Wird Hartz VI als Einkommen gerechnet?

  • Hi,


    habe nochmal Fragen hinsichtlich der Berechnung von Unterhaltszahlungen und hoffe, jemand weiß da mehr als ich. Eltern leben getrennt und haben eine gemeinsame, uneheliche Tochter im Alter von 19 Jahren (ob privilegiert oder nicht ist dem Vater unbekannt da der Vater NULL Informationen bekommt und die Mutter mehr oder weniger von Geburt der Tochter an den Kontakt sabotiert/verhindert). Die Tochter ist trotz Volljährigkeit hinsichtlich Unterhalt noch nie in irgendeiner Form an den Vater herangetreten, dieser stoppt nun aus finanzieller Not heraus erstmalig die bisher geleistete (als Unterhaltszahlung für die Tochter gedachte) Zahlung an die Mutter in Höhe von monatlich € 300,00.


    Der Vater hat das Netto-Einkommen aus einer Frühpension € 1.700.
    Davon muss er noch ca. € 300,00 für seine Krankenversicherung bezahlen (war als Lehrer verbeamtet und bei denen ist das wohl irgendwie "so").
    Welcher Betrag wird dann als Nettoeinkommen angesehen: Die 1.700 oder der Betrag der nach Abzug der Krankenkasse übrig ist?
    Wird sowieso noch irgendwas beim Nettoeinkommen für die Unterhaltsberechnung abgezogen oder nicht? Gibt es irgendwelche Pauschalbeträge für Abzüge?


    Dann noch:


    Wenn die Mutter Hartz IV beziehen sollte, wird dann deren Einkommen mit Null berechnet oder wenn nicht, welche Einkommenshöhe wird da für die Mutter angerechnet?


    Ich habe nämlich gerade Probleme dabei, den Unterhaltsbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle herauszubekommen.


    Wäre für Hilfe nochmal dankbar!


    Grüße,
    die Verwandte.

  • Hallo,


    wenn die Mutter im ALG2 Bezug ist, ist sie nicht leistungsfähig und wird bei der Ermittlung dres Bedarfs nicht berücksichtigt. Es daher allein das Einkommen des Vaters heran gezogen.


    Von den 1.700€ ist die KV zunächst noch abzuziehen. Verbleiben 1.400€. Als Rentner hat der KV einen SB von 800€. Da er als Rentner keine berufsbedingten Aufwendungen oder sekundäre Altersvorsorge hat, findet keine weitere Bereinigung statt.


    Der Bedarf der Tochter kann also der EK-Stufe 1 der DDT entnommen werden. Das wären dann 488€ abzügl. vollem Kindergeld verbleibt ein Zahlbetrag von 304€.


    Es wäre aber zu erwähnen, dass das volljährige Kind nur dann Anspruch auf Unterhalt hat, wenn es sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindet. Das sollte der Vater mal in Erfahrung bringen. Notfalls auf Auskunft klagen, wenn Tochter nichts sagen will.


    Wenn es keinen Titel zum bisherigen Unterhalt gibt, kann der Vater die Zahlungen einstellen. Das Kind muss seinen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach begründen und selber fordern.


    LG chico