Unterhalt rückwirkend nachzahlen

  • Hallo zusammen,


    meine 13 jährige Tochter ist bis vor kurzem bei meiner Ex-Freundin aufgewachsen. Durch ein ziemlich mieses Spiel meiner Ex Schwiegermutter lebt sie nun bei ihr (auf den Ablauf will ich hier nicht näher eingehen) und diese schafft es leider weiterhin einen Keil zwischen den restlichen Beteiligten und meiner Tochter zu schlagen.
    Dass es von Anfang an nur um zusätzliche Einnahmen für meine Ex Schwiegermutter ging hatte ich bereits vermutet, jedoch hat mich ein Bekannter der ihr nahesteht darauf hingewiesen, dass sie anscheinend darauf spekuliert rückwirkende Unterhaltszahlungen mit dem Abschluss meines Studiums zu erhalten.


    Beistandsschaft hatte von Geburt an das Jugendamt --> regelmäßige Zahlungsaufforderungen seitens Jugendamt gab es in meinen schlechteren Zeiten, als ich Arbeitslos war oder einen Job als Hilfsarbeiter hatte.


    Ihre Absichten auf rückwirkende Unterhaltsansprüche sprechen auch dafür, dass sie versuchte meine Tochter zu sich zu holen, nachdem sie erfuhr, dass ich studiere.
    Meine Tochter wäre beim Ende meines Studiums voraussichtlich 15 Jahre. Meine Fragen dazu sind:


    Wer kann/muss klagen? (Tochter, Ex Schwiegermutter)
    Für welchen Zeitraum? (rückwirkende Nachzahlung für Studiumszeit und lohnschwache Arbeiten?)
    Wer erhält das Geld? (Vor allem: kann meine Ex Schwiegermutter Unterhaltsansprüche für die Zeit geltend machen, bei der meine Tochter bei ihrer Mutter lebte?)


    Wir danken für jede Hilfe

  • Hallo,


    Unterhalt wird erst ab dem Zeitpunkt geschuldet, an dem er gefordert wird.


    Wenn eine Beistandschaft besteht, und der Beistand regelmäßig Deine Leistungsfähigkeit geprüft hat, mit dem Ergebnis dass Du nicht leistungsfähig bist, sind bisher auch keine Schulden aufgelaufen. Oder gibt es eventuell schon einen Titel zum Unterhalt?


    LG chico

  • Hallo,


    wenn Du damals einen Titel unterzeichnet hast, dann sich monatlich Schulden in Höhe des titulierten Betrages aufgelaufen.


    Die Großmutter des Kindes kann keine Unterhaltsansprüche geltend machen, weil sie nicht der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes ist.


    LG chico

  • Ok danke chico und wenn sie es schaffen sollte der gesetzliche Vertreter zu werden kann sie dann Unterhaltsansprüche aus der Zeit geltend machen, in der meine Tochter bei ihrer Mutter lebte?
    Und kann man dem entgegenwirken, indem die Mutter sie jetzt schon geltend macht?