Jugendamtsurkunde

  • Hallo zusammen,
    man verlangt von mir dass ich eine Jugendamtsurkunde erstellen lassen soll.
    Was ist dabei zu beachten?
    Mein Problem ist dass ich als Dienstleister immer wieder mal arbeitslos werde und vermutlich nicht immer Unterhalt leisten kann. Bisher noch nie passiert. Zahlte immer regelmässig. Was passiert wenn ich arbeitslos bin und nicht Unterhalt leisten könnte? Kann ich den Unterhalt aussetzen?
    Ich habe gehört die Urkunde kann man auch abändern. Stimmt das. Wie ist das möglich?


    Danke für Eure ausführlichen Antworten


    Gruss Herbert

  • Hallo!


    Das unterhaltsberechtigte Kind hat das Recht auf Titulierung seiner Unterhaltsansprüche. Kommst Du dem nicht nach, kann die Titulierung über ein Familiengericht erzwungen werden. Bei der Erstellung solltest Du darauf achten, der Titel bis zur Volljährigkeit des Kindes befristet wird.


    Wenn Du den Titel dann mal nicht bedienen solltest, laufen Schulden auf. Ein Abänderung des Titels setzt die Zustimmung der unterhaltsberechtigten Seite voraus. Bei dauerhafter Arbeitslosigkeit müsstest Du die Abänderung über das Familiengericht verfolgen, sollte der Abänderung nicht anderweitig zugestimmt werden.


    LG chico

  • Hallo chico,
    zunächst mal DANKE für deine Antwort.
    Ich habe Fragen!
    Wie ist das wenn ich unter den Selbstbehalt komme, muss ich dann trotzdem den Titelpflichtigen Unterhalt bezahlen oder lässt sich das über das Jugendamt oder Gericht abändern?


    Dann wer zahlt diese Gerichtskosten? Ich? Und was ich wenn ich mir das gar nicht über ein Gericht leisten könnte zu bezhalen?
    Das Problem bei mir ist dass ich nur ein geringes Einkommen habe und auch in Zukunft eher weniger als mehr verdienen werde.
    Danke für deine oder Eure Antworten im Voraus


    Gruss Herbert

  • Hallo Herbert!


    Wenn Du ein so schwankendes Einkommen hast, wären die letzten 36 Monate zu Ermittlung des Bedarfs heran zu ziehen. Ist das gemacht worden? Oder wurden die letzten 12 Monate berücksichtigt?


    Wenn der Titel besteht, ist er zu bedienen bis zu Abänderung. Wenn Dein Einkommen sinkt, sehen es die meisten Jugendämter so, dass erst nach ca. 6 Monaten einem Abänderungswunsch nachgekommen wird.


    Gerichtskosten trägt der Unterliegende. Beantragst Du die Abänderung und das Gericht kommt dem nach, trägt die Gegenseite die Kosten. Wird der beantragten Abänderung widersprochen, trägst Du die Kosten.


    Wenn Dein Einkommen zu gering ist, könntest Du evtl. PKH beantragen.


    Auf der anderen Seite unterliegst Du aber einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Ließ mal §1603 Abs.2 BGB


    Was ist denn Dein höchster berufsqualifizierender Abschluss und womit erwirtschaftest Du heute Dein Einkommen?


    LG chico

  • Hallo chico,
    es wurden die letzten 12 Monate als Berechnung herangezogen.
    Für meine aktuelle Scheidung in der ich weiter mache beziehe ich Verfahrenskostenhilfe, die ist mir in Raten gewährt worden.
    Ich habe eine Ausbildung gemacht, aber deren Beruf gilt in Deutschland aus ausgestorben. Die Umschulung die ich mal vor 20 Jahren gemacht habe(auch abgeschlossener Beruf) kriege ich auch keine Arbeit.
    So schlage ich mich bei diversen Dienstleistern mit Zeitverträgen und einem Stundenlohn von 8€ durch.
    Ich arbeite eben sehr viel um auf mein Geld zu kommen. Es ist nicht so dass ich nicht arbeiten will, sondern ich gerade regelmäßig immer wieder für Monate in die Arbeitslosigkeit. Da ich nicht jünger werde wird es immer schwieriger sicher Jobs zu finden.
    Will mich nicht ausheulen aber das ist Tatsache.
    Gruss Herbert

  • Hallo Herbert!


    Wer verlangt denn aktuell die Titulierung? Ist Dein unterhaltsrelevantes Einkommen ermittelt worden? Wenn ja, wer hat das gemacht?


    Wenn Dein unterhaltsrelevantes netto-EK weniger als 1.000€ beträgt kann von Dir keine Titulierung verlangt werden. Dann bist Du nicht leistungsfähig.


    In welcher höhe soll denn tituliert werden und wie hoch ist Dein durchschnittliches, bereinigtes Einkommen der letzten 12 Monate?


    LG chico

  • Hallo chico,
    die Titulierung verlangt der Anwalt der Gegenseite. Mein durchschnitts Einkommen ist von diesem Anwalt auch ermittelt worden. Mein Anwalt hat es dann auch überprüft, es weicht nur um ein paar Euro ab.
    Mein bereinigtes Nettoeinkommen liegt bei 1285 €. Darauf hin darf muss ich oder soll ich 285€ Unterhalt bzw die Titulierung soll über 285€ erfolgen. 1285€-285€= 1000€ Selbstbehalt. Das passt ja...
    Mir gehts es halt darum dass in Zukuft das bereinigte Netto Einkommen deutlich nach unten gehen wird.
    Und für mich stellt sich die Frage wenn ich unter diesen Selbstbehalt von 1000€ komme inwiefern das zum abändern geht. Aber das habe ich ja jetzt schon verstanden in wiefern das möglich ist.
    Noch ist das nicht so weit...Ich hoffe dass ich dann bei aktuellem Anlass auf dich drauf zurück kommen könnte. Danke!!!
    Gruss Herbert