Folgender Sachverhalt:
Vom Jugendamt wurde mir mitgeteilt, dass kurzfristige Einkommenseinbußen (bis 6 Monate) vom Unterhaltsverpflichteten hinzunehmen sind und dadurch der zu zahlende Unterhalt nicht gemindert wird.
Fallbeispiel:
Jemand ist berufstätig und ca. 3-6 Monate krank geschrieben, durch das Krankengeld fällt er unter die Selbstbehaltsgrenze, trotzdem muss der Unterhaltspflichtige weiterhin Unterhalt zahlen, da laut richterlichen Urteilen (welche weis ich nicht) dies vom Unterhaltspflichtigen hinzunehmen ist.
Nun meine Frage. Wie ist es wenn der Unterhaltspflichtige kurzfristige Einkommenserhöhungen hat ?
Fallbeispiel: Unterhaltsverpflichteter ist seit längerer Zeit arbeitslos und kann nicht zum Unterhalt herangezogen werden, er beginnt eine 3-6 monatige Maßnahme über die Agentur für Arbeit wo er Übergangsgeld bekommt und dadurch Unterhaltsverpflichtet wäre laut Düsseldorfer Tabelle.
Muss das Kind diese 6 Monate Einkommenserhöhung auch hinnehmen und der Vater muss nichts zahlen ?
Sonst wäre ja nur der Unterhaltsverpflichtete schlechter gestellt bei Einkommensminderungen, aber bei kurzfristigen Erhöhungen darf er dann zahlen. Wäre meines Erachtens nicht gerecht.
Ich bitte um sachliche Antworten und keine persönlichen oder emotionalen Texte. Danke.