Rechnung an Anwalt stellen

  • Hallo,



    Ex-Ehefrau erhält Schreiben vom Anwalt des Ex-Mannes bezüglich Unterhaltsanfechtung. Ehefrau ist Legasthenikerin und ist überfordert. Tochter betreibt neben dem Studium einen Schreibservice mit Gewerbeanmeldung (Kleinunternehmer). Tochter macht alle Schreiben fertig und stellt eine Rechnung in Höhe von knapp 60 Euro für 3 Stunden Arbeit. Mutter ist damit einverstanden und will das Geld von der Gegenseite zurückhaben.
    Geht sowas ohne Anwalt? Inwiefern kann das auch als Betrugsversuch von der Gegenseite evtl. gewertet werden? Weil Tochter und Mutter wohnen im selben Haushalt. Tochter musste mehrere Stunden ihre Masterarbeit unterbrechen um die Angelegenheiten der Mutter zu bearbeiten.
    Tochter ist überzeugt Rechnung stellen zu dürfen. Aber wie reinbekommen?


    Danke fürs Antworten

  • Hallo ,


    Zitat

    ? Tochter musste mehrere Stunden ihre Masterarbeit unterbrechen um die Angelegenheiten der Mutter zu bearbeiten.


    Mutter hätte sich einen Anwalt nehmen können.Wenn kein Einkommen dann evtl. Verfahrenskostenhilfe.


    lg
    edy

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  • Wenn die Mutter nach Erhalt eines Schreibens vom gegnerischen Anwalt einen Schreibdienst mit der Beantwortung beauftragt, sehe ich keinen Rechtsgrund für einen Erstattungsanspruch der angefallenen Kosten.

  • Inwiefern, könnten sie das konkretisieren? Ist es nicht möglich über einen Anwalt die Kosten wiederzuholen? Also, sie reicht meine Rechnung ein.

  • Für einen Anspruch muss es eine Anspruchsgrundlage geben. z. B. aus Vertrag, Verzug etc... Bei dem Sachverhalt sehe ich aber keine solche Anspruchsgrundlage.

  • Ist Legasthenie nicht eine anerkannte Krankheit? Ich meine, Blinde haben ja auch Leute, die für sie Briefe schreiben, da werden Kosten auch übernommen.

  • Darum geht es nicht. Es kann sein, dass Behinderungen einen Mehrbedarf auslösen für den dann Leistungen gewährt werden, wenn mir jetzt auch nicht einfällt, was das sein sollte... Was Du aber möchtest ist, dass, weil ein Schreiben mit Mehrkosten nötig war, der "Gegner" diese Kosten übernimmt. Das ist nur möglich, wenn die gestzlichen Voraussetzungen vorliegen. Wir nennen das Verzug, culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss), etc. Das ist hier aber nicht der Fall. Legasthenie ist vielmehr - aus Sicht des Gegners - p. P.... persönliches Pech.

  • Hi,


    Legasthenie ist keine Krankheit, sondern eine Störung. Erstmals erforscht von einem Marburger Prof. für Psychologie in den späten 50er Jahren des letzten Jahrhunderts. Wir haben Legastheniker in so ziemlich allen Berufen. In der Forschung, als Lehrer, als Pfarrer, was auch immer. Und Legasthenie ist weiß Gott und Mensch nicht mit Analphabetentum gleich zu setzen.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo,


    in diesem Fall dürfte es schwierig sein, diese Rechnung überhaupt für gültig zu erklären. Diese Forderungen innerhalb der Familie sind schwierig vor Gericht zu erklären. Das Gericht muss die Störung nicht anerkennen. Wie hier schon richtig beschrieben, ist das keine wirkliche Behinderung.


    Anders wäre es gewesen, wenn sie zu einem Notar gegangen wäre. Der wäre Haftbar für seine Handlungen, doch die Tochter nicht, da ein direktes Verwandschaftsverhältnis besteht.

  • Da kann ich mich nicht anschließen. Auch die Kosten der Inanspruchnahme eines Notars können nicht ohne weiteres dem "Gegner" auferlegt werden. Um eigene Kosten abzuwälzen muss ein Kostenerstattungsanspruch gegeben sein. Es fehlt hier schlicht und einfach an der gesetzlichen Anspruchsgrundlage.

  • Hallo,


    ich glaube Katrin88 geht es doch gar nicht um richtige Aussagen.


    Ihr Hauptanliegen ist doch, unerlaubte Werbelinks hier im Forum einzustellen.


    lg
    edy

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