Düsseldorfer-Tabelle

Kindesunterhalt: Düsseldorfer Tabelle

Unser Rechtsratgeber zur Düsseldorfer Tabelle

Die Berechnung des Kindesunterhalts erfolgt auf der Basis der Höhe der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen, und zwar aus dem bereinigten Nettoeinkommen. In der Praxis der Gerichte hat sich hierbei die sog. Düsseldorfer Tabelle durchgesetzt. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern gibt lediglich Richtsätze wieder, von denen – wenn der Einzelfall Besonderheiten aufweist – abgewichen werden kann.

Zum 1. Januar eines jeden Jahres wird in der Regel eine Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen.

Düsseldorfer Tabelle 2019

Die Düsseldorfer Tabelle für das laufende Jahr 2019 finden Sie hier: Düsseldorfer Tabelle 2019.

Düsseldorfer Tabelle 2018

Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2018 finden Sie hier: Düsseldorfer Tabelle 2018.

Düsseldorfer Tabelle 2017

Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2017 finden Sie hier: Düsseldorfer Tabelle 2017.

Düsseldorfer Tabelle 2016

Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr finden Sie hier: Düsseldorfer Tabelle 2016.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle wird von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Düsseldorf und Familiensenaten anderer OLGs sowie dem Bundesjustizministerium erarbeitet. Sie gibt die Bedarfssituation der Kinder vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation der Bundesrepublik Deutschland wieder.

Die Düsseldorfer Tabelle enthält also die Regelbeträge, die durch die Regelbetragsverordnung des Bundesministeriums der Justiz festgelegt werden.

Ihren Namen verdankt die Düsseldorfer Tabelle der Tatsache, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf, das OLG Düsseldorf,  als erstes eine tabellarische Darstellung des Bedarfs der Kinder aufstellte. Die Düsseldorfer Tabelle ist ein Ausfluss von § 1601 BGB: danach hat sich das Maß des Unterhalts nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten zu richten. Da das minderjährige Kind allerdings noch keine eigene Lebensstellung hat, sondern seine Lebensstellung von den Eltern ableitet, hat das Kind einen Anspruch auf Teilhabe am Einkommen der Eltern.

Das Maß des Unterhalts für das minderjährige Kind richtet sich gem. § 1606 BGB – wegen der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuungsunterhalt – nach den Einkommensverhältnissen des Elternteils, der Barunterhalt leisten muss.

Bei dem privilegierten volljährigen Kind ist ebenfalls die Einkommenssituation und Vermögenssituation der Eltern maßgeblich. Nach Abschluss seiner Ausbildung hat das volljährige Kind eine eigene Lebensstellung erlangt.

Zur Bedarfsermittlung bedient man sich für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle. Für volljährige Kinder in der Ausbildung sind die BAföG Sätze maßgeblich.

Die Düsseldorfer Tabelle ist also die Grundlage für die Berechung des Kindesunterhalts. Der Elternteil, in dessem Haushalt das Kind nach der Trennung lebt, bestimmt, wie er und der andere Elternteil den Unterhalt für das Kind zu leisten hat. Er wird für sich selbst den Naturalunterhalt wählen, also tägliche Versorgungsleistungen erbringen. Dann ist der Elternteil, der keine tatsächlichen Versorgungsleistungen übernimmt zum Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Barunterhalts ergibt sich dann aus der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts, also des OLG, in dem der Unterhaltsverpflichtete wohnt.

Den Eltern steht es frei, etwas anderes zu vereinbaren, also etwa den Barunterhalt zu verringen, wenn der Unterhaltsverpflichtete etwa notwendige Einkäufe für das Kind erledigt. Die Eltern müssen sich hierüber aber einig sein. Einseitig sind keine Kürzungen des Barunterhalts möglich. Der Vater kann also beispielsweise nicht den Unterhalt kürzen, weil er Kleidung für das Kind gekauft hat oder weil das Kind in den Ferien oder an den Wochenenden bei ihm ist. Gerade die Ferienaufenthalte und Besuchswochenenden sind bereits in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt worden.

Düsseldorfer Tabelle – ein Gesetz?

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein Werkzeug für die Familiengericht zur Festlegung der Unterhaltshöhe für den Unterhalt von Kindern.

