Kindsvater verschwunden

  • Hallo Forum,


    ich bin neu hier. Kurz zu mir: w (~30), 1 Kind (100% Sorgerecht), ledig.


    Ich wollte erstmalig den Vater zur Offenlegung seines Einkommens auffordern, um Unterhalt berechnen zu lassen. Dieses Schreiben wollte ich persönlich durch den GV zustellen lassen. Dieser meldete: Kein Briefkasten, kein Klingelschild. Der Vater ist also unbekannt verzogen. Schöne Schweinerei. Nun muss ich sehen, wie ich an seine Adresse komme.


    Meine Frage: Ich habe Unterhalt ab August 2014 geltend gemacht. Dieses Schreiben hat ihn aber nicht erreicht. Gibt es hier so eine Art Hemmung, sprich, dass meine Unterhaltsforderung trotzdem ab August gilt? Oder gilt diese erst, wenn mein Schreiben ihn irgendwann mal erreicht, wenn ich irgendwann mal seine Anschrift rausbekomme?

  • Hallo Schimpflisl,


    die aktuelle Adresse des Unterhaltsschuldners bekommst Du bei der Gemeinde, wo er zuletzt gemeldet war. Wenn er sich umgemeldet hat, was er ja tun sollte, weil Meldepflicht, dann ist dem Einwohnermeldeamt des letzten Wohnortes die neue Anschrift bekannt.


    Grundsätzlich wird der Unterhalt erst nach Inverzugestzng geschuldet. Das hast Du mit Deinem Schreiben versucht. Hat nicht geklappt. Dann schaust Du mal in § 1613 BGB. Dort findest Du unter Ansatz 2 Punkt 2b den Grund, warum aber trotzdem ab August geschuldet wird.


    Richte doch beim Jugendamt eine Beistandschaft für das Kind ein. Der Beistand kümmert sich dann kostenlos um die Geltendmachung des Unterhalts.


    LG chico

  • Gibt es denn ein Gesetz, wonach der Kindsvater hätte mir seine neue Anschrift mitteilen müssen? Darauf kommt es letztlich an. Vielleicht war es ja auch meine Dummheit, dass ich 12€ für den GV ausgebe, bevor ich das Einwohnemeldeamt anrufe? Mal ganz blöd gefragt :-)


    Ich habe die letzte bekannte Anschrift genommen, die auch im Gerichtsbeschluss bzgl. des Sorgerechts steht.

  • Hallo,


    nein, ein Gesetz gibt es nicht dass er Dir seine aktuelle Anschrift mitteilen muss. Es gibt halt nur eine Gesetzt, dass er sich an seinem aktuellen Wohnort anmelden muss.


    LG chico

  • Dann trifft dein zitierter § aber nicht zu.


    "...aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen..."


    Ich habe seine aktuelle Anschrift nicht, also ist es mein Problem, wenn der Unterhalt für August nicht geltend gemacht werden kann :-(

  • Wenn er mir seine neue Anschrift nicht mitteilen muss, hat er es doch auch nicht zu vertreten, dass ich Dummerle an seine alte Anschrift schreibe bzw. mich nun ans Einwohnermeldeamt wenden muss, um seine richtige Anschrift (sofern umgemeldet) herauszubekommen.

  • Das klingt durchaus plausibel. Vielen Dank erstmal für den Hinweis und die §§. Aber ehrlich gesagt erschließt es sich mir immer noch nicht, denn wenn keine gesetzliche Grundlage besteht, es mir mitzuteilen, kann ich nicht darauf abstellen, dass er es versäumt hat. Aber ich werde eure Argumentation nutzen, sowie ich die Anschrift rausbekommen habe! Vielen Dank :-)

  • Nach Hin und Her konnte ich die Anschrift des KV herausfinden und das Schreiben wurde durch den GV in den Briefkasten geworfen. Nun heißt es hoffen, dass der KV sich meldete :-)