KM kürzt Kindesunterhalt unter die erste Stufe der Düsseldorfer Tabelle

  • Hallo liebe Forengemeinde,
    nach nun 6 monatigem Kampf mit der Beistandschaft für meine Tochter,
    habe ich heute die Beistandschaft gekündigt. Nun was ist passiert.


    1) Tochter 13 Jahre lebt beim Vater
    2) Vater ist gesetzlich bei der TKK versichert, Tochter habe ich seit
    letzten Jahres Juli 2014 mit in der Familienversicherung kostenlos
    mitversichert
    3) Tochter hat den Lebensmittelpunkt nach Gerichtsvereinbarung beim Vater
    4) Tochter war vorher bei der Mutter Privat versichert, und aktuell immer
    noch, somit Doppelversicherung. Aktuell gehe ich mit Tochter zum Arzt über die gesetzliche Krankenkassenkarte.
    5) KV (ich) Angestellter ca. 907 EUR Netto
    6) KM Beamtin im gehobenen Dienst 1668 EUR netto (26,5 Stunden pro Woche
    Arbeitszeit), laut Beistandschaft (Arzt) krank
    7) KM zieht ihre private KK, die Riesterrente (37EUR), die private KK (38EUR und jedes Jahr steigend) unserer Tochter vom Kindesunterhalt ab,
    8) laut beistandschaftsberechnung kann somit die Mutter nur 119EUR
    Kindesunterhalt bezahlen. Sie sei zudem nicht 100% Leistungsfähig habe gerade eine Widereingliederungsmaßnahme hintersich gebracht.


    Nun meine Frage:
    Ich bin der Meinung, man kann die KM obwohl sie Beamtin ist
    dazu drängen sich gesetzlich zu versichern. Dieser Luxus eine private KK zu
    besitzen, während sie nicht einmal den Kindesmindesunterhalt bezahlt ist in meinen
    Augen eine Zumutung, zumal die Private Krankenkasse ja jedes Jahr steigt, so dass das Kind immer weniger bekommt.


    Gibt es hier aus Ihrer Sicht Gerichtsurteile für meinen Fall auf die ich mich stützen könnte?
    Die auf Ihrer Internetseite dargestellten Fälle sind in der Regel anders herrum, also Vater PK und Mutter GK.
    In erster Linie suche ich Gerichtsurteile in der man ein Elternteil dazu verpflichtet hat anstat Privat sich gesetzlich zu versichern.


    Das man die Riesterrente und die private KK von Tochter nicht abziehen kann das habe ich schon gefunden.
    Denn wenn man nicht mindestens die unterste Stufe der Düsseldorfer Tabelle bezahlen kann,
    dann darf man diese Leistungen vom Kindesunterhalt nicht abziehen.


    Viele Grüße

  • Hallo VmT,


    ich würde mal darauf hinweisen, das man die KK der Tochter nicht vom Unterhalt abziehen darf.


    Die KK ist zusätzlich zu zahlen.


    lg
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Ich habe die Beistandschaft schriftlich darauf hingewiesen, siehe Gesetzestexte unten für alle anderen dies gebrauchen können.
    Daraufhin kam von der Beistandschaft folgendes Fax mit Fristsetzung von 2 Tagen:
    Zitat Anfang:...dass sie mit unserer Berechnung des Kindesunterhaltes nicht einverstanden sind. Da wir bei bestehender Beistandschaft bei unserer Berechnung bleiben, haben sie die Möglichkeit die Beistandschaft uns gegenüber zu beenden.
    Sollte uns die Beendigung der Beistandschaft nicht bis spätestens 05.11.2015 per Fax und handschriftlich unterschrieben zugehen, werden wir das unter dem 26.10.2015 an Frau xxxx vorbereitete Schreiben anschließend an Frau xxxx absenden...Zitat Ende


    Da steh ich nun im Walde und hab das ganze erstmal meiner Rechtsanwältin heute übergeben.
    Die wiederrum sagte mir gleich vorab, dass die KM ihre private Krankenkasse vom unterhalt abziehen darf.
    Tja: Nur zu dumm für unser Kind, dass die private KK stetig steigt und die KM in einer 3 Zimmerwohnung wohnt, sich den Luxus gönnt Privat Krankenversichert zu sein auf kosten des Kindes. von 2013 bis 2015 steig nämlich ihr Beitrag um 68 EUR satte 30%.
    Um wenn man das dauerhaft Jahr für Jahr so weitermacht, bekommt das Kind immer weiniger Unterhalt.




