Frage zu einem Anerkennungsverfahren nach Ehescheidung in Deutschland in der Türkei

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    im Jahre 2007 haben sich meine türkische Ex-Frau und ich (deutscher Staatsangehöriger) in Deutschland scheiden lassen. Da die Eheschließung damals in der Türkei war, möchte meine Ex-Frau wegen dem Wunsch der wiederheirat, das Urteil in der Türkei anerkennen lassen.


    Leider gab es davor kein gütliches Gespräch, sondern lediglich vom Familiengericht in der Türkei den Antrag meiner EX-Frau auf Anerkennung des Urteils. Das türkische Gericht hat einen Termin im Oktober anberaumt. Grundsätzlich bin ich natürlich mit dem Ansinnen meiner EX-Frau einverstanden und freue mich für sie, dass sie wieder heiraten möchte.


    Schade ist nur, dass ihre Anwältin beantragt hat, dass sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten mir auferlegt werden, obwohl ich weder diese Anerkennung benötige, noch mich beteiligen müsste.
    Kann ich das verhindern?
    Kann das Gericht mir die Kosten auferlegen, obwohl meine Ex-Frau die beantragt und das Urteil für die Wiederheirat benötigt? Können bei einem solchen Urteil diese Kosten in Deutschland beigetrieben werden?


    Da das Anerkennungsurteil mir auch zugestellt werden muss , müsste ich ein Einspruchsrecht haben. Kann ich dann noch gegen das Urteil, dass ich die Kosten tragen muss, Einspruch einlegen?


    Welche Möglichkeiten habe ich, das Verfahren bei Uneinsichtigkeit der anderen Partei zu verlängern?


    Leider bin ich nicht finanziell in der Lage, mich an den Kosten zu beteiligen, da ich seit vielen Jahren die beiden Kinder betreue und keinerlei Unterhalt erhalten habe, da meine EX-Frau aus gesundheitlichen Gründen nur Teilzeit arbeitet.


    Vielen Dank für ihre Hilfe


    Mit freundlichen Grüßen


    Gerhard G.

  • Hi,


    ich bin irritiert. Normalerweise ist ein deutsches Scheidungsurteil problemlos in der Türkei anzuerkennen und es bedarf keines neuen Urteils. Allerdings müssen ein paar Formalien beachtet sein. Etwa muss immer eine Sorgerechtsentscheidung für die Kinder in einem Scheidungsurteil vorhanden sein, und sei es rein deklaratorisch. Also etwa "das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder K1, K2 wird beibehalten." Welchen Mangel hat also das deutsche Urteil, dass nochmals geschieden werden muss?


    Herzlichst


    TK