kindesunterhalt nach Vollendung des 18. Lebensjahres

  • Hallo zusammen,


    Ich hoffe ich bin hier richtig, denn bin neu!


    Mein Partner, mit dem ich zusammen auch eine 4 jährige Tochter habe, hat einen Sohn aus erster Ehe der demnächst 18 wird.
    Wir zahlen seiner Mutter monatlich Kindesunterhalt, es gibt auch einen Unterhaltstitel welcher aber bis zur Vollendung 18. Lebensjahr begrenzt ist.
    Jetzt meine Frage, wie müssen wir uns danach verhalten, hab mal gelesen dass dann auch das Gehalt der Mutter mit angerechnet wird, diese verdient erheblich mehr als mein Partner.
    Und ist unser Kind da auch irgendwie mit einzurechnen??
    Schließlich sind wir nicht verheiratet und auch die kleine Maus kostet was...
    Würde mich freuen von euch Experten was zu hören, sag schon mal herzlichen Dank

  • Hallo ich nochmal,


    Fehlen euch noch Informationen um eine Antwort zu geben, lasst es mich bitte wissen, ich bräuchte nämlich dringend eine Antwort...
    Herzlichen Dank an euch alle

  • Hallo Erika,


    Wenn der Titel auf 18.begrenzt ist.,müsst ihr gar nichts tun, bzw, könnt die Unterhaltszahlung einstellen.


    Der 18.Jährige muss nun tätig werden.


    Seine Pflicht:


    Nachweisen ob er,


    in Schule/Ausbildung ist


    Einkommen der Mutter
    Einkommen des Vaters


    lg
    edy

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  • Hallo edy,


    Herzlichen Dank für deine Antwort.
    Wie ist es mit unserer Tochter, wird sie dann auch mit einberechnet, sie ist ja auch unterhaltspflichtig, oder?
    Es ist wohl so, dass der junge Mann das Schuljahr freiwillig wiederholen wird.
    Wir vermuten dass er es notentechnisch nicht auf eine weiterführende Schule schafft und die Mutter so die Zahlung des Unterhaltes verlängern will.
    Über Noten oder sonstiges erhalten wir leider keinerlei Informationen.
    Eine Ausbildung wird es wohl auch nicht geben, denn laut Aussage von ihm, wurde noch keine Bewerbung geschrieben....
    Alles etwas komisch

  • Hallo Erika,


    Zunächst sind ab 18 beide Eltern barunterhaltspflichtig.


    D.H. auch das Einkommen der Mutter fließt in die Berechnung mit ein.Außerdem wird das volle Kindergeld


    auf den Bedarf angerechnet.


    Eure 4 Jährige Tochter wird berücksichtigt, dies hat aber nur Auswirkung wenn das Einkommen des Vaters


    nicht so hoch ist.


    Der 18.Jährige hat nur Anspruch wenn er in Schule Ausbildung ist.Dies hat er nachzuweisen.


    Außerdem Nachweise wie oben schon geschrieben.


    Ach so: die 4 Jährige ist natürlich nicht -pflichtig sondern -berechtigt


    lg
    edy

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  • Die ganze Situation überfordert mich, mein Partner kommt nicht in die Pötte...
    Und wenn ich mich hier nicht schlau mache,
    Steigt unser Schuldenberg immer mehr und wir zahlen schön brav alles was von der Mutter gefordert wird, nur um Konfrontationen aus dem Weg zu gehen....

  • Hallo Erika,


    pflichtig: würde bedeuten die Tochter müsste Unterhalt zahlen.


    berechtigt: bedeutet sie hat ein Recht auf Unterhalt.


    geht auf jeden Fall in die Berechnung mit ein.( auch wenn ihr verheiratet wärt).


    Nach deinen Schilderungen wird der Vater des 18.Jährigen.nur noch die Hälfte des bisherigen Unterhalts zahlen
    müssen.


    lg
    edy

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  • Hallo Erika,


    wie hoch ist sein mtl. Nettoeinkommen?


    lg
    edy

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  • Hallo Erika!


    edy hat es doch schon erklärt. Du musst es nur richtig deuten.


    Da der Unterhaltstitel bis zu Volljährigkeit befristet ist, können die Zahlungen mit Erreichen der Volljährigkeit eingestellt werden.


    Wenn das Kind dann noch weiter Unterhalt begehrt, muss es seinen Anspruch der Höhe und dem Grunde nach begründen. Das muss das Kind selber machen. Die KM ist nicht länger Ansprechpartner. Das volljährige Kind selber ist Ansprechpartner.


    Dem Grunde nach begründen.... Das Kind muss nachweisen, das es sich noch Ausbildung befindet. hier wohl allgemeine schulische Ausbildung. Dann ist das Kind weiterhin privilegiert, heißt es ist eurem minderjährigen Kind gleich gestellt.


    Der Höhe nach.... Das Kind kann von seinem Vater Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen. Das ist der Nachweis über die Einkünfte der letzten 12 Monate. Im Gegenzug muss das Kind seinem Vater die Einkünfte der KM nachweisen.


    Ab Volljährigkeit des Kindes sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Daher errechnet sich der Anspruch nach dem addierten Einkommen beider Elternteile.


    So, wenn diese Informationen vorliegen, kann der Anspruch errechnet werden und die Haftungsquote ermittelt werden.


    Wenn das Kind volljährig wird, würde ich zunächst mal nichts machen und abwarten, was da kommt.


    LG chico