Unterhaltsansprüche aus Südamerika für zwei Kinder einer dt.-argentinischen Ehe

  • Hallo !


    Ich bin seit 5.6.2012 von meiner argentischen Ex-Ehefrau geschieden.


    Im Scheidungsvertrag wurde ein monatlicher Unterhalt für die beiden Kinder von 7 und 13 Jahren in Höhe von 8600 Arg. Pesos festgelegt. ( 824 € ) - Beide Kinder haben sowohl die deutsche als auch die argentinische Staatsangehörigkeit.


    Die Mutter will nun aufgrund der anhaltenden schlechten wirtschaftlichen Situation hier in Argentinien, gerichtlich eine Inflationsanpassung auf 12.000 Arg. Pesos erwirken (1150 €).


    Momentan lebe und arbeite ich noch in Argentinien - habe aber vor im März meinen Wohnsitz nach Deutschland zu verlegen.


    Voraussichtliches Netto-Einkommen in Deutschland wird dann ca. 1400 € betragen.


    Ist es für die Mutter dann von Argentinien aus möglich diese Anpassung durchzusetzen ?!


    Nach meinem Kenntnisstand gilt dann nämlich die dt. Rechtsprechung wenn Unterhaltspflichtiger und die Kinder beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.


    Laut Düsseldorfer Tabelle müsste ich dann für die 7-Jährige 364 € und für den 13-Jährigen 426 € als Unterhalt leisten. ( 790 € ).


    Argentinien fällt laut der Liste Rahm ( vgl. allgemein zur Ermittlung ausländischer Anrechte: Rahm/Künkel/Paetzold Handbuch des Familiengerichtsverfahrens Kap. VIII ) und dem Bundesfinanzministerium § 33a EstG ) in die Länderkategorie III mit 50 %.


    Was bedeuten würde dass ich für beide Kinde 395 € bezahlen müsste.


    Ist dies richtig - oder wird hier die wirtschaftliche Situation Argentiniens in irgendwelcher Weise berücksichtigt ?!


    Gilt für mich dann trotzdem der Grundsatz des Selbsterhaltes - der momentan soweit ich informiert bin bei 1080 € liegt ?!


    Kleiner Fakt am Rande : Seit Abschliessen des Scheidungsvertages ist mein Einkommen um ca. 75% auf das derzeitige Niveau gefallen.


    Freue mich auf auf eine Antwort !


    MfG
    travellingmoai

  • Hallo!


    Da hast Du Dich schon gut kundig gemacht. So hätte ich es Dir auch erklärt.


    Wenn der Scheidungsvertrag keine Unterwerfungsklausel vorsieht, würde ich den Unterhalt anpassen, ab dem Zeitpunkt, an dem Du Deinen Wohnsitz in Deutschland hast.


    Gibt es in Argentinien vergleichbare Leistungen wie das Deutsche Kindergeld? Wenn ja, wären diese hälftig auf die von Dir genannten Beträge anzurechnen.


    Oder sind die Kinder gar Kindergeld berechtigt, wenn Du in Deutschland arbeitest? Da kenne ich mich nicht so aus.


    LG chico

  • <p><span style="line-height:1.28">Hola Chico !</span></p>


    <p>Keine Ahnung was eine Unterwerfungsklausel ist !</p>


    <p>Was meinst Du wenn Du schreibst, dass ich einmal in Deutschland den Unterhalt anpassen soll - Ich kann doch nicht eigenm&auml;chtig die 824 &euro; auf 500 &euro; anpassen ?!</p>


    <p>Kindergeld gibt es in Argentinien nicht und soweit ich weiss bezahlt der dt. Staat kein Kindergeld f&uuml;r Kinder die zwar die dt. Staatsangeh&ouml;rigkeit haben aber nicht in Deutschland leben !</p>


    <p>LG</p>

  • Hallo!


    Gibt es in dem Scheidungsvertrag einen Satz wie z.B. Im Falle der Nichterfüllung meiner Unterhaltsleistung, unterwerfe ich mich der sofortigen Vollstreckung.


    Warum solltest Du nicht eigenmächtig anpassen können?.


    LG chico

  • Nein - eine solche Klausel bzgl. Nichterfüllung gibt es nicht.
    Eigenmächtig anpassen ist theoretisch natürlich möglich, doch habe ich in den Scheidungsunterlagen unterschrieben diesen Betrag monatlich zu bezahlen - was ich ja auch so mache und weiterhin vorhabe - hier geht es nur darum dass ich momentan keine "Anpassung" an die real existierende Inflation hier machen kann … that´s the question ! Eine Anpassung, die ja nachzuvollziehen ist … die mich dann aber unter den in Deutschland üblichen Selbsterhalt von 1000 € drückt !

  • Hi,


    das geht nach südamerikanischem Recht. Das können wir hier nicht wissen. Ebenso wenig, ob dieser Vertrag, wenn Du dann wieder in Deutschland bist, wie auch immer nach deutschem Recht angepasst werden kann. Auch wissen wir nicht, ob ein solcher Vertrag hier vollstreckbar ist. Da wären internationale Abkommen zu studieren.


    Herzlichst


    TK