Hallo Ihr Lieben,
ich hoffe das mir hier jemand helfen kann. Hier mal kurz die Fakten
Ich bin geschrieden ,die Kindesmuttes nach bis zu ihrer erneuten Hochzeit drei Jahre auf 801 Euro gearbeitet damit sie Krankenversichert ist in unserer Ehe nur kurze Zeit.Sie ist gelernte Apothekenhelferin.Wir haben zwei Kinder einen Jungen von 14 und eine Tochter von 19 Jahren -das Verhältnis zur Tochter ist seit 1,5 Jahren- schwierig bis gar nicht möglich nach Ihrer Aussage möchte Sie nur Unterhalt aber keinen Kontakt.Zuletzt war ich leider gezwungen mir Anwaltlich Hilfe zu suchen da mich meine Tochter über Handy aufs übelste Beschimpfte als ich sie bat mir doch mal mitzuteilen wie Ihre Schule läuft und wie Ihre Noten sind-war keine schöne Sache ,der Anwalt schrieb Ihr wenn Sie Unterhalt fordert dann muss sie auch Gegenleistungen bringen und müsse mich über die Noten informieren ausserdem habe sie es zu unterlassen mich zu beschimpfen da dies sonst zur Folge haben könnte das sie keinen Unterhalt mehr bekomme.Ist alles ein bissel schwer.
Unterhalt zahle ich seit dem die Kindesmutter damals ausgezogen ist-ich habe mir beim Jugendamt Titel besorgt und bis auf 1,5 Monate in denen ich Arbeitslos war und nur einen Teil zahlen konnte-stets beglichen.
Als meine Tochter 18 wurde habe ich die Mutter gebeten sich nun auch am Unterhalt zu beteiligen -als Antwort kam sie leiste Unterhalt indem sie meine Tochter dort wohnen liesse-mein Anwalt wies sie drauf hin das sie nun auch Bargelduntehaltspflichtig wäre -darauf musste sie offen legen was für Einkünfte sie hat-sie arbeitet nicht und dadurch das sie das letzte mal vor mehr als 10 Jahren Vollzeit gearbeitet hat kann man ihr kein Fiktives Einkommen anrechnen ,ist dann ruasgekommen.
Meine Tochte hat bis zum 15 Lebensjahr Hauptschule besucht einenABschluss gemacht,danach 2 Jahre Hauswirtschaftsschule und wollte dann den Realschulabschluss nachmachen und das Abi um dann zu studieren. Im letzten Jahr wechselte sie auf besagt Realschule und auf Grund ihrer Katasthrophalen Noten und ihrer mangelnden Mitarbeit hat sie nach einem Jahr im August auf ein Berufskollege gewechselt .Mittlerweile will sie nicht mehr studieren sondern nach den zwei Jahren eine Ausbildung bei DM machen und dort eine Ausbildung als Drugistin machen. Für diese Ausbildung wäre der weitere Schulbesuch gar nicht nötig gewesen-nun ja jetzt habe ich gelesen das man wenn man ein Kollege besucht Bafög beantragen kann. Ich habe meine Tochter gestern gebeten dieses zu beantragen und als Antwort bekam ich -nö das mache sie nichts da habe sie ja nichts von-ist das so einfach -was kann ich machen bzw wo kann ich mich beraten lassen ?
Danke
-
-
Hallo Hundefreund,
Besteht ein noch gültiger Titel über das 18.Lebensjahr der Tochter hinaus?
Grundsätzlich muss sich auch die Mutter am Unterhalt der Tochter beteiligen ( wenn sie leistungsfähig ist).
