Gleichgestellter Unterhalt - Mutter zahlt wie zuvor Vater

  • Hallo zusammen und vorab ein dickes Danke für die rege Diskussion.
    timekeeper :
    Das Eigenheim gehört mir nicht, sondern meinem (neuen) Lebensgefährten. Darf mein Selbstbehalt diesbezüglich reduziert werden, da mein Einkommen für die Tilgung des Tabellenunterhalts sonst nicht ausreicht?
    Weiter: Wie oft muss ich denn meine Einkünfte offenbaren. Die Arge hatte ja für ihn vertretend die Unterlagen bereits berechnet.
    Weiter: Angezeigt hab ich den Guten. Aber...und jetzt kommts dicke: "man geht der Angelegenheit nicht nach, da der Verdacht einer unwahren Aussage meinerseits nahe läge, denn ich sei die Ex" ...unglaublich, aber wahr.
    Weiter: Ich habe die Urkunde vom Jugendamt, auf der der damals berechnet Unterhalt vermerkt ist. Er gab immer an, nur ALG II zu erhalten. Gilt die Verjährungsfrist wenn es bewiesen wird, dass er Einkommen verheimlichte?


    Danke und einen schönen Abend noch

  • Wenn Du irgendwo umsonst wohnen kannst, dann wird Dir der Wohnvorteil typischerweise als Einkommen angerechnet und hat in so fern Einfluss auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts.


    Die Gegenseite kann alle zwei Jahre eine Einkommenüberprüfung verlangen oder immer dann, wenn es Anzeichen gibt, dass sich bei Deinen Einkommensverhältnissen etwas gravierend verändert haben könnte (Jobwechsel, ....)


    Wenn die Anzeige nicht verfolgt wurde, waren die Indizien nicht schlagkräftig. Normalerweise haben Behörden großes Interesse daran, illegale Nebeneinkünfte aufzuklären.


    Verheimlichen von Einkommen bei Überprüfungen zum Zwecke der Bestimmung der Höhe von Unterhaltsansprüchen ist eine Straftat. Die kannst Du jederzeit anzeigen. Nur: beweisen musst Du es halt können.


    Wobei sein Einkommen völlig unerheblich ist. Soweit es um den Kindesunterhalt geht, ist ausschließlich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, also in diesem Fall: Dein Einkommen von Belang.