Hallo liebe Forengemeinde, mich würde mal Eure Meinung interessieren (und zwar in rechtlicher, nicht in ethisch/moralischer Sicht):
Mein volljähriger Sohn, der bei seiner Mutter lebt, zeigt unterhaltsrelevante Tatbestände regelmäßig nicht an. Nach Abschluss seiner allg. Schulausbildung 2012 hat er nicht mitgeteilt, dass er ein freiwilliges soziales Jahr mit Einkommen absolviert. Ich habe es durch Zufall herausgefunden und den zu viel gezahlten Unterhalt zurück gefordert (hat er in einer Summe erstattet). Er hat dann zum WS 2013 ein Studium aufgenommen und auf einer genauen Berechnung des zustehenden Unterhalts bestanden. Ich habe ihn zuvor gebeten, einen Antrag auf Leistungen nach dem BaföG zu stellen (Anrechnung auf Unterhaltsbetrag). Er hat fälschlicherweise mehrfach und auch schriftlich vorgegeben, einen solchen Antrag bereits gestellt zu haben und sogleich eine Unterhaltsberechnung (ohne Anrechnung von BaföG) vorgelegt. Ich habe ihm in der Folge dargestellt, dass eine genaue Berechnung erst nach Bescheidung des BAföG - Antrages erfolgen kann. Ich habe mit Aufnahme des Studiums Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in einer von mir geschätzten Höhe geleistet. Nachdem der BAföG - Bescheid trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nicht vorgelegt wurde, habe ich den Betrag mit Hinweis auf die nicht erfüllte Mitteilungspflicht gemindert. Er verschließt sich seitdem jeder weiteren Kommunikation und hat eine Rechtsanwältin beauftragt. Nach mehrfacher Aufforderung wurde dann auch ein BAföG - Antrag im Dezember 2013 erstmals gestellt, der jedoch abgelehnt wurde. Eine von mir verlangte Kopie des Antrages konnte nicht beigebracht werden. Mit der Rechtsanwältin wurde im August 2014 ein außergerichtlicher Vergleich erzielt. Bei der Berechnung der bis dahin zu leistenden Nachzahlung hat mein Sohn wiederrum falsche Angaben zu bisherigen Zahlungen und Ausgleichszahlungen meinerseits gemacht. Bei der Berechnung des Unterhalts wurde die Studiengebühr als bedarfserhöhend eingerechnet. Diese soll ja wohl ab Oktober 2014 (also zwei Monate nach Abschluss des Vergleichs) entfallen sein. Hierzu erfolgte kein Hinweis der bevollmächtigten Anwältin und auch keine Benachrichtigung durch meinen Sohn. Meine Frage ist: Wie bewertet es die Rechtsprechung; liegt mithin hier ein Betrug vor? Ich habe meinen Sohn öfters schriftlich auf die Mitteilungspflichten im Unterhaltsverfahren hingewiesen und auch die Tatbestandsmerkmale das §263 StGB erläutert. Umfassender Schriftverkehr liegt mir dazu vor. Die bevollmächtigte Rechtsanwältin habe ich wegen der entfallenen Studiengebühr aktuell angeschrieben. Eine Antwort steht noch aus.
liebe Grüße
Mcbrite