den Oberlandesgerichten und vom Deutschen Familiengerichtstag regelmäßig überarbeitet. Sie ist in ganz Deutschland Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz und damit entfaltet sie auch keine gesetzliche Bindungswirkung. Sie dient aber allen Familiengerichten als Richtschnur. Die Gerichte ermitteln anhand der Düsseldorfer Tabelle den Unterhaltsbetrag im Einzelfall.
Die Höhe des Unterhalts im Einzelfall richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem „bereinigten“ Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils. Vom Bruttoeinkommen wird ein Selbstbehalt abgezogen. Für die Höhe des Unterhalts ist zudem noch wesentlich, ob nur für ein Kind oder Unterhaltsberechtigten oder für mehrere Unterhalt gezahlt werden muss. Außerdem wird das Kindergeld zumindest zur Hälfte auf den Unterhaltsbetrag angerechnet.
Mehrbedarf und Sonderbedarf
Nur der Elementarunterhalt ist in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt. Darüber hinaus gibt es den Mehr- oder Sonderbedarf. Dieser muss zusätzlich vom Unterhaltsverpflichteten gezahlt werden.
Ab wann muss der Unterhalt bei Trennung für das Kind gezahlt werden
Automatisch muss Unterhalt für das Kind nicht gezahlt werden. Der betreuende Elternteil muss den anderen Elternteil zur Zahlung auffordern. Das kann auch schlüssig geschehen, etwa, indem um Auskunft über das Einkommen gebeten wird. Zahlt der Partner nicht oder kann er nicht zahlen, gibt es die Möglichkeit, einen Unterhaltsvorschuss vom Staat zu erhalten. Dieser holt sich den Vorschuss dann von dem zum Unterhalt verpflichteten Elternteil wieder.