Unterhalt für Volljährigen

  • Hallo. Das Thema,zu dem ich hier vielleicht etwas Hilfe bekomme betrifft mich nicht Persönlich.


    Mein Verlobter hat einen 19 Jährigen Sohn,für den er Unterhalt bezahlt. Seit Jahren hat mein Verlobter einen festen Job,doch der ist von seinem Wohnort weit entfernt. Jeden Tag pendelte er 3 Std. hin und her. Dies tat er auch zum Teil,wegen seinem Sohn,der im selben Ort wohnt.
    Nun hat mein Verlobter entschlossen doch umzuziehen.


    Sein Sohn müsste nun mit dem Zug zu uns kommen.


    Doch nun sagt die Mutter,also die Ex-Frau meines Verlobten,das dieser mehr Geld bezahlen soll,da ihr gemeinsamer Sohn kaum Geld über hat vom Unterhalt. Doch mein Verlobter weigert sich,denn er sagt,das vom Unterhalt die Zugfahrten schon bezahlt werden können!
    Doch er muss seiner Mutter,bei der er lebt,jeden Monat über 200€ Miete zahlen. Das Kindergeld,das sie auch noch für ihn bekommt ist laut ihrer eigenen Aussage Verpflegungsgeld.Der gemeinsame Sohn der beiden geht zur Zeit zur BBS und will nächstes Jahr sein Abitur machen.


    Nun sollte man wissen,das die Ex-Frau von meinem Verlobten nicht arbeitet. Sie ist Hausfrau. Allerdings mit der Begründung,das es nicht anders geht wegen ihrem weiteren 10 Jährigen Sohn,der nicht von meinem Verlobten ist und auch nicht von ihrem jetzigen Ehemann.


    Meine Frage ist,ob sie nicht auch Unterhaltspflichtig ist?
    Oder wenn sie sagt sie gibt Naturalunterhalt kann sie doch keine 200€ Miete verlangen,oder?


    Mit freundlichen Grüßen Lilly

  • Hallo,


    Tante Goggel sagt BBS = Berufsbildungsstätte.


    Demnach hätte das Kind im Moment vermutlich gar keinen Anspruch auf Unterhalt. Das hat nämlich nur dann, wenn es sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindet. Dazu gehört BBS nicht. Es sei denn, das Kind macht da jetzt gerade eine Ausbildung. Ich vermute aber, dass es sich um beine berufliche Orientierung handelt.


    Die Unterhaltspflicht beider Elternteile lebt aber wieder auf, wenn das Kind das Abitur/Fachhochschulreife machen wird.


    Das es sich um eine allgemeine schulische Ausbildung handelt, das Kind noch unter 21. Jahre alt ist und noch bei einem Elternteil wohnt, ist es ein privilegiertes volljähriges Kind und damit minderjährigen Kindern gleichgestellt.


    Somit unterliegt auch die KM dann einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit und könnte sich nicht auf ihre mangelnde Leistungsfähigkeit berufen.


    Dann Kind muss sich allerdings selber um das Einfordern des Unterhalts kümmern. Ob es da die KM in Anspruch nehmen möchte, bleibt ihm allein überlassen.


    Geld für die Fahrten des Kindes zum Vater muss Dein LG aber sicherlich nicht zahlen. In der regel wird auch davon ausgegangen, dass das Umgengselternteil zum Kind hinfährt oder es abholt und zurück bringt. Nun ist das Kind hier schon volljährig. Da ist das sicherlich noch etwas anders zu sehen:


    Wie Kind und Mutter die finanzielle Verteilung handhaben, bleibt denen überlassen.


    LG chico

  • Hallo Lilly,


    für die Berufsbildende Schule gilt das Gleiche.


    Meiner Meinung nach hat das Kind zur zeit keinen Anspruch auf Unterhalt.


    LG chico

  • Hallo chico


    Ich werde meinen Verlobten,wenn er von seiner Geschäftsreise wieder da ist, darüber informieren und ihn ggf doch überreden,einen Anwalt aufzusuchen.


    Die Lage hat sich etwas zu gespitzt,da die KM jetzt droht, ihren Sohn zu überreden das mein LG seinen Verdienst offen legen muss um den Unterhalt erneut zu berechnen.

  • Hallo Lilly,


    Zitat

    da die KM jetzt droht, ihren Sohn zu überreden das mein LG seinen Verdienst offen legen muss um den Unterhalt erneut zu berechnen.


    Hmm... wenn wir davon ausgehen, dass das Kind im Moment keinen Anspruch auf Unterhalt hat, schauen wir mal in den zuständigen §§.


    Das wäre § 1605 BGB... dort heißt es


    Zitat von "§1605 BGB"

    Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.


    So, da im Moment kein Anspruch auf Unterhalt besteht, besteht auch kein Anspruch auf Auskunft.


    Wenn das Kind mit dem Abitur beginnt, ändert sich das wieder.


    LG chico