Suche Hilfe wegen Kindsvater/Unterhalt

  • Hallo Forum,


    ich hatte im August den KV schriftlich aufgefordert, Mindestunterhalt zu leisten und seine Einkommensverhältnisse offen zu legen. Seine gesetzlichen Pflichten habe ich ihm in dem Schreiben kleinlichst erläutert, dass er nicht behaupten könne, er wisse nicht, worum es ginge. Nachdem diverse Gespräche in der Vergangenheit dazu immer gegen die Wand liefen, habe ich das nun ganz förmlich gemacht und gerichtsfest per GV zustellen lassen - keine Reaktion.


    Im September habe ich per Einschreiben (wurde nachweislich zugestellt) erneut aufgefordert - keine Reaktion.


    Was ICH tun kann, habe ich somit getan. Nun überlege ich, Strafanzeige zu erstatten um ihn eventuell so dazu zu bewegen. Was haltet ihr davon? Andernfalls könnte ich das über das Familiengericht per einstweiligen Rechtsschutz erzwingen nur vermute ich, dass er auf Schreiben von Gericht ebenso wenig reagieren wird. :-(


    In den sozialen Medien brüstet er sich mit Partyfotos, Musikveranstaltungen und jeder Menge Alkohol, und ist ganz stolz auf ein Rockkonzert nächstes Jahr auf dem Nürburgring (er war dieses Jahr laut seiner Selbstdarstellung schon) über ein ganzes Wochenende - und an Kindesunterhalt denkt er nicht im Geringsten!

  • Nein. DU hast nicht alles getan... warum machst Du den Unterhalt nicht gerichtlich geltend. Warum richtest Du keine Beistandschaft ein oder beauftragst einen Anwalt? Mit einer Strafanzeige kommst Du erst weiter, wenn festgestellt wird, dass der Kindesvater trotz Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlt. Das ist aber letztlich eine zivilrechtliche Frage. Und mit eine Strafanzeige hast Du letztlich auch keinen Unterhalt.

  • Hallo Bleu_de_Coup,


    Warum richtest Du keine Beistandschaft ein oder beauftragst einen Anwalt?


    Letztlich machen die auch nichts anderes, als ich bereits versucht habe. Wenn er nicht WILL, dann WILL er nicht, ich kenne ihn ja.


    Mit einer Strafanzeige kommst Du erst weiter, wenn festgestellt wird, dass der Kindesvater trotz Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlt.


    Im Strafverfahren muss die Unterhaltspflicht inklusive der Leistungsfähigkeit positiv festgestellt werden, dann kann der Richter entscheiden, was der KV hätte mindestens zahlen können. Ich würde spekulieren, dass das Verfahren gegen Auflage der Zahlung des Unterhalts eingestellt würde. Deswegen diese Überlegung.


    Und mit eine Strafanzeige hast Du letztlich auch keinen Unterhalt.


    S. o..

  • Hallo edy,


    ja, unter Nennung dieser Auskunftspflicht habe ich den KV aufgefordert, sein Einkommen offenzulegen. Dieser Pflicht ist er bisher nicht nachgekommen.


    Sagen wir so, letztlich möchte ich schnell an Unterhalt kommen, nicht kompliziert. Ich hätte eben gedacht, dass es über den Weg der Strafanzeige ggf. schneller ginge als über ein ER-Verfahren am Familiengericht. Hinzu kommt, dass ich bei einer Strafanzeige §§ 102, 105 StPO anregen würde, denn ich vermute sehr stark, dass er auf Zustellung einer Klage genauso wenig reagieren würde, weil es ihm einfach total egal ist.

  • Hallo Schimpflisl,


    Ich glaube, rückständiger Unterhalt kann auch im Mahnverfahren geltend gemacht werden.


    Wurde Unterhaltsvorschuss beantragt?


    lg
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo edy,


    Ich glaube, rückständiger Unterhalt kann auch im Mahnverfahren geltend gemacht werden.


    Ja, das müsste auch gehen. Einstweiliger Rechtsschutz würde ohnehin erst ab Antrag gelten, das bedeutet, ich müsste die Rückstände aus vorherigen Monaten zivilrechtlich geltend machen, da ein ER-Beschluss nicht für die Vergangenheit gilt. Werde ich auch, aber ich befürchte wie gesagt, dass er selbst eine Klagezustellung einfach in die Tonne wirft.


    Wurde Unterhaltsvorschuss beantragt?


    Ja, der wird auch gezahlt. Aber als alleinerziehende Mutter mit geringem Gehalt ist das natürlich nur ein Tropfen auf den heißen Stein.

  • Hallo Schimpflisl,


    google doch mal nach:


    vereinfachtes Verfahren Unterhalt


    lg
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo edy,


    was ist denn der Unterschied zwischen vereinfachtem Verfahren und einstweiliger Anordnung?


    Erstmal klingt das gut und ich würde 120% geltend machen. Sollte sich herausstellen, dass er mehr Einkommen hat und mir nach Berechnung mehr Unterhalt zustehen, würde ich dies dann ebenfalls beim Familiengericht per normaler Klage geltend machen.