BAFöG muss immer vorrangig beantragt werden.
lg
edy -
Hallo Edy,
es besteht ein unbefristeter Unterhaltstitel. Der Anwalt den mein Mann über das Gericht 2013 zugewiesen bekommen hat ,hat nur auf Beratungsschein gearbeitet,war nicht wirklich bemüht und dieser meinte die Mutter arbeite schon seit über 10 Jahren nicht mehr in Ihrem erlernten Beruf also kann man z.b. nicht sagen, sie hätte in in Ihrem erlernten Beruf nach 20 Arbeitsjahren ein Gehalt von xy Summe,das man dann zu Grunde legen kann um zu errechnen mit wie viel Geld sie sich an den Unterhalskosten Beteiligen muss. Mir ist das irgendwie auch nicht verständlich wieso sie sich da mit der Aussage "sie arbeite nicht also zahle sie nichts " raus reden kann ,ich bin davon aus gegangen wenn sie nicht arbeiten möchte dann wird ein Fiktives Einkommen zu Grunde gelegt.Die Mutter hat eine Darmkrankheit und deswegen eine Schwerbehinderung von 50 % ist aber nicht berentet und seit einer OP vor 2 Jahren ohne Beschwerden. Ich selber gehe mit einer 20 Prozentigen Schwerbehinderung die aus 3 Bandscheibenvorfällen weiterhin arbeiten da ich meinen Kindern immer Unterhalt zahlen wollte und bin sogar in ein anderes Bundesland gezogen um einen neuen Job zu bekommen.Kann sich die Mutter so einfach aus der Affaire ziehen?DIe Kindesmutter ist neu verheiratet der neue Mann hat ein Kind von 14 Jahren dem er gegenüber Unterhaltspflichtig ist.Ich bin neu verheiratet habe eine Schwerbehinderte Pflegebedürftige Frau mit kleiner Rente Kennt sich jemand aus wo ich mich Beraten lassen kann ohne Horrende Summen zahlen zu müssen einen normalen Anwalt werde ich mir nicht wirklich leisten können nach Miete ,Kinderunterhalt bleibt mir und meiner Frau grade soviel das wir kein Recht mehr auf einen Beratungsgutschein haben.Ihr dürft das jetzt nicht falsch verstehen ,ich zahle gerne für meine Kinder wenn dementsprechend Leistung kommt jetzt aber versucht man mir einen auszuwischen mit der Begründung man habe ja keinen nutzen davon wenn man Bafög beantragt,das müsse man ja dann zurückzahlen und der anderen Aussage man arbeite nicht also braucht man auch nicht zahlen also wird man nichts tun-ich bin doch auch verpflichtet mir jede zumutbare Arbeit anzunehmen um Unterhalt zu zahlen -
Hallo,
meines Wissens bist Du für Deine volljährige Tochter solange unterhaltspflichtig, wie sie sich in Erstausbildung befindet. Diese gilt als beendet, wenn sie mit dem Abschluss einen Beruf ergreifen kann, so dass sie für sich selbst sorgen kann. Das scheint mir mit dem Berufskolleg gegeben zu sein. Wenn sie danach weitere Ausbildungen aufnimmt, muss sie sie selbst finanzieren. Sobald sie das Berufskolleg abbricht und eine Lehre beginnt, bekommt sie Lehrgeld, das auf ihren Unterhaltsanspruch angerechnet wird. Das gleiche gilt für Bafög, das zu beantragen sie m.W. verpflichtet ist, wenn sie das Berufskolleg besucht und von Dir Unterhalt fordern will. Du hast das Recht darauf Dich zu überzeugen, dass sie ihrer Ausbildung gewissenhaft nachgeht. Noten sind dabei weniger relevant, unentschuldigte Fehltage schon eher.
Die Mutter ist sicherlich auch unterhaltspflichtig, aber offensichtlich nicht leistungsfähig und fällt mithin aus. Das Einkommen ihres Partners ist ebenso wenig relevant wie das Deiner Partnerin.
Deine gesundheitlichen Einschränkungen könnten Einfluss auf die Höhe Deiner Unterhaltspflicht haben. Vielleicht hast Du erhöhten Eigenbedarf.
