Mitteilung an Unterhaltspflichtige gemäß §33 SGB II

  • Guten Abend,


    hab mich hier gerade ein bisschen durch euer Forum gewühlt doch leider keine passende Antwort gefunden.


    Es geht um eine Mitteilung vom Jobcenter welches ich heute mit der Post erhalten habe. Leider blicke ich da nicht so ganz durch und hoffe ihr könnt mir da helfen.


    Folgendes Schreiben:


    Sehr geehrter Herr X.


    ich gewähre seit dem 01.02.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem SGB II für Ihr Kind X
    Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Sie der genannten Person unter bestimmten Voraussetzungen unterhaltspflichtig. Dieser Unterhalt ist nach § 33 SGB II für die Zeit meiner Leistungsbewilligung auf mich übergegangen.


    Sofern Sie bereits laufenden Unterhalt regelmäßig tatsächlich leisten, zahlen Sie diesen weiterhin direkt an den Unterhaltberechtigten. Unterhaltsnachzahlungen hingegen können Sie nicht mehr direkt an die Unterhaltsberechtigten leisten. Dies betrifft nachträgliche Unterhaltszahlungen für Zeiträume ab 01.06.2015. Soweit eine Verpflichtung zur nachträglichen (ggf. aufstockenden) Unterhaltszahlung seit diesem Zeitraum besteht, werden Sie über die Zahlungsmodalitäten gesondert informiert.


    Für die Prüfung, ob und inwieweit evtl. ein Unterhaltsanspruch Ihnen gegenüber ausgeschlossen ist, benötige ich von Ihnen Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ich fordere Sie daher auf, bis spätestens 20.06.2015 den beigefügten Auskunftsbogen vollständig auszufüllen und die darin verlangten Belege vorzulegen. Ab dem Zugang dieser Aufforderung zur Auskunftserteilung werden Sie zahlungspflichtig. Eine Verzögerung der Auskunftserteilung bringt Ihnen daher keine Vorteile.


    Ihre Pflicht zur Auskunftserteilung ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Satz 4 8GB Ii. V. m. § 1605 BGB (Verwandte). Sofern Sie Ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, bin ich gehalten auf die Erteilung der Auskunft vor dem Familiengericht zu klagen. In diesem Falle müssen Sie damit rechnen mit Gerichtskosten belastet zu werden. Daneben stützt sich mein Auskunftsverlangen auch auf die öffentlich-rechtliche Auskunfts pflicht gem. § 60 SGB II. Kommen Sie dieser nicht nach, so kann ein Zwangsgeld festgesetzt und außerdem ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.


    So, nun ein paar Infos zu der ganzen Unterhaltsgeschichte.
    Das Kind ist 9 Jahre und lebt bei der Mutter, jedes zweite Wochenende sowie ca. die Hälfte der Ferien ist sie bei mir. Das allerdings auch erst seit ihrem 5 Lebensjahr (warum spielt keine Rolle). Die Kindesmutter hat bis zum 6. Lebensjahr der Kleinen Unterhaltsvorschuss erhalten, da ich nicht zahlungsfähig war. Dann bekam sie wegen Aufenthalt im Mutter und Kind Heim Jugendhilfeleistungen. Danach hatte ich endlich einen Job und wir vereinbarten (leider nichts schriftliches), das ich keinen Barunterhalt zahle, sondern wenn die Kindesmutter etwas für die Kleine braucht, sie mich fragt und ich zahle. Das lief auch jetzt so ca. 3 Jahre sehr gut. Nun hat sie einen neuen Freund.......(keine weiteren Angaben ;-) und nun möchte sie Unterhalt. Gut, habe ich kein Problem mit und wir haben nun schriftlich festgehalten, das ich ab dem 01.04.2015 250€ auf ihr Konto überweise. Nach Rücksprache mit meinem Anwalt habe ich vorab noch mit der Kasse telefoniert welche die Jugendhilfeleistungen gezahlt hat um sicher zu gehen, das ich nicht vielleicht anstatt an die Kindesmutter an diese Kasse zahlen muss. Nein, alles gut ich kann an die Kindesmutter überweisen. Das habe ich nun 2. mal getan. Dann heute der Brief.


