Ehevertrag - Aufrechnungsmöglichkeit / Steuer

  • Liebes Forum,


    ich habe mit meiner Frau einen Ehevertrag getroffen, aus welchem ich bei Trennung (Auszug) einen festen Betrag und bei Scheidung nochmals einen festen Betrag an sie bezahlen muss.


    Wir haben uns getrennt.


    Meine Frau hat ihren Wohnungsschlüssel am 30.12.2014 zurückgegeben und ihr Hab und Gut Mitte Januar aus der Wohnung entfernt.
    Was gilt hier als Zeitpunkt für den Auszug aus der gemeinsamen Wohung - es geht mir dabei um die gemeinsame Veranlagung. Meine Frau hat nämlich mittlerweile einseitig die Steueklassenzuordnung ändern lassen (ich weiß dass ich bei Beibehaltung der alten, für sie ungünstigen, Steuerklassenwahl ausgleichsverpflichtet bin).



    Aus der Ehe habe ich aktuell noch eine größere Geldforderung gegen meine Frau offen


    Mein Frau hat eine Ausbildung zu einem krisensicheren Beruf abgeschlossen und arbeitet Vollzeit. Sie verdient genug (deutlich über Existenzminimum), so dass die Zahlungen aus dem Ehevertrag nicht zur Sicherung des Existenzminimums herangezogen werden müssen.


    Kann ich meine Forderungen gegen meine Frau gegen ihrer Forderungen aus dem Ehevertrag aufrechnen? Welches Risiko gehe ich ggfs. ein, wenn ich mit meiner Zahlung in Verzug bin (besteht das Risiko, dass der Ehevertrag aufgehoben wird)?



    Vielen Dank für euere Hilfe.
    Thomas

  • Hallo thomy,


    Ein Steuerklassenwechsel ist zum 1.1. des Folgejahres der Trennung vorzunehmen.


    lg
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo edy,


    muss aber nicht zwingend so gemacht werden. Der späteste Zeitpunkt ist der 01.01. des Folgejahres. Die Steuerklasse kann auch sofort mit der Trennung geändert werden. Das hat meine Ex-Frau damals bei der Trennung auch so gemacht. Reine Boshaftigkeit.


    Das Ergebnis daraus ist, dass der bis dahin besser Versteuerte das gesamte Jahr nachträglich mit der schlechteren Steuerklasse besteuert wird. Heißt.... es folgt eine immense Steuernachzahlung.


    Meine Ex hatte damals nicht mal ein Einkommen, welches hätte versteuert werden müssen. Reine Boshaftigkeit.


    LG chico

  • Vielen Dank für eure bisherigen Antworten zur Steuer.


    Viel wichtiger ist mir aktuell aber das Thema Ehevertrag und Aufrechnung von Leistungen aus dem Ehevertrag gegen Forderungen, welche von mir gegen meine Frau bestehen.


    Kann mir hier jemand weiterhelfen?


    Bzgl. der Steuerklassenänderung wäre meine Frau m. E. ggfs. schadenersatzfpflichtig - dafür muss ich aber erst herausfinden, woran man die Trennung festmacht. Im Prinzip geht es doch um den gemeinsamen Hausstand.
    Man könnten daher doch schon argumentieren, dass solange Sie ihre Habesligkeiten in der Wohnung belässt nutzt sie diese auch nutzt. Ich weiß aber nicht, ob das ausreichend ist....


    Viele Grüße

  • Nein, das ist nicht ausreichend, denn schliesslich kann man auch in der Ehewohnung getrenntlebend sein. Den Trennungszeitpunkt kann man manchmal schwer festlegen. Die Rechtsprechung geht von einem inneren Abkehrwillen aus, der sich auch nach außen hin feststellen lassen muss. Charakterisiert wird die Trennung, also Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Einstellung der gegenseitigen Versorgungsleistungen. Also nicht mehr für den anderen waschen, kochen, putzen... getrenntes Schlafen - nicht unbedingt zwingend, wenn der Platz beengt ist -, kein gemeinsames Wirtschaften, Mahlzeiten werden getrennt eingenommen, keine gemeinsamen Urlaube, keine gemeinsamen Unternehmungen, Aufhebung von Kontovollmachten uvm. Insgesamt also auslegungsfähig... Die Trennung dürfte wohl schon in 2014 erfolgt sein.


    Forderungen können gegeneinander aufgerechnet werden, wenn eine Aufrechnungslage besteht und kein gesetzliches Aufrechnungsverbot greift. Wenn diese Voraussetzungen also gegeben sind, führt eine Aufrechnung - da zulässig - wohl nicht zur Sittenwidrigkeit o. ä. des Ehevertrages.


    @ chico: Du hättest einen Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung geltend machen können... Die Wahl der Steuerklassen bestimmt ja nur die unterjährige Vorauszahlung. Abgerechnet wird durch die Wahl der Veranlagung im Folgejahr... Das hätte Deinen "Schaden" im Jahr der Trennung bis zur Trennung aufgehoben und bei Unterzahlungen ab der Trennung bis Ende des Jahres gemindert...