Selbständig und wieder verheiratet - wie Nettoeinkommen berechnen

  • Hallo,


    ich bin wieder verheiratet, meine Ex-Frau auch. Ein 18 jähriges Kind lebt bei mir. Der Ältere lebt seit August alleine in einer Wohnung. Meine Frau verdient weit aus mehr als ich. Ich möchte und muss ja den Kindern mein Einkommen offen legen, damit sie errechnen können, in welchem Verhältnis meine Ex-Frau und ich den Unterhalt zu bestreiten haben. Ich möchte aber die Einkommenssteuerbescheide nicht in Gänze vorlegen, weil ich das Einkommen meiner jetzigen Frau (bzw. sie) nicht offen legen möchte. Maßgeblich ist ja wohl mein Nettoeinkommen, also nach Steuern. Und zwar gemittelt über die letzten drei Jahre. Das ist auch kein Problem eigentlich. Frage ist, ob es ausreichend ist, wenn ich vom Steuerbüro mir für die letzten drei Jahre ausrechnen lasse, was mein eigentlicher Nettoverdienst ist. In der Einkommenssteuererklärung sind ja unsere beiden Brutteinkünfte notiert und dann der gemeinsame Steuersatz am Ende. Hoffe, dass ich mich verständlich machen konnte und danke für Tipps. Meine Ex-Frau ist jetzt seit November im benachbarten Ausland fest angestellt, da sind dann wohl die jeweiligen Verdientsbescheinigungen relevant, oder? Unterm Strich geht es ja im Wesentlichen darum (für mich), dass sie ihren korrekten Anteil (und der ist wohl nicht unerheblich, da sie wesentlich mehr verdient als ich) am Unterhalt unseres noch in meinem/unserem (mit meiner neuen Frau) Haushalt lebenden Sohnes trägt. (War bisher nicht relevant, weil wir uns die Kinder "geteilt" hatten, bzw. in letzter Zeit der Große bei ihr wohnte, und der "Kleine" bei uns ...).


    Dank für Antworten,


    frankx

  • Hi,
    nein, das reicht nicht aus. Der Verdienst muss nachvollziehbar sein, quasi nachrechenbar. Abgesehen davon ist der Interessenvertreter des Verpflichteten ja wohl keine zu akzeptierende Quelle. Hinzu kommt noch, dass nicht alle steuerrechtlich völlig legalen Abzüge auch familienrechtlich anerkannt sind. Das steuerliche Netto-Einkommen kann also durchaus vom familienrechlichen Netto-Einkommen abweichen.


    Herzlichst


    TK

  • vielen Dank TK, wie kann ich das dann also bewerkstelligen? Hast Du noch einen Tipp oder Link? Ist denn das steuerlich relevante Bruttoeinkommen überhaupt aussagekräftig? Ich habe auch eine komplette Einnahmen-Überschuss-Rechnung vom Steuerberater ...; auch für die letzten drei Jahre ...;

  • Als sog. 4/3-Rechner wirst Du folgende Unterlagen vorlegen müssen:
    -Einnahme-Überschussrechnungen der letzten 3 Jahre
    -Einkommenssteuerbescheide der letzten 3 Jahre, jeweils mit zugrunde liegenden Einskommenssteuererklärungen
    -aktuellen Vorauszahlungsbescheid
    -für 2014 Deine BWA (betriebswirtschaftliche Auswertung)
    und wenn Du noch über weitere Einkommensarten verfügst, sind auch diese zu beauskunften und zu belegen (Vermietung/Verpachtung/Kapital/Beteiligungen etc.)


    Du solltest aber auch Deine Ausgaben offenlegen und vor allem belegen. Dies gilt insb. für die Ausgaben, die sich nicht aus Deiner EÜR ergeben, also Vorsorgeaufwendungen für Alter, Krankheit, Berufsunfähigkeit usw. und natürlich private Verbindlichkeiten, die nicht in Deiner EÜR auftauchen. Die Steuerlast ergibt sich ja aus Deinen Steuerbescheiden.


    Dein "steuerrechtliches" Einkommen kann aus "unterhaltsrechtlicher" Sicht noch bereinigt werden. Beispiel: Du bildest im Betrieb Rücklagen für Investitionen, die Du tatsächlich aber nicht tätigst. Steuerrechtlich ist das ok. Du minderst dadurch Deinen Gewinn, zahlt also weniger Steuern... Unterhaltsrechtlich kann Dir so eine Rücklage aber zugerechnet werden, dann aber natürlich - weil fiktiv gewinnerhöhend - auch nur unter Berücksichtigung der fiktiver Steuerlast. Klar?


    Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen ist eine Kunst für sich und überfordert in der Regel den Laien, aber auch den Durchschnittsjuristen. Solltest Du die Berechnung nicht nachvollziehen können, solltest Du anwaltlichen Rat einholen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung sollte aber gut überlegt werden. Gerichte können nämlich das Einkommen selbst auch nicht ermitteln, so dass dann häufig ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Bei diesen Sachverständigen handelt es sich meist um Wirtschaftsprüfer, deren Kosten ziemlich happig ausfallen, durchaus auch im 5-stelligen Bereich. Da die Wahrheit meist irgendwo in der Mitte liegt, bleibt man dann haltauf einem Teil der Kosten hängen.


    Und natürlich wird Deine jetzige Frau nicht gerne ihre Einkünfte offen legen wollen. Aber was soll`s... Auch mit geschwärzten Zahlen kann ein geübter Unterhaltsrechner aus der steuerlichen Gesamtbelastung zutreffende Rückschlüsse ziehen. Freut Euch doch, dass es Euch gut geht.

