Unterhaltsschulden

  • Ein 40 j, Alkoholkranker hat zwei uneheliche Kinder.
    Er hat trotz Krankheit zu Beginn der Vaterschaften versucht Kindesunterhalt zu zahlen.
    Die Kinder sind jetzt 4 (Titel seit 2Jahren) und 9 Jahre (Titel seit 8 1/2 Jahre) alt.
    In den letzten 5 Jahren konnte er nichts zahlen und für die Zukunft sieht es trotz Bemühungen (Therapie, Umschulung usw.) nicht gut aus.
    Wie sieht es aus, wenn er weiterhin nicht zahlen kann?
    Summieren sich die Schulden immer weiter?
    Was ist z. B. wenn er die nächsten 20 Jahre nicht zahlen kann und dann ein Haus erbt?
    Danke

  • Hallo rolandochen,


    Die Mutter/Mütter der Kinder haben Unterhaltsvorschuss beim JA beantragt?


    lg
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo,


    Wer sagt denn dass der Erbfall erst in 20 Jahren eintritt?


    lg
    edy

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  • Hi,


    wenn ein Titel existiert, gelten andere Verjährungsfristen, grundsätzlich 30 Jahre. Diese Verjährung kann nur dann schneller eintreten, wenn sich der Unterhatlsberechtigte um nichts kümmert, hätte erfolgreich vollstrecken können, aber nichts tut. Ansonsten eben die 30 Jahre. Titel ist Titel und sollte ernst genommen werden.


    Herzlichst



    TK

  • hallo
    das (30 Jahre) zählt aber nur für die Zeit vor der Titulierung!!
    Danach 3 Jahre.


    und nun noch einmal die Frage:
    Was ist z. B. wenn er die nächsten 20 Jahre nicht zahlen kann und dann ein Haus erbt?
    Danke

  • Quatsch gehört sich nicht!!!!!
    und nochmal :
    die 30 Jahresfrist gilt für vor der Titulierung entstandene Schulden,
    danach greift die 3 Jahresfrist!!!


    und nun noch einmal die Frage:
    Was ist z. B. wenn er die nächsten 20 Jahre nicht zahlen kann und dann ein Haus erbt?
    Und wenn zwischendurch die Dreijahresfrist nicht eingehalten wurde?
    Danke
    Hoffentlich meldet sich mal jemand, der Ahnung hat!!

  • Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen sowie Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, die künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.


    Bei Ansprüchen zwischen dem Kind und seinen Eltern ist die Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt.


    Die Verjährung beginnt erneut, wenn bestimmte Handlungen vorgenommen werden. Dies kann dazu führen, dass gar keine Verjährung eintritt. :thumbup:

  • Du verstehst nicht mal im Ansatz, wie das BGB funktioniert. Die regelmässige Verjährungsfrist ist 30 Jahre. Sie kann (die Ausnahmen sind im BGB genannt) verkürzt werden auf 3 Jahre. Fallst alle zivilen Forderungen haben eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese drei Jahre können wieder auf 30 Jahre durch einen Titel hochgeschraubt werden. Deshalb so viele Mahnbescheide/Klagen zum Jahresende. Eben um die Dreijahresfrist zu stoppen. Bei Unterhaltsrenten kann dann wieder die Dreihahresfrist gelten, wenn wie ich bereits schrieb, in Kenntnis der Adresse und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners kein Vollstreckungsversuch vorgenommen wurde. Wenn man das wegen unbekannten Aufenthalts nicht konnte, oder die Aussichtslosigkeit bekannt war, bleibt der Titel in vollem Umfang wirksam. Niemand muss sein gutes Geld jemandem in einem aussichtslosen Verfahren hinterherschmeissen.


    Hieraus ergibt sich, dass auch eine Erbschaft nach 20 Jahren durchaus für Unterhaltsschulden herangezogen werden kann.


    Herzlichst


    TK

  • Titulierte Unterhaltsrückstände


    Wurde dagegen vor Ablauf der Verjährung nach § 195 BGB der Unterhaltsrückstand tituliert mittels


    gerichtlichen Beschluss (§ 197 Abs.1 Ziff.3 BGB)
    vollstreckbaren (gerichtlichen oder notariellen) Vergleich (§ 197 Abs.1 Ziff. 4 BGB)
    JUGENDAMTSURKUNDE ( (§ 197 Abs.1 Ziff. 4 BGB),


    so verjähren diese Unterhaltsrückstände erst nach 30 Jahren.


    3. Titulierte künftige Unterhaltsansprüche


    Die zum Zeitpunkt der Errichtung des Unterhaltstitels für die Zukunft titulierten Unterhaltsansprüche sind nicht für die nächsten 30 Jahre vollstreckbar. Obwohl eine Titulierung stattgefunden hat, bestimmt die Sonderregelung nach § 197 Abs.2 BGB, dass titulierte künftige Unterhaltsansprüche genauso wie nicht titulierte Unterhaltsansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Diese Vorschrift wird in der Praxis häufig übersehen.

  • Du verstehst nicht mal im Ansatz, wie das BGB funktioniert. Die regelmässige Verjährungsfrist ist 30 Jahre.


    Zitat

    BGB, § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist :
    Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.


    edy, bitte um deine Meinung.


    PS: keine Namen bitte ;)