Prozesskostenhilfe für Kindesunterhaltsverfahren

  • Hallo zusammen,


    ich habe eine Frage zur Prozesskostenhilfe für Kindesunterhaltsverfahren. Angenommener Fall:


    Das minderjährige Kind, vertreten durch die Kindesmutter, verklagt den Kindesvater auf höhere Zahlung von Kindesunterhalt. Die Kindesmutter beantragt in Vertretung für das Kind Prozesskostenhilfe für das Verfahren.


    Welches Einkommen ist hier entscheidend?
    1. Das Einkommen des Kindes oder
    2. Das Einkommen der Kindesmutter


    Für den Fall, dass hier das Einkommen der Kindesmutter zählt folgende Daten:


    Kindesmutter verdient in Teilzeit 800 Euro netto. Demnach wäre auch Prozesskostenhilfe berechtigt.
    Allerdings ist sie inzwischen neu verheiratet und hat mit ihrem neuen Ehemann ein einjähriges Kind das sie betreut. Der neue Partner hat ein Nettoeinkommen von ca. 5000 Euro netto. Das Einkommen des neuen Ehemannes ist zwar für die Prozesskostenhilfe nicht heranzuziehen, allerdings hätte die Kindesmutter rechtlich doch einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann in Höhe von ca. 2000 Euro für die Betreuung des neuen Kindes. Demnach wäre die Kindesmutter nicht bedürftig!


    Wie seht ihr das?


    Beste Grüße

  • Hallo,


    allerdings hätte die Kindesmutter rechtlich doch einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann in Höhe von ca. 2000 Euro für die Betreuung des neuen Kindes.


    das steht wo? geschrieben?


    lg
    edy

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  • Die Kindesmutter hat bis vor 2 Jahren in Vollzeit gearbeitet und 2500 Euro netto verdient. Da sie nun mit ihrem neuen Ehemann ein Kind bekommen hat geht sie nur noch stundenweise arbeiten und verdient auch nur noch 800 Euro. Nun wird Prozesskostenhilfe wegen Bedürftigkeit beantragt.


    Meines Erachtens hat sie einen Unterhaltsanspruch gegen ihren neuen Ehemann wegen der Betreuung des neuen Kindes. Im Falle einer Trennung müsste er ja auch zahlen! Der gegenseitige Unterhaltsanspruch gilt (rechtlich) auch in der Ehe!


    Unterhaltseinkünfte sind bei der Prozesskostenhilfe Einkommen. Demnach müsste doch der Unterhaltsanspruch zumindest fiktiv an ihr Einkommen angerechnet werden oder seh ich das falsch?


    Stell dir mal vor jemand verdient Millionen und die Ehefrau führt wegen Bedürftigkeit auf Staatskosten Prozesse, weil sie nicht arbeiten geht!

  • Hallo,


    In der Ehe gibt es m.E. nach nur einen Taschengeldanspruch.


    Eine unverheiratete Mutter bekommt Betreuungsunterhalt. Davon muss sie alles bezahlen ( Wohnung,Nebenkosten,Krankenversicherung,Verpflegung,Sachversicherungen usw..


    Das ist hier aber anders.


    lg
    edy

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  • Stimmt! Du hast recht, da lag ich falsch! An den Taschengeldanspruch hab ich gar nicht gedacht!
    Da stellt sich aber gleich die nächste Frage:


    Angenommen es wird um Mehrbedarf zum Kindesunterhalt gestritten. Eltern haften anteilig nach ihrem Einkommen. Kindesvater verdient 2000 Euro netto, die Kindesmutter verdient 800 Euro netto, weil sie sich ja noch um das neue Kind aus der neuen Ehe kümmert. Die Kindesmutter beruft sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit, der Kindesvater soll alles zahlen.
    Ich kann mir nicht vorstellen, dass der unterhaltspflichtige Kindesvater hier voll haften muss, weil die Mutter Kinder mit einem anderen Mann bekommt und deswegen nicht voll arbeiten geht?


    Wenn der Unterhaltspflichtige auch heiratet und ein neues Kind bekommt und dann einen auf Hausmann macht, dann kann er sich schließlich dadurch auch nicht dem Kindesunterhalt für die Kinder als alter Ehe entziehen!


    Wie siehst du das?

  • Hallo Markus,
    was verstehst du hier unter Mehrbedarf? ( um welchen Mehrbedarf geht es hier)


    lg
    edy

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  • Hallo bissig,


    genau genommen hast du recht.


    Sie bekommt aber ja schon einiges ? ( Wohnung+NK usw.).


    lg
    edy

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