    Abschließend für die anderen der versprochene Gesetzestext und die Urteile:
    Mittlerweile ist anerkannt, dass auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht über die gesetzliche Altersvorsorge hinaus eine zusätzliche Altersversorgung zuzubilligen ist (grundlegend BGH, Urt. v. 30.08.2006 - XII ZR 98/04, DRsp Nr. 2006/24712 = FamRZ 2006, 1511, 1514; BGH, Urt. v. 11.05.2005 - XII ZR 211/02, DRsp Nr. 2005/17631 = FamRZ 2005, 1817, 1821 f.; BGH, Urt. v. 14.01.2004 - XII ZR 149/01, DRsp Nr. 2004/5401 = FamRZ 2004, 792, 794). Nur wenn der notwendige Bedarf des Unterhaltsberechtigten nicht gedeckt ist, scheidet im Rahmen der Einkommensberechnung der Abzug einer zusätzlichen Altersvorsorge aus (OLG Brandenburg, FuR 2006, 523; OLG Brandenburg, Beschl. v. 08.03.2006 - 9 UF 229/05, DRsp Nr. 2007/1426 = FamRZ 2006, 1396, 1398; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2006 - 16 WF 159/06, DRsp Nr. 2006/22399 = FamRZ 2006, 1850; Borth, FPR 2004, 549, 552; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. 2008 Rn. 1029).


    Die Grundsätze der Zulässigkeit einer ergänzenden Altersvorsorge gelten gleichermaßen
    •für den Unterhaltsberechtigten und den Unterhaltspflichtigen,
    •im Eltern-, Ehegatten- oder auch im Kindesunterhalt.

  • Hallo,



    Da steh ich nun im Walde und hab das ganze erstmal meiner Rechtsanwältin heute übergeben.
    Die wiederrum sagte mir gleich vorab, dass die KM ihre private Krankenkasse vom unterhalt abziehen darf.


    Die KM darf ihr Einkommen um die PKK bereinigen, das ist klar.


    Sie darf aber nicht zur Bereinigung den PKK-Betrag der Tochter abziehen.


    lg
    edy

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    z.B. "Hallo"
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  • Hallo Edy,
    das lese ich auch ständig. Dennoch frage ich mich ob ein privater Krankenkassenbeitrag von 390EUR bei der KM gerechtfertigt ist. Wie gesagt der beitrag steigt ja Jahr für Jahr....Ein Angestellter würde ca. 180 EUR Krankenkassenbeitrag bezahlen, also gut die Hälfte, da ja die andere Hälfte vom arbeitgeber bezahlt wird. Somit wäre, wenn die KM in der gesetzlichen KK wäre, auch der Mindestkindesunterhalt nicht gefährdet,
    bleibt die KM in der privaten KK dann ist der Kindesunterhalt gefährdet.


    deshalb auch die Frage: Kennt jemand Gerichtsentscheidungen die ein ähnliches Szenario beinhalten, wo vielleicht der Vater gezwungen wurde von der privaten in die gesetzliche zu wechseln?


    Eigentlich müsste man ja über der Bemessungsgrundlage verdienen um überhaupt in die private KK zu kommen.

  • Ist mir gerade noch eingefallen:
    Dann wäre ja nur noch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme möglich nach ZPO auf 920EUR runter zu pfänden, sobald man einen Titel hat.

  • Hi,


    der Arbeitgeber eines Beamten zahlt keinen Anteil an der gesetzlichen Krankenkasse. Das ist doch das Problem. Und wenn sie so einen hohen Beitrag zahlt (bei Beamten ist der normalerweise niedriger), dann scheint sie wirklich krank zu sein. Zur privaten Krankenversicherung für Kinder, da haben wir zwei Probleme. Es gibt Rechtsprechung, die sagt, der Level der privaten Krankenkasse sprich der Versorgung auf dieser Ebene sei beizubehalten, weil dem Kindeswohl entsprechend. Dann darf nach meiner Kenntnis die gesetzliche Krankenkasse ein Kind nur familienversichern, wenn keine private Krankenversicherung existiert. Die Abrechnung über deine KV dürfte also rechtswidrig sein. Wenn das auffliegt, kannst du eine Menge Ärger bekommen. Bleibt noch die zusätzliche Altersversorgung. Wenn die Frau krankheitsbedingt nur teilzeitig arbeiten kann, dann ist eine zusätzliche Altersversorgung mitunter durchaus angemessen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass so Mitarbeiter in der Regel vorzeitig in Pension gehen, und die Altersversorgung dann auch bei Beamten alles andere als fürstlich ist.


    Worauf ich mich konzentrieren würde, das ist, zu überprüfen, ob der Frau eine Ganztagsbeschäftigung zuzumuten ist, und ob eine solche Stelle gegebenenfalls zur Verfügung stehen würde. Dann könnte man mit einem fiktiven Einkommen arbeiten. Außerdem ist das 13. Gehalt mit in die Berechnung aufzunehmen. Das soll die Anwältin klären.


    Vielleicht noch ein kleiner Trost. Wenn sie den genannten Betrag im Angestelltenverhältnis verdienen würde, würde viel weniger bereinigtes Netto-Einkommen zur Verfügung stehen.


    Herzlichst


    TK