worauf muß ich mich einstellen bei der Trennung

  • Hallo zusammen,


    Auch ich hoffe natürlich auf Eure Hilfe.


    Also folgender Fall....,
    Ich bin seit 15 Jahren verheiratet und auch hier steht eine Trennung unmittelbar bevor.
    Wir haben zum einen eine Tochter von 14 Jahren und ein Pflegekind 4 Jahre ( nicht adoptiert, Frau bekommt Pflegegeld) mit Kinderganztagsplatz.
    Ich verdiene Netto 2820 € und meine Frau ca. 350€ Geringfügigbescháftigt, will auch nicht mehr arbeiten gehen.
    Ich habe vor zwei Jahren ein neues Auto finanziert für das ich 280€ bezahlen muß , welches Hauptsächlich die Frau nutz, da ich ein Firmenfahrzeug( Kastenwagen jedoch ohne privater Nutzung was mir aber auch zu jeder Zeit weggenommen werden kann) läuft noch weitere zwei Jahre und eine Einbauküche die ich mit 55 € bezahle, die noch drei Jahre läuft.


    Ich habe ein wenig im Internet gelesen, jedoch steht es mal so und mal so geschrieben.


    Meine Frage ist nun.....,


    Wieviel Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt werde ich aufbringen müssen?
    Wie errechnet sich das bereinigte Einkommen und in wie weit wären Schulden abzugsfähig.
    Ich würde meiner Frau soweit den kompletten Hausstand überlassen, bis auf das Auto und dem Wasserbett ( benötige ich wegen meinem Rücken)


    Was erwartet mich da???
    Bedanke mich im vorraus fur jegliche Infos

  • Wichtiger Hinweis...,


    Also meine Frau will nicht mehr als auf 350€ arbeiten, ist ihr zu stressig und wenn sie von der Trennung erfährt, wird sie die stelle sowieso schmeissen.
    Sie ist 41 Jahre...., vielleicht wichtig.


    Vielen Dank fur jegliche Hilfe

  • Guten Morgen Calimor!


    Zitat

    Wie errechnet sich das bereinigte Einkommen und in wie weit wären Schulden abzugsfähig.


    Dazu schaust Du bitte mal in die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des für Dich zuständigen OLG. Ab Punkt 10 wird es ausgeführt.


    Das genannte Einkommen erwirtschaftest Du in StKl. III? Kannst Du dieses Jahr noch behalten, ab 2015 wäre dann StKl. I fällig, und damit ein verringertes Einkommen.


    Bei 2.800€ netto würde ich vermuten, dass das bereinigte Einkommen zwischen 2.300€ und 2.700€ landen wird. Demnach wäre für das gemeinsame Kind, unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, ein Zahlebtrag von 398€ fällig.


    Dann verbleiben noch etwa 2.400€ für die Berechnung des Trennungsunterhalts. Die Nord- und Mitteldeutschen OLG gehen davon aus, das dem wirtschaftlich schwächerem Ehepartner 3/7 davon zustehen. Das wären in Deinem Fall dann ca. 1.030€ Trennungsunterhalt. Die Süddeutschen OLG sehen m.W.n. eine Halbierung vor.


    Das mal so als grober Abriss zu Deiner Situation.


    Was dann mit dem Pflegekind passiert, kann ich nicht sagen. In der regel kommen Pflegekinder ja in Pflegefamilien und nicht zu Pflegeelternteilen. Über den Verbleib des 4jährigen Kindes wird dann das zuständige Jugendamt entscheiden müssen.


    LG chico

  • Zunächst einmal vielen Dank für die schnelle antwort.


    Also verstehe ich das nun richtig, von den 2800€ zahle ich für mein Kind 398€ dann für meine Frau 1030€ ( die noch zusätzlich ihre 350€ verdient) und dann muß ich noch zusätzlich 331,80 € fur die Finanzierungen berapppen, die vorher nicht von den 2800€ abgezogen werden?


    Unter dem bereinigten Einkommen werden wohl pauschal 5% abgezogen, da ich sonst keinerlei abzugsfáhigen Beträge gelten machen kann.


    Habe mir von der Bank ein schreiben schicken lassen, was besagt, daß das Fahrzeug bei jetztiger Auslösung 16000€ kostet...,dagegen steht ein aktueller Zeitwert von 10000€. Somit denke ich, daß man mir nicht sagen kann, daß das Auto weg muß, oder wie verhält sich das?


    Wenn ich ab 2015 die Steuerklasse wechseln muß, verdiene ich ja bedeutend weniger, wie ist das dann mit dem Trennungsunterhalt?


    Wenn ich mich nun räumlich trenne, verliere ich dann nicht auch gleich die Steuerklasse???


    Lg calimor07

  • Guten Abend!


    Bei der Bereinigung des Einkommens solltest Du schauen, womit Du besser weg kommst, 5% pauschal oder kilometer zur Arbeit hin und zurück mal Kilometerpauschale. Das das Auto weg muss, kann Dir keiner sagen, nur sind mit den berufsbedingten Aufwedungen die Anschaffungskosten abgegolten.


    Wenn Du mit der anderen StKl. weniger netto hast, muss der Unterhalt neu berechnet werden. Kindesunterhalt könnte dann eine Stufe runter gehen und Ehegattenunterhalt wird dann auch weniger. Bei 15 Ehejahren wirst Du Dich auf einige Jahre Ehegattenunterhalt einstellen müssen. Den Ehegattenunterhalt kannst Du aber steuerlich absetzen.


    Gewechselt werden muss erst ab Januar des Folgejahres, auch wenn man sich schon räumlich trennt. Kannst Du natürlich auch jetzt schon machen, dann hast Du zwar jetzt schon weniger Netto, aber auch der Unterhalt fällt geringer aus. Aber mehr in der Tasche hast Du damit auch nicht.


    LG chico

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort,


    Jetzt bekomme ich langsam einen Durchblick, ich habe in der zuständigen Düsseldorfer Tabelle nachgelesen.


    Ist schon alles sehr informativ gewesen von Dir,
    Hab jetzt mit den Infos schon einiges erfahren können.
    Und eine kleine Berechnung durchgeführt, die ich einmal aufschlüsseln möchte...,


    Also
    2800€ -5% berufsbedingte Aufwändung pauschal = 2660€
    Daraus errechnet sich der Kindesunterhalt von 490€ abzüglich 92€ halbes Kindergeld demnach 398€.
    Somit verbleiben 2262€.
    Demnach steht mir zusätzlich als erwerbstätiger 1/7 des verbleibenden Nettolohns zu ,was ein Betrag von 323€ ergibt.(OLG Düsseldorf).
    Also 2262€ -323€ = 1939€ von diesem Betrag steht meiner Frau 3/7 in Höhe von 831€.
    Jetzt weiß ich aber immer noch nicht, was mit den Kreditverpflichtungen ist, werden diese nicht noch vorher vom Nettolohn abgezogen, bevor die Berechnung durchgeführt wird?


    Lg calimor07

  • Hallo Gast!


    Siehst Du schon richtig. Es gibt nur eine Düsseldorfer Tabelle. "Zuständig" kann die dann jeweils nur für das aktuelle Jahr sein.


    LG chico

  • Zu Deiner Berechnung:


    Nachdem Du 1/7 Erwerbstätigenbonus in Abzug gebracht hast kannst Du nicht nach 3/7 quoteln. Die 3/7 Quote berücksichtigt ja bereits den Erwerbstätigenbonus. Bringst Du 1/7 in Abzug, musst Du dann nach der Halbteilungsmethode - also 1/2 - den Unterhaltsanspruch Deiner Frau berechnen.