Auf Jugendämtern kann man so etwas ausrechnen lassen und auch Beistand beantragen. Bitte wende Dich dorthin.
Gruß Thorsten
-
Hallo Thorsten,
aber die kümmern sich doch nur solange drum bis das Kind Volljährig ist und sie wird bald 20-was mir nicht klar ist wieso die Kindesmutter einfach sagen kann ich arbeite nicht also zahle ich nicht-sie hat doch ab dem 18 Lebensjahr auch eine erhöhte Erwerbsobliegenheit um der Tochter Unterhalt leisten zu können. -
Guten Morgen,
ja, Du hast Recht. Anspruch auf Hilfe vom JA hast Du wahrscheinlich nicht. Aber vielleicht helfen sie Dir ja trotzdem, und ein Anruf kostet ja nichts mehr heutzutage.Ich persönlich halte das mit der Erwerbsobliegenheit praktisch für schwer durchsetzbar. Man muss ihr halt ihre Faulheit nachweisen. Im Zweifelsfall schreibt sie ein paar Bewerbungen und zeigt die Absagen vor, oder, wenn es zum Vorstellungsgespräch kommt, lässt sie sich einen Schrieb mitgeben, dass sie für die Stelle ungeeignet war oder nicht ins Team passt. Fertig. Was soll man dagegen machen? Aber versuche es. Allerdings wird das wohl nur über den teuren und riskanten Rechtsweg gehen. An Deiner Stelle würde ich mich darauf einstellen, dass da nichts zu holen ist.
Letztlich sind alle Betrachtungen über die Höhe und Verteilung des Unterhalts aber müßig, wenn letztlich nicht mal Anspruch besteht, weil sich die Tochter nicht in Ausbildung befindet und niemand für ihren Unterhalt zu sorgen hat, außer sie selbst. Schließlich ist ja volljährig, Und arbeiten gehen kann man auch ohne Ausbildung. Oder sie muss halt ALG beantragen.
Gruß Thorsten
-
Hallo Thorsten,
mir geht es sich eigentlich darum das meine Tochter Bafög beantragen soll-würde sie durch den Antrag z.b. 50 Euro mehr bekommen als jetzt an Unterhalt,wäre das schon längst passiert -so allerdings wird man den Teufel tun da Papa ja zahlen muss und ehrlich sie hat sich die letzten zwei Jahren im Verhalten mir und meiner zweiten Frau gegenüber so daneben benommen das ich irgendwie nicht einsehe das ich Ihr schulisches durch die Gegend dümpeln und schlechte MItarbeit in der Schule nicht mehr weiter finanzieren möchte.
Liebe Grüsse -
Ich kann Deine Haltung gut verstehen. Aber was soll man da sagen? Leider geht es nicht um Fairness, Wollen und Einsehen, sondern um die Rechtslage, ob verpflichtet oder nicht, und wenn ja, in welcher Höhe. Da zählen nur Fakten und Recht haben heißt noch lange nicht, Recht bekommen, und sein Recht erstreiten kann ein teures und nerven-zehrendes Unterfangen mit ungewissem Ausgang werden. "Auf hoher See und vor Gericht bist Du in Gottes Hand", wie man so schön sagt.
Gruß Thorsten
-
Hi,
das Kind ist nicht mehr priviligiert, folglich muss die Mutter nicht arbeiten, um das Kind zu unterhalten. Der angemessene Selbstbehalt des Zahlers liegt, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, bei 1300 €, sofern das Kind eben wie hier nicht priviligiert ist. Außerdem gehen alle anderen Berechtigten vor. Zunächst also minderjährige Kinder und volljährige priviligierte Kinder. Dann die derzeitige Ehefrau. und erst dann kommt Töchterchen dran. Wenn man also das Einkommen erst einmal wie üblich bereinigt, dann die anderen Unterhaltsverpflichtungen abzieht, dann bleibt der Differenzbetrag zwischen dem bereinigten Einkommen und 1300 € übrig. Und dieser Betrag ist nur zu zahlen, wenn sie sich tatsächlich in Ausbildung befindet, nicht wenn sie suchend ist. Abzüglich des Kindergeldes, das ist bei volljährigen Kindern auch voll und nicht hälftig anzurechnen.
