Beratungshilfe Beratungsschein

Beratungshilfe bei Scheidung und Unterhalt

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt ist eine Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sowie in einem obligatorischen Güteverfahren. Geregelt ist sie in § 15 Einführungsgesetz zur ZPO.

Geht es um die anwaltliche Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren, so ist die Prozesskostenhilfe einschlägig.

Bei der Bewilligung von Beratungshilfe fällt beim Rechtsanwalt für die Beratung lediglich eine Gebühr von 10 Euro an. Der Rechtsanwalt kann diese Gebühr erlassen.

Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe

Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung oder Vertretung notwendigen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat. Zudem darf die beabsichtigte Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig erscheinen.

Wichtig: der Antrag auf Beratungshilfe sollte vor eine Beratung durch den Anwalt gestellt werden. Wird er nämlich im Nachhinein abgelehnt, so müssen die vollen Gebühren des Rechtsanwalts für die Beratung oder Vertretung selbst getragen werden.

Antrag auf Beratungshilfe

Der Antrag auf Beratungshilfe ist beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Er kann sowohl mündlich als auch schriftlich gestellt werden. Man kann auch direkt zum Anwalt gehen und seine Bitte um Beratungshilfe vortragen. Der Anwalt leitet dann den Antrag an das Amtsgericht weiter.

Das Amtsgericht stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Beratungsschein aus. Weist das Amtsgericht den Antrag auf Beratungshilfe zurück, so kann hiergegen befristete Erinnerung eingelegt werden.

Das Amtsgericht muss die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genau prüfen. Es sind Nachweise erforderlich.