Soviel ich weiss ist das Zugewinnausgleichsverfahren völlig unabhängig vom Scheidungsverfahren.
Das heisst man kann geschieden sein/werden und sich erst dann (später) den Zugewinnausgleich regeln.
Gibt es da irgendeine Frist innerhalb derer dieser Zugewinnausgleich abgerechnet werden muss?
Ab wann läuft diese Frist? Erst ab konkreter Scheidung oder schon ab Trennungstag?
Weitere Frage:
Angenommen die beiden Ehepartner haben ein Wohnung mit 50:50 Anteil im Grundbuch.
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs überschreibt Partner A dem Partner B seine 50% (gegen Geldausgleich).
Eine Immoübertragung WÄHREND der Ehe zwischen Ehepartnern ist ja grunderwerbssteuerfrei.
Wie sieht das aber aus wenn die Übertragung NACH dem Scheidungstag vorgenommen wird?
Zählt diese letzte Aktion dann noch als zur Ehe gehörend (ist also grunderwerbsteuerfrei)?
Oder wird radikal vom Staat dann GrErwSt verlangt?
Das würde ja stark empfehlenswert machen den Vermögensausgleich VOR der konkreten Scheidung durchzuführen.
Claudia