Unterhaltsanspruch und Regelstudienzeit

  • Hallo! :)


    Ich bräuchte einen Rat zu folgendem Sachverhalt, da ich in meiner Situation momentan etwas verzweifelt bin.


    Ich bin 26 Jahre alt und studiere im 8ten Semester und beende mein Studium 1,5 Jahren. Am 01.08 diesen Jahres ist meine Regelstudienzeit beendet. Bei meinem Studiengang schafft es jedoch nur ein kleiner Teil der Studenten das Fach innerhalb der Regelstudienzeit von 8 Semestern zu beenden.


    Meine Eltern sind geschieden und ich habe keinen Anspruch auf Bafög, aufgrund derer zu "hohen" Einkünfte. Meine Mutter unterstützt mich finanziell, da ich vor kurzem ausgezogen bin und nun mit meiner Freundin zusammen lebe.


    Mein Vater hat noch nie wirklich regelmäßig Unterhalt gezahlt. Der durch das Bafögamt errechnete Anteil an von ihm zu zahlenden Kosten entsprach 250 € monatlich. Für ein paar Monate hat er mir diesen Anteil sogar überwiesen. Doch jetzt will er nicht mehr zahlen, da er der Ansicht ist, er müsste nur bis zum Ablauf meiner Regelstudienzeit etwas zahlen.


    Ist es nicht so, dass ich einen Unterhaltsanspruch hätte bis zur Beendigung meiner ersten Ausbildung/Studium? Und wenn das halt 2 Semester länger dauert auch?


    Ich würde mich über ein paar Tipps sehr freuen, wie ich vorgehen könnte und was mir zusteht...


    Falls noch weitere Fragen aufkommen, antworte ich direkt:)


    Eure Emma

  • Hi,


    das kann man so pauschal nicht sagen. Zunächst einmal ein Hinweis. Die Berechnungsweise des BaföG Amtes hat nichts mit der familienrechtlichen Berechnung zu tun. Ist nur eine öffentlich-rechtliche Rechnungsgröße, um einen möglichen Anspruch auf BaföG ermitteln soll.


    Wenn du nicht mehr bei den Eltern lebst, dann beträgt dein Anspruch 670 € im Monat inkl. Kindergeld. Allerdings muss der Auszug auch mit der Ausbildung zu begründen sein. Nach dem BGB haben diejenigen, die Unterhalt zahlen, ein Wahlrecht. Sie können also auch freie Kost und Wohnung anbieten.


    Dann stellt sich die Frage, ob ein Titel existiert. Wenn dem der Fall ist, ist der zu bedienen. So, und wenn wir an dem Punkt angekommen sind, erst dann stellt sich die Frage, ob und wer wieviel zu zahlen hat. Grundsätzlich ist ein Überschreiten der Regelstudienzeit kein Grund die Einstellung der Zahlungen, wenn diese Überschreitung nur geringfügig ist. 2 Semester scheint mir noch akzeptabel zu sein. So, und jetzt musst du rechnen. Du bist kein priviligiertes Kind mehr. Minderjährige Kinder, volljährige priviligierte Kinder, neue Ehegatten, "abgelegte" Ehegatten mit Unterhaltsansprüchen, all die gehen vor. Die Einkommen der Eltern sind also zu bereinigen. Wie, das findest du in den Leitlinien deines Oberlandesgerichts. Und dann ist zwischen den Eltern zu quoteln.


    Wenn kein Titel besteht, der über die Volljährigkeit hinaus geht, dann müsstest du den Vater verklagen.


    Herzlichst


    TK