Hallo!
Es geht um meine Tochter 19 Jahre alt sie wohnt bei mir.
Sie besucht die 11.Klasse einer fachoberschule,Vater zahlt Unterhalt,sie hat noch keine Berufsausbildung.
Nun besteht sie die Probezeit an der Schule nicht,kann evt.im September neu anfangen.
Kann Ihr Vater den Unterhalt einstellen wegen fehlender schulischer Qualität oder wie dass nennt?
Was bekommt sie dann?
Hartz 4 wenn sie keine Lehrstelle bekommt?
Vielen Dank für alle Tips
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Wenn zwischen Abbruch der Schule und Neubeginn ein längerer Zeitraum liegt (mehr als 4-6 Wochen) entfällt der Unterhaltsanspruch. Es spricht ja auch nichts dagegen, dass sich Deine Tochter in der Zwischenzeit mit Jobs selber über Wasser hält. Volljährigenunterhalt ist eben immer Ausbildungsunterhalt. Keine Ausbildung, kein Unterhalt. Wenn ein Unterhaltstitel vorliegt und der Kindesvater diesen herausverlangt, ist er auch herauszugeben. Im September müsste man sich dann erneut über Unterhalt unterhalten.
Leistungen nach SGB II wird nur gezahlt, wenn die Bedarfsgemeinschaft - Mutter/Kind - das hergibt.
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Vielen Dank für die Antwort
wie sieht es aber aus,wenn die Tochter statt der Schule ein freiwilliges soziales Jahr macht,bis es entweder mit Neubeginn der Schule oder Lehrstelle weitergeht
muss der Vater dann Unterhalt zahlen? -
arbeiten wäre auch eine möglichkeit....
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Während eines FsJ wird ein Taschengeld etc. gezahlt... das mindert die Unterhaltskosten. Aber ansonsten wird man während eines FsJ die Unterhaltsverpflichtung bejahen müssen.
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Hi,
allerdings ist das Kindergeld voll anzurechnen und die Mutter ist unterhaltsrechtlich auch mit ins Boot zu nehmen. Sie ist gleichermaßen verantwortlich.
Herzlichst
TK
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`Nabend!
ZitatAber ansonsten wird man während eines FsJ die Unterhaltsverpflichtung bejahen müssen.
Das würde ich nicht so einfach sagen wollen.
Das FSJ ist keine Ausbildung, und Anspruch auf Unterhalt besteht nur dann, wenn das Kind in einer Ausbildung ist.
Bisher gibt es m.W.n. nur ein Urteil, welches den Unterhaltsanspruch im FSJ bejaht. Das kommt vom OLG Celle. AZ hab ich gerade nicht an der Hand.
LG chico
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Hi,
ich hab das Urteil auch noch nicht. Auf meiner Kante hier hab ich die Sache mal mit einigen Familienrichtern diskutiert. Da wird wohl die Ansicht vertreten, dass es auf den Einzelfall ankommt. Wenn das soziale Jahr in Richtung eines späteren Berfufswunsches geht, dann ist es als vorbereitender Teil zur Ausbildung zu verstehen und aufstockend durch die Eltern zu finanzieren. Wenn es lediglich "Lückenbüsser" ist, dann nicht. Als Beispiel für erste Alternative fällt mir ein, dass ein soz. Jahr im Altersheim als Vorbedingung für das Studium der Pflege an unserer Hochschule anerkannt wird. Ist als einer Ausbildung als PflegehelferIn gleichgesetzt. Letzteres ist aber Voraussetzung für dieses Studium. Hier haben wir es jedoch offensichtlich mit einem anderen Fall zu tun. Es scheint nur um Unterhaltssicherung zu gehen. Da würden "meine" Richter einen Unterhaltsanspruch verneinen.
Und nochmals, das Taschengeld wird auf einen möglichen Anspruch voll angerechnet, auch das Kindergeld. Und, die Mutter ist dem Kind gleichermaßen zu Zahlungen verpflichtet wie der Vater. Durch diese Fakten dürfte jedenfalls eine deutliche finanzielle Entlastung des Vaters erfolgen. Eine ganz andere Frage ist, wie die Unterbrechung der Ausbildung, sofern es nach dem Jahr wieder zur Schule geht, zu werten ist. Ob man dann noch von zügiger Ausbildung reden kann.
Herzlichst
TK
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Dann mal hier eine Entscheidung, die auch gleich ein gutes Beispiel für die Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung verschiedener Haftungsanteile ist. Selbstverständlich ist immer der Einzelfall entscheidend. Und natürlich lässt sich die Nützlichkeit eines FwsJ immer besonders gut darstellen, wenn behauptet wird, man braucht es für den späteren Job. Wer würde also nicht so argumentieren? Über Unterhalt wird halt nicht nachträglich, sondern immer aktuell entschieden. Ich meine, dass man immer eine realistische Empfehlung abgeben sollte. Alles andere führt dazu, dass User in Rechtliche Auseinandersetzungen geführt werden, die letztlich deren Geld kostet...
Gericht:AG Neuss v. 30.10.2012Aktenzeichen:46 F 187/12 Normen:§ 1602 BGB, § 1610 BGB
Ausbildungsunterhalt: Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes während eines freiwilligen sozialen JahresLeitsatz
Ein volljähriges Kind hat während eines freiwilligen sozialen Jahres beim Roten Kreuz, das als Orientierungsphase für ein beabsichtigtes Medizinstudium dient, Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 30.09.2012 1.365,00 Euro Unterhalt zu zahlen.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 19 %, der Antragsgegner 81 %.
Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.
