Prozesskostenhilfe bei Scheidung u. Unterhalt
Prozesskostenhilfe
Durch die Prozesskostenhilfe wird Parteien (Kläger und Beklagtem) ermöglicht, die Kosten für einen Rechtsstreit (Anwaltskosten und Gerichtskosten) aufzubringen.
Anspruch auf Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe kann beanspruchen, wer einen Prozess führen muss und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und nicht nur geringe Aussichten hat, den Prozess zu gewinnen.
Werden die Kosten des Rechtsstreits von einer Rechtsschutzversicherung übernommen oder zahlt eine andere Stelle, so ist kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe gegeben. Besteht etwa aufgrund einer Unterhaltspflicht des Ehegatten oder des Kindervaters ein Unterhaltsanspruch gegenüber diesem, so wird keine Prozesskostenhilfe gewährt.
Durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe muss die Partei die Gerichtskosten und die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung nicht oder nur zu einem Teil in monatlichen Raten aufbringen, je nach wirtschaftlichen Verhältnissen. Höchstens sind 48 Monatsraten zu zahlen.
Die Prozesskostenhilfe umfasst nicht die Kosten für den gegnerischen Anwalt, die die Partei, wenn sie unterliegt, selbst tragen muss.
Wird die Prozesskostenhilfe abgelehnt, so sind bereits in dem Verfahren auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe Kosten entstanden, Anwaltskosten und Gerichtskosten. Diese muss die Partei dann selbst tragen.
Antrag auf Prozesskostenhilfe
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist beim Gericht zu stellen. In der Regel macht das der Rechtsanwalt. In dem Antrag muss die Klage bzw. die Verteidigung ausführlich dargestellt werden. Denn das Gericht muss beurteilen können, ob hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage oder die Rechtsverteidigung besteht. Es sind auch Beweismittel mit anzuführen. Deshalb ist es i.d.R. erforderlich, dass der Anwalt den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt. Zuvor kann man sich von ihm, wenn Beratungshilfe bewilligt worden ist, darüber beraten lassen.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse müssen ebenfalls im Antrag dargelegt werden. Auch hierzu sind Nachweise erforderlich.