    Ist das ein vernünftiger Weg?

  • Guten Morgen!


    Strafanzeige wqegen verletzung der Unterhaltspflicht nach §§ 170 StGB kommt hier nicht in Farge, weil noch keine Leistungsfähigkeit festgestellt wurde. Daher gibt es bisher auch noch keinen rückständigen Unterhalt, welcher eventuell im mahnverfahren geltend gemacht werden könnte.


    Der einzige Weg, wenn die direkte Forderungs in´s Leere läuft, wäre eine Stufenklage beim Familiengericht. Dazu bedient man sich der Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht und die Sache läuft. Im Rahmen der Stufenklage wird der KV zunächst vom Familiengericht aufgefordert Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Wenn dann eine leistungsfähigkeit festgestellt wird, ergeht eine Beschluss über die Höhe des geschuldeten Unterhalts. Kommt der KV dann dem nicht nach, kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.


    Reagiert der KV nicht auf die Schreiben des Familiengerichts, ergeht ein Säumnissurteil. Dann wird in Abwenheit des KV vermutlich der Mindestunterhalt beschlossen.


    Alles andere ist nicht zielführend.


    LG chico

  • Hallo Chico,


    Strafanzeige wqegen verletzung der Unterhaltspflicht nach §§ 170 StGB kommt hier nicht in Farge, weil noch keine Leistungsfähigkeit festgestellt wurde. Daher gibt es bisher auch noch keinen rückständigen Unterhalt, welcher eventuell im mahnverfahren geltend gemacht werden könnte.


    Das sehe ich ein wenig anders. Ein Strafrichter stellt auch fest, was der KV hätte leisten können. Und rückständigen Unterhalt gibt es ab dem Zeitpunkt, zu dem der KV erstmals (nachweislich) zur Zahlung aufgefordert wurde. Hier besteht zwar noch kein Titel, dennoch kann der Betrag innerhalb gesetzlicher Fristen beim AG im Mahnverfahren geltend gemacht werden.

  • Hallo chico,


    https://www.google.de/url?sa=t…yjg&bvm=bv.77412846,d.ZWU


    Wenn der Vater hier nicht reagiert, wird der Unterhalt festgesetzt .( wenn ich das richtig interpretiere).


    Dann kann gepfändet werden.


    lg
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Beim vereinfachten Unterhaltsverfahren besteht kein Anwaltszwang. Rückständiger Unterhalt kann mit Mahnbescheid ebenfalls ohne Anwalt geltend gemacht werden, führt aber nicht zur Titulierung des laufenden Unterhaltes. Ansonsten ist Kindesunterhalt Familienstreitsache und es besteht Anwaltszwang! Selbst also - mit Ausnahme des Vorstehenden - Anträge bei Gericht einreichen zu wollen, ist totaler Nonsens. Das kann allenfalls noch die Beistandschaft.


    Ich hab da jetzt auch noch nicht das Problem verstanden, warum nicht zumindest eine Beistandschaft eingerichtet werden soll.


    Und seit wann haben Staatsanwälte bzw. Strafrichter Ahnung von Unterhalt??? Das wär mir neu... Unterhalt lernt doch kein Jurist in der Ausbildung... ohne jemandem zu nahe treten zu wollen.

  • Hallo,


    ich habe jetzt alle Unterlagen für das vereinfachte Verfahren beisammen.


    Drei Fragen dazu noch:


    1.
    Darf ich 120% veränderlichen Unterhalt beantragen, obwohl ich die Einkommensverhältnisse nicht kenne?


    2.
    Dürfte ich im Antrag rückwirkend 120% geltend machen, obwohl ich im Schreiben an den KV nur 100% geltend gemacht habe?


    3.
    Muss ich dem Gericht die Schreiben zur Aufforderung an den KV in Kopie als Nachweis mitreichen?

  • Hallo Schimpflisl,


    Ich würde sagen die 120% sind o.k. (da du ja das Einkommen des KV nicht kennst).


    120% besagen m.E. nach ein relevantes EK von 2700€. ( wird halt einfach angenommen).


    Du hast beim KV 100% geltend gemacht ( aber von einem EK das du nicht kennst).


    lg
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo timekeeper,


    Nein, rückwirkend, das funktioniert nicht.


    Aber 100% rückwirkend schon, nicht wahr? Zumindest steht das so im Antrag. Und dazu gleich nochmal die Frage: Muss ich dem Gericht die Schreiben zur Aufforderung an den KV in Kopie als Nachweis mitreichen?


    Wäre eine Stufenklage nicht sinnvoller gewesen?


    Ich möchte es vermeiden, die Sache groß aufzuziehen und erst anwaltliche Hilfe zu holen bzw. holen zu müssen durch den Anwaltszwang. Ich würde einfach schnell und unkompliziert gern an den Unterhalt kommen.

  • Sodann ist der Antrag fertig. Die außergerichtlichen Kosten habe ich auch aufgelistet. Ich werde mich wieder melden, was aus der Sache geworden ist. Vielen lieben Dank erstmal an euch alle!