Dem Grunde nach wird die Höhe des zu zahlenden Unterhalts aus zwei Komponenten bestimmt. Zum einen aus dem Bedarf eines Unterhaltsberechtigten, zum anderen aber auch aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Um also den exakten Unterhaltsbedarf eines Kindes zu ermitteln, müsste man in jedem Einzelfall konkret feststellen, wie viel Geld ein Kind benötigt, um seine Bedürfnisse zu decken, wie viel es also für Essen, Kleidung, Wohnen, Spielzeug, Freizeit und und und benötigt. Problematisch ist nun zweierlei: Viele getrennt lebenden Eltern können sich über die Höhe des Unterhalts nicht einigen und diese vielen Eltern sind sehr viele. Die Gerichte könnten die Fälle nicht bewältigen, wenn sie in jedem Einzelfall detaillierte Ermittlungen zum Bedarf und zur Leistungsfähigkeit anstellen müssten. Der zeitliche Aufwand wäre zu hoch. Aus diesem Grund haben Richter am OLG Düsseldorf ein Schema zur Unterhaltsberechnung entwickelt. Das OLG Düsseldorf hatte im Jahr 1962 einen Fall des Landgerichts (damals noch zuständig für Familiensachen) zu entscheidenb, in welchem eine Mutter höheren Kindesunterhalt forderte. Aus Statistiken, Untersuchungen zur Ernährungsphysiologie und anderen Quellen entwickelten die Richter ein Schema, eine pauschalierte Berechnung, zur Bestimmung des Unterhaltes bei Kindern. Dieses Schema stuft die Kinder in verschiedene Altersstufen und die Eltern in unterschiedlichen Einkommensstufen ein. Die Düsseldorfer Tabelle war geboren.

Die Düsseldorfer Tabelle ist also kein Gesetz, sondern lediglich eine Handlungsempfehlung für die Gerichte. In der gerichtlichen Praxis aber bekam sie sehr schnell den Stellenwert eines Gesetzes, da sich die Gerichte an ihr orientierten. Seit 2008 hat sich die rechtliche Einordnung der Düsseldorfer Tabelle noch mehr zu einem Gesetz hin verschoben, da seither der in § 1612a BGB festgesetzt Mindestunterhalt die gesetzliche Basis der Düsseldorfer Tabelle bildet. Grundlage hierfür ist das „sächliche steuerliche Existenzminimum“ aus dem Einkommenssteuergesetz.

Dieser Eckdaten aus dem Steuerrecht bildet den sog. Mindestunterhalt in der untersten Einkommensgruppe der Tabelle. Dieser Mindestunterhalt mit „100 %“gleichgesetzt. Das bedeutet: 100 % des Mindestunterhaltes bei einem Kind bis 6 Jahre sind derzeit (2019) 354,- Euro im Monat. Das gilt bei einem Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bis zu 1.900 Euro im Monat. Wird mehr verdient, erhöht sich der Betrag in 5 % Schritten.

Düsseldorfer Tabelle und Krankenversicherung

In den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle sind keine Beiträge für die Krankenversicherung enthalten. Besteht also keine Familienversicherung für das minderjährige Kind, muss zusätzlich zum Tabellenunterhalt vom unterhaltsverpflichteten Elternteil der Beitrag für die Krankenversicherung übernommen werden. Die Kosten für die Krankenversicherung gelten als vom Einkommen abzugsfähige Verbindlichkeiten, so dass sie das unterhaltsrelevante Einkommen mindern.

Berliner Tabelle

Die Berliner Tabelle galt für die neuen deutschen Bundesländer, also die sog. Beitrittsgebiete. Die Berliner Tabelle ist eine Vorstufe für die Düsseldorfer Tabelle; sie weist etwas geringere Beitragssätze aus. Ab dem 1.1.2008 gilt die Düsseldorfer Tabelle auch für die Bundesländer im Osten Deutschlands.

Insofern wurde die Berliner Tabelle aufgehoben. Hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2007 für die im Beitrittsgebiet wohnenden Kinder zu errechnenden Unterhaltsrückstände hat die Berliner Tabelle aber weiterhin Bedeutung.

Gültigkeitsdauer der Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle gilt grundsätzlich für jeweils 1 Jahr. Dann erfolgt eine Anpassung. Durch das Gesetz zur Gewährleistung des Existenzminimums minderjähriger Kinder ist gem. § 1612 a Abs. 4 BGB festgelegt worden, dass sich die Regelbeträge entsprechend der Entwicklung des durchschnittlichen verfügbaren Arbeitsentgelts ändern.
Die nächste Anpassung der Düsseldorfer Tabelle erfolgt voraussichtlich zum 1. Januar 2020.

Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen

Die Düsseldorfer Tabelle ging bis zum 31.12.2009 bei der Bedarfsermittlung von einer typischen Familie aus, also davon, dass der Unterhaltsschuldner eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern hat. Ab dem 1. 1. 2010 setzt der Tabellenunterhalt eine Unterhaltspflicht nur gegenüber zwei Personen voraus, egal in welchem Rang sie stehen (in der Regel Mutter und Kind).
Wichtig: Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, so sind Abschläge  vom Zahlbetrag vorzunehmen, i.d.R. pro unterhaltsberechtigter Person eine Abstufung um eine Einkommensstufe innerhalb der Tabelle. Sind weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, so erfolgt eine Höherstufung um eine Einkommensstufe.

