Unterhaltszahlungen an Exmann nach Scheidung

  • Hallo zusammen,


    folgender Sachverhalt:


    Ich war 10 Jahre verheiratet (Scheidung im Jahr 2010). Aus dieser Ehe gehen vier gemeinsame Kinder hervor, für die ich das alleinige Sorgerecht habe. Aufgrund einer psychischen Erkrankung (drogeninjezierte Schizophrenie mit laufender Suchterkrankung) ist der Kindesvater dauerhaft erwerbslos und konnte aufgrund seiner finanziellen Lage keinen Unterhalt an die Kinder zahlen. Er selbst erhält Rente. Da er sich von seiner jetzigen Lebensgefährtin getrennt hat, beantragte er ergänzend die Grundsicherung beim Sozialamt. Von der zuständigen Sachbearbeiterin habe ich nun ein Schreiben erhalten indem ich um Auskunft über Einkommen,Vermögen befragt wurde. Da ich selbst derzeit studiere und Bafögleistungen erhalte (die Kinder erhalten ergänzend ALG2-Leistungen) muss ich keinen Unterhalt zahlen. Nun kommt für mich in naher Zukunft eine Verbeamtung mit dem Besoldungstarif A16 in Frage. Zu diesem Zeitpunkt ändern sich meine finanziellen Bezüge erheblich. Auf Nachfrage beim Sozialamt wurde mir mitgeteilt, dass sowohl die Kinder ab Vollendung des 18. Lebensjahres als auch ich lebenslang zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wären. Sieht die Rechtslage wirklich eine lebenslange Verpflichtung zu Unterhaltsahlungen vor?
    Gibt es Härtefallregelungen? Ich erziehe die Kinder alleine. Der Kindesvater hat keinen einzigen Termin zur Wahrnehmung der Besuchskontakte beim Jugendamt wahrgenommen. Häusliche Gewalt führte neben der Drogenabhängigkeit zur Scheidung (häusliche Gewalt jedoch nicht protokolliert).
    Welche rechtlich möglichen Wege gibt es, diese Zahlung zu umgehen?( Bsp. Hauskauf?).


    Danke und viele Grüße

  • Hi,


    das ist natürlich Quatsch. Auf die Kinder könnte mal eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung zukommen, auf dich m.E. nicht. Hinzu kommt noch, dass zwischen öffentlichem Recht und Zivilrecht (hier Familienrecht) zu unterscheiden ist. Es kann theoretisch sein, dass man zu unterschiedlichen Einschätzungen je nach Rechtsgebiet kommen kann. Für dich gilt aber, dass es nur zu einem öffentlichrechtlichen Anspruch (Anspruch des Sozialamtes) kommen kann, wenn auch ein zivilrechtlicher Anspruch besteht. Der ist hier ausgeschlossen, weil die Unterhaltskette unterbrochen ist. Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn es eine gerichtliche Entscheidung gäbe, die zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Das ist wohl hier nicht der Fall.


    Bitte geh mit den Sachbearbeitern nicht zu streng ins Gericht. Das sind in der Regel Verwaltungsangestellte (3 Jahre Lehre nach der mittleren Reife oder dem Abitur), keine Volljuristen (Familienrechtler). Teile lediglich freundlich mit, dass ein Anspruch gegen dich nicht bestehe, und zwar unabhängig vom Verdienst. Und pass auf, falls ein Bescheid ankommt, bitte Widerspruch einlegen.


    Herzlichst


    TK

  • Liebe(r) TK,


    ich bedanke mich herzlich für die schnelle Rückmeldung. Ich denke bei einer erneuten Abfrage des Einkommens, werde ich meine damalige Scheidungsanwältin beauftragen.



    Eine schöne sonnige Woche wünscht


    Rose123

  • Ich meine, das Geld kannst du dir sparen. Erst, wenn ein Bescheid kommt, dann würde ich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ansonsten hab ich dir doch aufgezeigt, wies geht. Sollte ein einigermaßen intelligenter Mensch eigentlich allein hinbekommen.


    Viel Erfolg! Und berichte doch bitte, wie es weiter geht. So ein feed back ist immer sehr hilfreich, auch für andere.


    Herzlichst


    TK

  • Du kennst nicht zufällig den § der einen zivilrechtlichen Anspruch als Voraussetzung für einen öffentlichen Anspruch klar deklariert? Also lehne ich die Auskunft an sich ab, oder gebe Auskunft über mein Einkommen und lehne "nur" die Zahlung (aufgrund der benannten Gründe) ab?


    LG

  • Da müsste ich mal in die SGBs schauen. Nur, ich weiss absolut, dass es so funktioniert. Also, ein Rechtskreis kann nicht durch einen anderen ausgehebelt werden. Grundsätzlich ist es so, dass bei Zahlung von Grundsicherung die Ansprüche des Begünstigten auf das Amt übergehen. Aber hier sind ja keine Ansprüche da, folglich kann auch nichts übergehen. Der Rest ist jetzt Taktik. Ich meine, dass das Sozialamt nur einen Anspruch auf Auskünfte hat, wenn überhaupt ein Anspruch denkbar ist. Wenn kein Anspruch denkbar ist, ist auch kein Auskunftanspruch da. Wenn folglich nichts zu berechnen ist, dann muss man die Zahlen auch nicht freigeben. Da würde ich ansetzen. Aus folgender Überlegung heraus: der Ex bekommt vielleicht Akteneinsicht, sein Anwalt auf jeden Fall. Und man muss doch nicht irgendwelche Neidgefühle wecken, die dann unerquickliche Gerichtsverfahren nach sich ziehen.


    Ich würde freundlich mitteilen, dass du derzeit BaföG bekommst, allein finanziell für vier Kinder sorgst und auch in Zukunft sorgen wirst. Dass du aufgrund der Unterbrechung der Unterhaltskette null Ansprüche des Ex auf Unterhalt siehst, und zwar unabhängig vom eigenen Verdienst und jeder denkbaren Konstellation. Dass du aus diesem Grund auch nicht bereit bist, irgendwelche Auskünfte zu erteilen, weil sie für nichts benötigt werden.


    Herzlichst


    TK

  • Wenn man schon "dem Grunde nach" meint, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, ist es immer besser sich schon über die Frage der Auskunft zu streiten. Die sog. Auskunftsstufe hat einen geringeren Streitwert... das vielleicht schon mal für später, wenn du dann "richtig" verdienst.