Wenn ein Anspruch auf BaföG besteht, dann ist sie verpflichtet, diesen Antrag zu stellen. Nun gibt es nicht für alle Ausbildungsgänge diese staatliche Unterstützung, so dass ich insoweit nicht weiterhelfen kann.
Hier haben wir doch ein anderes Problem. Der Unterhaltstitel muss abgeändert werden. Bitte, stell hier doch mal ein paar Zahlen rein. Dann könnten @ edy und ich mal überschlägig rechnen.
Herzliche Grüße
TK
-
Darf ich bei der Gelegenheit fragen, wie man praktisch vorgeht, um den Titel abändern zu lassen? Muss das der Leistungsträger tun, und muss man ihn darum bitten, muss man klagen oder hat man Anspruch darauf, wenn die dem Titel zugrunde liegenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind?
Danke, Gruß und schönes Wochenende
Thorsten -
Man darf nicht nur fragen, sondern man bekommt auch eine Antwort (grins).
1. Man rechnet, wie hoch ein Anspruch sein könnte. Ich hab aufgezeigt, wie es geht, die Reihenfolge der Unterhaltsberechtigten ist im BGB auch niedergelegt.
2. Man überprüft, ob überhaupt ein BaföG Anspruch bestehen könnte und ob die Mutter zahlungsfähig ist.
3. Man überprüft, ob das Kind sich überhaupt in einer Ausbildung befindet, sei es nun eine Erstausbidlung oder aber eine aufstockende Ausbildung.
4. Wenn man nach diesen Überprüfungen eine Differenz zwischen dem austitulierten Betrag und dem geringeren Betrag feststellt, dann sollte man zunächst nachweisbar (am besten Zustellung durch Gerichtsvollzieher) das "Kind" unter Fristsetzung auffordern, den entwerteten Titel herauszugeben, gleichzeitig mitteilen, was man in Zukunft zahlen wird, und ankündigen, dass man im Falle der Verweigerung eben klagen werde. Dazu den Hinweis geben, dass man dieses Verfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewinnen werde, und dass dann das Kind zwar über VKH vielleicht seinen eigenen Anwalt bezahlt bekommt, aber den gegnerischen Anwalt auf jeden Fall bezahlen müsse.
Ist doch gar nicht so schwierig, oder?
TK
-
Man darf nicht nur fragen, sondern man bekommt auch eine Antwort (grins).
Manchmal kriegt man für seine Dusseligkeit auch einen übergezogen ....
Ist doch gar nicht so schwierig, oder?
... wie immer, wenn man weiß, wie's geht ....
Vielen Dank jedenfalls für die ausführliche Information. Ich denke, jetzt bin ich im Bilde.
Wie ist es anders herum: wenn ich einen Titel vom Leistungsträger besitze, der nicht dem Anspruch entspricht? Fordere ich dann eine Änderung des Titels? Und wenn ja, gibt es da einzuhaltende Fristen?
Gruß Thorsten
-
Hi,
jeder, der einen Titel besitzt kann ihn natürlich genauso umgekehrt abändern lassen wie der Zahler. Wenn kein Einvernehmen zu erzielen ist, dann eben durch Abänderungsklage bei Gericht. Der Grundsatz ist immer derselbe. Wir haben zwei korresponierende Willenserklärungen, von den Betroffenen. Dann ist alles klar, dann hält sich der Staat raus. Kommt keine Einigung zustande, dann muss eben eine Willenserklärung durch ein Gerichtsurteil ersetzt werden.
Herzlichst
TK
-
Gut, danke!
Dann schöne Grüße nochmal
Thorsten