Nach der Statistik wird fast jede zweite Ehe in Deutschland geschieden. – Eher weniger schön als gut.
Hat ein Ehepaar nun den Entschluss zu einer Scheidung endgültig gefasst, sollte es sich über die erforderlich Vorgehensweise gut informieren. Viele Paare haben eine falsche Vorstellung von dem, was für eine Scheidung erforderlich ist bzw. was man tun und nicht tun sollte.
Scheidungsirrtum: Ein Rechtsanwalt für beide reicht und ist billiger
Ja, nur der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, muss sich anwaltlich vertreten lassen. Der Ehepartner, der den Antrag entgegennimmt, ohne einen eigenen Antrag im Verfahren zu stellen, braucht keine anwaltliche Vertretung. Der Anwalt vertritt dann aber nicht die Interessen dieses anderen Ehepartners.
Und ja, ein Rechtsanwalt ist nur halb so teuer wie zwei Anwälte
Man kann also keinen Rechtsanwalt für beide Ehepartner gemeinsam beauftragen. Ein Rechtsanwalt darf sich immer nur für eine Seite einsetzen. Er kann also immer nur die Interessen einer Seite vertreten und nicht neutral sein. Im Scheidungsverfahren sind die Eheleute Prozessgegner. Berufsrechtlich und strafrechtlich ist es dem Scheidungsanwalt verboten, beide Seiten, also beide Eheleute zu vertreten.
Viele Noch-Ehegatten vereinbaren dennoch, dass einer von ihnen den Rechtsanwalt beauftragt und beide sich die Kosten intern teilen. Das ist in vielen Fällen in Ordnung, wenn sich der nicht vertretene Ehegatte bewusst ist, dass der Anwalt immer nur die Interessen des anderen vertritt.
3 Jahre auf die Scheidung warten
Viele Ehepartner denken, man müsse 3 Jahre nach der Trennung warten, wenn der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt. Falsch. Auch dann, wenn ein Ehegatte nicht geschieden werden will, reicht eine einjährige Trennungsdauer aus. Dann muss der Ehegatte, der die Scheidung will, aber nachweisen, dass die eine einjährige Trennung zweifelsfrei gegeben ist und die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
Solange das Scheidungsurteil noch nicht rechtskräftig ist, sparen wir Steuern
Klar, Ehegatten können sich gemeinsam steuerlich veranlagen und damit steuerliche Vorteile über das sogenannte Ehegattensplitting nutzen. Es ist ein Irrglaube, man könnte so auch nach der Trennung weiterhin verfahren. Die Ehegatten dürfen die gemeinsame Veranlagung nur noch im Jahr der Trennung vornehmen. Zum Beginn des folgenden Veranlagungszeitraums, der auf die Trennung folgt, also zum nächsten 1. Januar nach der Trennung, sind die Ehegatten verpflichtet, die Steuern wieder getrennt zu erklären, also auch die Lohnsteuerklassen zu wechseln.
Bei der Scheidung regelt das Gericht auch Sorgerecht, Unterhalt und Vermögensaufteilung
Eine nicht wenig verbreitete Meinung ist, das Familiengericht würde bei der Scheidung auch alle anderen Angelegenheiten der Ehegatten entscheiden. Auf Antrag urteilt das Familiengericht jedoch ausschließlich über die Scheidung sowie von Amts wegen über den Versorgungsausgleich. Über das Sorge- und Umgangsrecht, Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie die Vermögensaufteilung entscheidet das Gericht nicht automatisch. Es entscheidet zu diesen Punkten nur, wenn ein Ehegatte zu jedem einzelnen Punkt einen gesonderten Antrag stellt.