  • Danke für die Infos. Das kann ich alles nachvollziehen, diese Rücklagenbildung gibt es bei mir nicht, alles ganz einfach. KSK (Künstlersozialkasse) und Riester und Presseversorgung gibt es, die sind aber auch steuerlich glaube ich berücksichtigt.


    Dann habe ich den Steuerbescheid:


    Einkünfte Ehemann sage ich mal 15.000
    Einkünfte Ehefrau als Beispiel 50.000


    Nach Splitting
    "auf den Ehemann entfallen 6.000"
    "auf die Ehefrau entfallen 6.000"


    Ziehe ich die Steuer (grundsätzlich - unabhängig von den relevanten gegenrechenbaren Ausgaben) ab???


    Dann hätte in dem Fall der Ehemann ein Einkommen von 15.000 - 6.000 und wäre mit 9.000 jährlich unter der Selbstbehaltsgrenze, hätte also überhaupt keinen Unterhalt zu zahlen und die Mutter in dem Fall den kompletten Unterhalt (Vorausgesetzt ihr Einkommen liegt weit über dem Selbstbehalt von 1000,00 im Monat)???

  • Neee... ein bisschen komplizierter. Bitte das eigene Einkommen nehmen und davon die fiktive Steuerlast berechnen... im Wege der Verhältnisberechnung... Dreisatz eben!

  • Danke. Hieße bei o.g. Beispiel:


    15.000 Ehemann, 50.000 Ehefrau ein Verhältnis von 3/10. Die Gesamtsteuer beträgt 12.000. 3/10 davon sind 3.600 Euro. Das Nettoeinkommen des Mannes also 15.000 - 3.600 = 11.400,00??? Da unter der Selbstbehaltsgrenze, hätte die Mutter den kompletten Kindesunterhalt zu tragen, für beide Kinder, es sei denn, sie kommt an ihre Selbstbehaltsgrenze?

  • ähh:


    12.000/65.000*15.000 wäre wohl richtiger, also 2.769,23 wäre in Beispiel wohl richtiger. Der Anteil Ehegatteneinkommens am Gesamteinkommen (65.000) sind 15.000/65.000 = 3/13. Genau dieser Anteil von der Steuer wäre wohl zu nehmen: 12.000 * 3/13 (das selbe wie 12/65*15).


    Die Frage nach dem Unterhalt, der zu zahlen ist, wenn einer unter der Selbstbehaltsgrenze liegt, ist mir eigentlich klar. Wäre trotzdem froh, das nochmal (s.o.) bestätigt zu bekommen.


    Dank und Gruß,


    frankx

  • insofern wäre auch der Rückschluss ja wohl nicht über die steuerliche Gesamtbelastung zu führen, wenn das Einkommensverhältnis der aktuellen Eheleute für die Steueranteilsberechnung herangezogen würde ...;

  • na ja... ist und bleibt ja zunächst mal Mathe ^^ .


    Der Rechenweg ist zunächst zutreffend. Allerdings wirst Du Dir als zusätzliches fiktives Einkommen 10% Deines Selbstbehaltes noch drauf rechnen lassen müssen... was aber zu keinem anderen Ergebnis führen dürfte. Wie hoch Dein Selbstbehalt ist, hängt davon ab, wem gegenüber Du zum Unterhalt verpflichtet bist.

  • Ah, Danke. Neben den beiden Kindern mit meiner Ex-Frau, die jetzt wie geschrieben ihre Ansprüche berechnen bzw. zwischen uns beiden Eltern aufteilen müssen, gibt es noch unsere Tochter, deren Mutter meine neue Frau ist. 11 Jahre, im gemeinsamen Haushalt lebend.

  • Der ältere ist 22, wohnt seit August alleine in einer WG hier in der Stadt und studiert. Der Jüngere lebt bei mir, macht im Mai 2015 Abi. Beide haben auf der selben Basis (selbe Eltern) Anspruch auf Unterhalt. Der jüngere wohnt bei mir wie gesagt. Und Mutter seit diesem Monat im benachbarten Ausland mit Vollzeitstelle.

  • Dann schick doch mal den jüngeren zum Jugendamt um den Unterhalt überprüfen zu lassen. Die helfen auch jüngeren Erwachsenen noch und zwar umsonst.

  • Das ist nicht sein Anliegen. Er will, dass es korrekt läuft, will aber auch eigentlich überhaupt keinen Stress damit haben. Es ist in dem Sinne auch (noch) nicht strittig, allein - wie man sieht - etwas schwierig, dass genau gesetzeskonform aufzudröseln. Die Beispielrechnungen bezüglich Düsseldorfer Tabelle gibt es ja, aber zumindest das, was ich gefunden hatte bisher, ist halt, wenn beide angestellt sind bzw. wenn das Nettoeinkommen klar ist, bzw. eben das, was als Berechnungsgrundlage zu nehmen ist. Zudem kriegt er hier ja auch kein "Kühlschrankverbot", wenn das nicht zu 100% von seiner Mutter kommt, der Unterhalt. Eigentlich war mein Plan eher, das dem Großen und seiner Mutter, meiner Ex-Frau zu überlassen, die Verhältnisse zu klären, in denen wir den Unterhalt für ihn zu zahlen haben. Daraus folgt ja dann 1:1 das, was der "kleine" zu kriegen hätte, so dachte ich zumindest ...; der würde schon eher zum Jugendamt gehen, wenn der überhaupt noch darf. In der WG ist obendrein einer, der wirklich "Stress" mit seiner Mutter hat, das ist ja hier nicht der Fall. Da zahlt wohl das Bafög-Amt weiter, obwohl er eigentlich keins mehr bekommen würde.