Gemeinsame Eigentumwohnung - Miete einforderbar?

  • Folgend Situation:
    meine Ex-Frau und ich haben eine gemeinsame Eigentumswohnung in welcher sie mit den beiden Kindern (15 und 17) alleine wohnt. Scheidung war vor einem Jahr. Beide zahlen (inzwischen) hälftig (je 400€) das Darlehen ab, da die Wohnung beiden gehört, Restschuld noch etwa 90000€. Für die Kinder wird laut Düsseldorfer Tabelle insgesamt 712€ Kindesunterhalt bezahlt. Sie wohnt mietfrei, eine Mietwohnung der selben Größe und des selben Ortes würde etwa 750€ kalt betragen (97qm). Ein Ehegattenunterhalt wird nicht bezahlt. Meine Ex-Frau möchte wieder heiraten ohne allerdings mit dem neuen Partner zusammenzuziehen.
    1. Jetzt zu den eigentlichen Fragen:
    Kann ich für "meinen halben Teil" der Wohnung Miete verlangen? (Also etwa 750€:2=375€) ich denke dass die Mietfreiheit / der Mietvorteil bisher den Ehegattenunterhalt ersetzt hat und dieser dann ja nicht mehr zum Tragen kommt nach der neuerlichen Hochzeit, oder sehe ich das falsch?


    2. Wie ändert sich der Kindesunterhalt nachdem der ältere Sohn 18 wird? Er geht weiterhin zur Schule und meines Wissens nach müssen mit erreichen des 18. Lebensjahres beide Elternteile anteilig zum jeweiligen Nettogehalt den Unterhalt bezahlen und das Kindergeld steht ihm direkt zu.


    3. Stimmt es dass in den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle 20% Miete entahlten ist? Wenn ja, darf ich dann den Kindesunterhalt um 20% kürzen weil meine Ex-Frau keine Miete bezahlt oder nicht weil der Mietvorteil schon berücksichtigt ist?


    Herzlichen Dank für Eure Antworten!

  • Hallo Martin1974,


    Du kannst für deinen Anteil der Wohnung Miete verlangen, diese erhöht aber dadurch dein Einkommen.


    Der Wohnvorteil der EX durch ihren Teil der Wohnung(nach Abzug von Zinsen) zählt bei ihr als Einkommen.


    Zu Frage 2;
    Zunächst müssen beide Eltern leistungsfähig sein,Allles über dem Selbstbehalt kann für den Unterhalt eingesetzt werden.


    Es wird also nicht nach Einkommen gequotelt, sondern erst nach Berücksichtigung des SB.


    Das Kindergeld mindert den Bedarf.


    lg
    edy

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  • Hallo Edy,
    vielen Dank für die schnelle Antworten!


    Vielleicht weiß noch jemand eine passende Antwort zu Frage 3.


    Beste Grüße


    Martin

  • Hallo Martin,


    Vorsicht: wenn ein Titel/Jugendamtsurkunde besteht, kannst du nichts einfach kürzen.


    Das müsste dann evtl. bei einer Neuberechnung/Abänderung berücksichtigt werden.


    Bedenke der Kindesunterhalt ist fürs Kind.


    Was die Mutter spart, ist m.E. eine andere Sache.


    lg
    edy

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  • Hallo Edy,


    es es besteht kein "Titel / Unterhaltsurkunde". Der Unterhalt wurde nach den unterschiedlichen Berechnungen beider Anwälte besprochen, aber nicht schriftlich festgehalten. (Sollten wir unbedingt machen, ich weiß)


    Eigenmächtig kürzen tu ich nicht, aber meine Ex wirft mir immer vor sie würde auf so viel verzichten und ihr stünde ja eigentlich mehr zu. Ihre Freundinnen die auch... bekommen auch... und sie könnte auch nachberechnen lassen und einklagen.


    Da ist es gut ein paar Argumente zu haben, ich sage ihr dann immer sie soll zur ihrer Anwältin gehen und neu berechnen lassen...


    Da sich ein Auto zulegen will und wieder heiraten will gehe ich davon aus dass das Geld reicht und die Kinder beklagen sich auch nicht und haben regelmäßig neue Klamotten, etc.


    besten Dank und viele Grüße


    Martin