Gründe
Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. In der Zeit von
September 2011 bis einschließlich September 2012 lebte er im Haushalt
der Mutter. Im Sommer 2011 schloss er die Schulausbildung mit dem Abitur ab. In der Zeit vom 01.09.11 bis zum 31.08.12 absolvierte er ein freiwilliges soziales Jahr
beim Deutschen Roten Kreuz. Seit Oktober 2012 ist er als Medizinstudent
bei der Uni Freiburg eingeschrieben. Während dieser Zeit erhielt er
Taschengeld und Geldersatzleistung in Höhe von insgesamt 296,55 €.Der Antragsgegner verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.935,01
€. Er hat noch eine weitere Tochter, die am 18.09.1998 geborene R. Die
Mutter des Antragstellers verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen
von 1.952,04 €. Die Mutter hat ein weiteres Kind, nämlich die am 12.12.2000 geborene L.Der Antragsteller begehrt monatlichen Unterhalt in Höhe von 129,00 €. Der Streit der Beteiligten geht darum, ob der Antragsteller während der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres unterhaltsberechtigt ist.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn für die Zeit vom 01.09.11 bis einschließlich 30.09.12 monatlichen Unterhalt in Höhe von 129,00 € zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Antragsgegner schuldet dem Antragsteller gemäß §§ 1602, 1610 Abs. 1 und 2 BGB Unterhalt, auch während der Zeit der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres.
Zwar ist dieses freiwillige soziale Jahre im vorliegenden Fall keine Voraussetzung für die Aufnahme des Medizinstudiums dar. Die Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres beim Roten Kreuz ist jedoch als Orientierungsphase für die Aufnahme des Medizinstudiums anzusehen. Dieses Medizinstudium hat der Antragsteller
nunmehr aufgenommen. Indem der Antragsteller die Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert hat, erlangte er Erfahrungen im Umgang
mit kranken und verletzten Menschen. Dadurch konnte er feststellen, ob ihm eine medizinische Tätigkeit überhaupt liegt.
Dass diese Orientierungsphase ca. ein Jahr dauerte, ist nicht als zu lang anzusehen. Nach der Schulzeit von 13 Jahren und dem beabsichtigten Studium, das mindestens sechs Jahre dauert, kann es dem Antragsteller nicht verwehrt werden, seinen Berufswunsch in diesem Zeitraum zu testen ( BGH NJW 2001, 2170).Der Antragsgegner ist somit während dieses Zeitraums zum Unterhalt verpflichtet.
Die Höhe des monatlichen Unterhalts ergibt sich aus folgender Berechnung:
Einkommen von Vater 1.935,10 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -96,76 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen 1.838,00 Euro
Mutter
Einkommen von Mutter 1.952,04 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -97,60 Euro
abzüglich Zusatzversorgung -43,06 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen 1.811,00 Euro
Der Bedarf des Antragstellers nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von 3.649,00 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 11
Gruppe 7: 3501-3900, BKB: 1550
Tabellenunterhalt DT 7/4 664,00 Euro.
Hiervon ist das Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro als bedarfsdeckend abzuziehen sowie das Einkommen des Antragstellers. Diese beträgt nach Abzug von 5 %
berufsbedingter Aufwendungen 281,73 Euro. Es ist nicht gerechtfertigt, 90,00 Euro pauschal als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abzuziehen, da die Ableistung des freiwilligen sozialen Jahrs keine Ausbildung darstellt. Der Antragsteller gibt auch nicht an, welche Aufwendungen er konkret hat.
Der ungedeckte Restbedarf beträgt somit 198,27 Euro. Dieser ist zwischen den Eltern, die beide dem Antragsteller gegenüber barunterhaltspflichtig sind, aufzuteilen.
Das verfügbare Einkommen beim Antragsgegner beträgt 332,00 Euro.Einkommen 1.838,00 Euro
abzüglich Selbstbehalt -1.150,00 Euro
abzüglich vorrangiger Kindesunterhalt -356,00 Euro)
Das verfügbare Einkommen bei der Mutter beträgt 305,00 Euro.
Einkommen 1.811,00 Euro
abzüglich Selbstbehalt -1.150,00 Euro
abzüglich vorrangiger Kindesunterhalt -356,00 Euro)
Daraus berechnen sich die folgenden Haftungsanteile
Haftungsanteil von Vater:
38198,27 * 332 / (332+305) 103,00 Euro monatlich
Der Höchstbetrag von 513 - 52,12% * (281,73+184)
270,26 Euro
ist nicht überschritten.
Haftungsanteil von Mutter:
198,27 * 305 / (332 + 305) 95,00 Euro
Der Höchstbetrag von 513 - 47,88% * (281,73 + 184)
290,01 Euro
ist nicht überschritten.
Der Antragsgegner ist somit verpflichtet für die Dauer des sozialen Jahrs 103,00 Euro monatlich zu zahlen. Dies sind für die Zeit vom 01.09.2011 bis einschließlich August 2012 1.236,00 Euro.
Im Monat September 2012 erhielt der Antragsgegner kein Einkommen mehr, da das freiwillige soziale Jahr beendet war. Für diesen Monat ist der Antragsgegner jedenfalls zur Zahlung der begehrten 129,00 Euro verpflichtet.
Der Verfahrenswert wird auf 1.677,00 € festgesetzt.
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Vielen Dank für alle bisherigen Antworten
es ist folgendermassen:.Ich selber bin durch Krankheit und Arbeitslosigkeit auf Hartz 4 angewiesen
Dass Kind lebt bei mir deshalb wird mir verständlicherweise der bisherige Unterhalt der Tochter mit angerechnet
Kindergeld bekommen natürlich bisher immer noch wir
sie wird wahrscheinlich ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren,natürlich schreibt sie Bewerbungen und tut alles was erforderlich ist