Erbschhft und Kindesunterhalt

  • Hallo zusammen,


    ich habe 2 Kinder mein Sohn ist mittlerweile 19 und macht Fachabitur meine Tochter ist 17. Vor 16 Jahren habe ich mich vom Kindsvater getrennt.
    Er wurde zum damaligen Zeitpunkt arbeitslos und sagt er wird nie wieder arbeiten da er nicht einsieht das er mir das Geld in den Rachen schiebt ;( .
    Erstaunlicher weise hat er es auch geschafft die ganzen Jahre keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Da ich selbständig war bin ich mit den Kidds auch ganz gut über die Runden gekommen. Nur musste ich vor 4 Jahren die Selbstständigkeit aus gesundheitl. Gründen aufgeben beziehe z.Zt. unterstützend ALG2. Der Kindsvater hat jetzt geerbt und sich bei den Kindern gemeldet, diese hatte die letzten Jahre keinen Kontakt. So weit so gut.
    Jetzt habe ich mit dem Jugendamt telefoniert da ich dachte wenn er jetzt schon mal Geld hat dann könnte er ja auch zahlen.
    Allerdings meinte man da das es kein Einkommen sei wenn man erbt und er das Geld wohl behalten könne.
    Jetzt verstehe ich gar nichts mehr.
    Erst drückt er sich Jahrelang um Arbeit, zahlt nicht und jetzt kann er mit dem Geld das er geerbt hat machen was er will ? ?(

  • Hallo angel7,


    Die Unterhaltsforderung muss der19 Jährige selbst stellen.


    Er könnte beim Bafögamt einen Vorauszahlungsantrag stellen, das Bafögamt setzt sich dann mit den Eltern auseinander.


    Für die Tochter, kannst du die Einkommensverhältnisse des Vaters fordern (Nachweise über sein Einkommen).


    Bei aufstockendem ALGII wird der Unterhalt angerechnet.


    lg
    edy

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    z.B. "Hallo"
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  • Hallo,


    ergänzend zu edy...

    Zitat

    Die Unterhaltsforderung muss der19 Jährige selbst stellen.


    ....außerdem bist auch Du dem privilegierten volljährigen Kind zu Barunterhalt verpflichtet.


    Grundsätzlich gilt, Zinseinkünfte aus Vermögen sind unterhaltsrelevantes Einkommen. Der Stamm muss nicht angegriffen werden, solange der Mindestunterhalt geleistet wird. Da hier aber kein Unterhalt gezahlt wird, müsste m.M.n. , ggü. privilegierten Kindern, und das sind hier beide Kinder, auch das Vermögen zur Deckung des Unterhalts angegriffen werden.


    Der 19-jährige muss sich darum selber kümmern, für das 17-jährige Kind könntest Du, bis zu dessen Volljährigkeit, selber tätig werden.


    Wenn das JA sich nicht kümmern will/möchte, könntest Du, nach erfolgloser, eigener Aufforderung, einen Fachanwalt für Familienrecht damit beauftragen.


    Von welcher Summe (Erbe) reden wir denn hier?


    LG chico