Also: Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle sind für den Fall berechnet, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen besteht. Das können zwei Kinder, aber auch der ehemalige Ehepartner und ein Kind sein. Gibt es mehr oder weniger unterhaltsberechtigte Personen, so sind in der Regel Abschläge vom oder Zuschläge zu den Tabellensätze zu machen. Dies erfolgt durch eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe oder eine Höherstufung in eine höhere Einkommensstufe.

Aufgrund der für die Tabelle maßgebenden Einkommensschritte von 400 Euro, erfolgt in aller Regel eine Höher- bzw. Herabstufung nur noch um eine Einkommensgruppe.

Selbstverständlich erfolgt eine Höherstufung bzw. Herabstufung nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, wie ohnehin bei Anwendung der Düsseldorfer Tabelle.

Eine Herabstufung erfolgt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige ansonsten den Selbstbehalt von 1080 Euro (Stand 2019) bzw. 880 Euro (bei Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen; Stand 2019) bzw. 1300 Euro (bei volljährigen Kindern; Stand 2019) unterschreiten würde.
Der Unterhaltspflichtiger hat allerdings eine gesteigerte Verpflichtung in Form einer Erwerbsobliegenheit, seine Zahlungsverpflichtung gegenüber seinen Kindern zu erfüllen, unerheblich, ob es sich um Kinder aus erster oder zweiter Ehehandelt. Es reicht nicht aus, dass er in seiner zweiten Ehe den Haushalt erledigt und sich darauf gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe beruft.

Kindergeld ist anzurechnen

Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle setzen die Bedarfe des Kindes fest. Auf diese Bedarfe ist das Kindergeld anzurechnen. Dies ist in § 1612b Abs.1 BGB geregelt. Diese Vorschrift unterscheidet wie folgt:

Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes im Sinne von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, so ist das Kindergeld zur Hälfte auf den Bedarf des Kindes anzurechnen.

Ansonsten ist das Kindergeld voll auf den Bedarf, also den Satz der Düsseldorfer Tabelle anzurechnen.

Das Kindergeld wird von der Familienkasse der Arbeitsagentur zwingend an denjenigen Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt sich das Kind aufhält. Das ist in § 64 Abs. 2 Einkommensteuergesetz geregelt.

Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro, ab dem vierten Kind 225 Euro.

Mitte 2019 wird ist eine Erhöhung des Kindergeldes geplant.

Dynamischer Unterhalt

Der Unterhaltsbedarf, der nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt wird, kann festgelegt werden durch einen fixen Betrag oder als dynamischer Betrag.

Der dynamische Unterhalt berechnet sich aus den Prozentangaben, die neben dem festen Zahlbetrag der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen sind.
Ist somit eine Einstufung in eine bestimmte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle erfolgt, so kann dem dort festgeschriebenen Kindesunterhaltsbetrag ein bestimmter Prozentsatz zugeordnet werden.

Selbstbehalt

Der Selbstbehalt bezeichnet die Summe, die dem Unterhaltsschuldner pro Monat für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss.

Die Höhe des Selbstbehalts hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es gibt zum einen den notwenigen monatlichen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern. Ist der Unterhaltspflichtige erwerbstätig, so ist der Selbstbehalt höher, als wenn er nicht erwerbstätig ist.

Zum anderen gibt es den Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern. Dieser ist höher als gegenüber den minderjährigen Kindern, da die volljährigen Kinder nicht so schutzwürdig sind, wie die minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder. Der Unterhaltsschuldner hat erhebliche Nachteile hinzunehmen, damit das Existenzminimum der Kinder gewährleistet ist.

Der Selbstbehalt bei einem erwerbstätigen Unterhaltsschuldner ist deshalb höher, da dieser Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit hat. Außerdem soll er einen Anreiz erhalten, die Erwerbstätigkeit auszuüben.

Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und gleichgestellten privilegierten volljährigen Kindern beträgt im Jahr 2017 (wie auch schon 2016) 1080 Euro, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist. Ist er nicht erwerbstätig, so beträgt der Selbstbehalt 880 Euro.

Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt bei Erwerbstätigkeit 1300 Euro. Liegt keine Erwerbstätigkeit vor, so beträgt er ebenfalls 1300 Euro.

Im Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern sind bis zu 380 Euro für Miete einschließlich Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern beinhaltet eine Warmmiete bis zu 470 Euro.

Bedarfskontrollbetrag

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ist nicht mit dem Eigenbedarf gleichzusetzen. Sinn und Zweck des Bedarfskontrollbetrags ist es, eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern zu sichen. Wenn er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten wird, so muss der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, angesetzt werden.

Also: Der Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle gewährleistet eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem unterhaltspflichtigen Vater oder der Mutter und dem unterhaltsberechtigten Kindern.

In dem Fall, dass der Bedarfskontrollbetrag unterschritten wird, weil mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, ist für den Kindesunterhalt der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe der Düsseldorfer Tabelle, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, heranzuziehen.