    Achja und die Kindesmutter hatte mir noch was erzählt, das sie einen Brief vom Jugendamt erhalten hätte (ca. Anfang April) indem dieses wohl von ihr wissen wollte ob sie Unterhalt für das Kind erhält. Also das sie Auskunft über ihre Einkünfte machen soll (letztes Jahr im September hat sie eine außerbetriebliche Ausbildung begonnen davor bekam sie Hartz4. Was sie nun erhält weiß ich nicht). Mehr war aus ihr leider nicht rauszubekommen aber ich bekam den Spruch zu hören: "Naja wahrscheinlich wollen die nicht zahlen. Und wegen dem Unterhalt müssen wir dann noch mal reden, wenn die mir das von meinem ALG abziehen, das wir das dann wieder so wie vorher machen. Sonst hat die Kleine ja nichts davon, weil dein Geld für die Miete und so drauf geht."
    Ich weiß durch mehrmalige nachfrage, das sie bis heute nicht auf das Schreiben geantwortet hat.


    So, viel Text und Info ich weiß aber ich denke das ist wichtig zu wissen.


    Nun möchte ich eigentlich "nur" von jemandem Wissen was ich von dem Schreiben des Jobcenters nun halten soll und was ich damit anfangen soll. Ich habe von den Leistungen die sie angeblich seit 2013 zahlen kein Schreiben erhalten. Lese das zum ersten mal! Soll ich nun Auskunft über meine Einkünfte und "Vermögen" machen? Und wenn ja für was denn? Damit ich dann die Zahlungen die die geleistet haben, denen zurückzahle? Oder ist das eine Prüfung ob ich mehr Unterhalt zahlen kann? Oder wollen die über mich prüfen ob sie der Kindesmutter weniger ALG2 zahlen können? Oder oder oder?


    Ich hoffe das mir hier jemand helfen kann. Ich bedanke mich aufjedenfall schon mal fürs Lesen! Und natürlich danke für jede Antwort!

  • Wenn der Jobcenter oder die Unterhaltsvorschusskasse Leistungen für das Kind zahlen, schauen sie immer, ob es nicht jemand anderen gibt, bei dem sie sich das Geld wiederholen können. Zahlen also öffentliche Stellen, gehen Ansprüche direkt auf den Leistungsträger über. Derjenige, der zahlen muss, wird darüber informiert, dass die Ansprüche übergehen und nichts anderes ist dieses Schreiben. Wir nennen es auch die sog. rechtswahrende Mitteilung.


    Zu beachten ist, dass Du ohne Zustimmung nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung direkt an die Mutter zahlen kannst, also Gefahr läufst, doppelt zu zahlen. Hier hast Du aber nachgefragt... gut so! Das solltest Du aber schriftlich haben.


    Unterhaltsansprüche können nur übergehen, soweit sie gezahlt werden. Leistet die UVK beispielsweise für ein kleines Kind 133€ kann auch nur in dieser Höhe der Unterhalt wieder von der UVK eingefordert werden, nicht mehr. Um die Differenz zum Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle muss sich das Kind, vertreten durch die Mutter, selbst kümmern.


    So ist es auch bei Leistungen nach SGB II. Nur in Höhe der geleisteten Regelbeträge geht der Anspruch über. Dieser müsste derzeit für das Kind 267€ betragen. Solange Du weniger zahlst, kann der Jobcenter die Ansprüche auf sich überleiten, also geltend machen. Der Mindestkindesunterhalt beträgt i.Ü. 272€. Den solltest Du auch zahlen. Wenn Du ihn zahlst, besteht m.E. auch kein Anspruchdes Jobcenter auf weitergehende Auskunft zu Einkommen und Vermögen. Das solltest Du aber mit Deinem Anwalt diskutieren, da manche Jobcenter recht penetrant sind und ich hier keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteile. Man muss vielleicht ein bisschen streit- und konfliktlustig sein... Auch wenn der Jobcenter m. E. keine Ansprüche mehr hat, wenn der MindestkindesU bezahlt wird, heisst das natürlich nicht, dass das Kind diese Ansprüche nicht hat. Dem Kind gegenüber bist Du regelmäßig zur Auskunft verpflichtet und natürlich auch im Rahmen Deiner Leistungsfähigkeit.


    Unterhalt für die Zeit vor Zugang der rechtswahrenden Mitteilung kann jedenfalls nicht vom Jobcenter geltend gemacht werden. Ansonstenvom Kind selbst natürlich, soweit Verzug greift.