Gezwungener Auszug

  • Hallo,
    ich habe eine Frage, vielleicht kann die jemand beantworten bevor ich mich in Unkosten bei einem Anwalt stürze.


    Die Situation:


    Ich lebe mit meiner Frau seit 5 Jahren mietfrei in einem Haus das ihren Schwiegereltern gehört.
    Meine Ehefrau ist fremdgegangen und hat vor 2 Monaten offenbart das sie die Ehe als gescheitert ansieht.
    Und soll ich bis Ende des Monats aus dem Haus ausziehen.
    Ist das rechtens?
    Kann ich einfach so vor die Tür gesetzt werden?

  • Hallo Shinji!


    Willkommen hier im Forum!


    Erkläre mir bitte diesen Satz...


    Zitat

    Ich lebe mit meiner Frau seit 5 Jahren mietfrei in einem Haus das ihren Schwiegereltern gehört.


    Ihre Schwiedergeltern, das sind Deine Eltern? Oder meinst Du das Deinen Schwiedereltern gehört?


    LG chico

  • Wer auch immer nun der Eigentümer des Hauses ist: er entscheidet letztendlich, wer darin wohnen darf. Aber vermutlich ist derjenige dann wohl eher mit Deiner zukünftigen Ex verwandt oder verbandelt, daher wirst Du wohl der Aufforderung Folge leisten müssen, außer es gäbe irgendwelche Verträge oder anders verbriefte Rechte (Grundbucheinträge o.ä.), mit deren Hilfe Du das verhindern kannst.

  • Hi,


    aber ganz so schnell wird das mit dem Auszug nicht klappen. Noch steht die Wohnung eines Betroffenen unter dem besonderen Schutz unseres Grundgesetzes. Und so schnell musst du schon mal gar nicht ausziehen.


    Und es entscheidet nicht der Eigentümer (wer immer das hier ist), sondern im Streitfall das Familiengericht. Das nennt sich dann "Zuweisung der vormals gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung." Dieser Streit findet zwischen den Eheleuten statt. Und die Entscheidung ist auch für den Vermieter/Eigentümer bindend.


    Wenn das Haus deinen Schwiegereltern gehört, dann ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass im Fall einer gerichtlichen Entscheidung dasselbe auch der Ehefrau zur alleinigen Nutzung zugesprochen wird. Was ich tun würde, ist, mir eine Wohnung suchen. Das der Noch-Ehefrau schriftlich geben (dann hast du ihr kostentechnisch den Wind aus den Segeln genommen, falls sie klagt). Und dann auch ausziehen. Allerdings nicht jetzt in einer Hau-Ruck-Aktion ins Hotel oder Obdachlosenheim.


    Herzlichst


    TK

  • Hi,


    nicht enteignen, er hat ja die Wohnung vorher vermietet/zur Verfügung gestellt. Er kann eventuell nur nicht entscheiden, wer in der Wohnung bleibt. Wenn er Kündigungsgründe aus dem Nutzungsverhältnis hat, dann kann er die selbstverständlich geltend machen. Aber kann im Streitfall eben nicht unbedingt entscheiden, wer die Wohnung behält. Natürlich schauen die Richter auch auf die finanziellen Möglichkeiten, eine eventuelle Vorgeschichte, darauf, ob das Haus einem der Bewohner gehört, einem Angehörigen einer der Bewohner u.s.w. Aber, dreimal "hinweg von mir", das läuft nicht.


    Herzlichst


    TK

  • Ich nehme mal stark an, dass es keinerlei (schriftliche) Verträge gibt. Der Eigentümer wäre ja auch schön blöd, so einen Vertrag zu unterschreiben. Im Zweifelsfall wird er sich gegenüber dem Themenstarter auf Eigenbedarf berufen und sie formal beide hinauswerfen, um seine Nichte, Schwägerin oder was weiß ich mit ihrem Neuen wieder hineinzusetzen (aber wird wohl einen Teufel tun und das so ankündigen).


    Faktisch glaube ich kaum, dass der Themenstarter eine Chance hat, dort wohnen zu bleiben. Er weiß ja nun schon seit 2 Monaten, dass sie die Ehe beenden will, bis Monatsende hatte er dann ein Vierteljahr Zeit, sich etwas zu überlegen. Dass er kaum derjenige sein wird, der dort umsonst wohnen bleiben kann, während seine Frau und ihr Neuer in dem Haus leben, das ja offenbar ihrer Familie gehört, kann er sich doch sicher selber denken. Zumal, wie sollte sich das dann gestalten, wenn sowohl zukünftige Exfrau, ihr Neuer und auch ihre Familie unentwegt hinterher sein werden, ihn dort hinaus zu bekommen.


    Ich will's mal so sagen: ich hätte mich dem so gar nicht erst ausgesetzt, sondern mir für meine Familie ein eigenes Quartier gesucht. Lieber bescheidener, aber meins. Und da schmeißt mich dann so leicht keiner raus. Und wenn ich dann schon einen solchen Fehler gemacht habe, dann warte ich sicher nicht auf den Rauswurf. Dann packe ich mein Bündel und gehe. Aber das muss jeder selber wissen.


    Und letzten Endes: wer weiß schon um die Hintergründe, warum das alles so ist. Man wird zur damaligen Zeit die Entscheidungen getroffen haben, die einem am sinnvollsten erschienen. Manchmal stellen sie sich dann halt als Fehler heraus, weil sich die Dinge anders entwickeln als erwartet und gehofft.

  • Danke erstmals für die ersten Antworten.


    Um die Situation klarer zu gestalten.
    Das Haus gehört den Eltern meiner Frau. Ich habe auch nicht vor, weiterhin hier wohnen zu bleiben.
    Auch bin ich seit den ersten zwei Wochen der Trennungsverkündung meiner Frau auf Wohnungssuche und habe nachweislich Besichtigungstermine gehabt. Leider erfolglos. Ich habe auch die Absicht zur Wohnungssuche sowohl meiner Frau als auch dem Besitzer (Schwiegereltern) mündlich erklärt.
    Meine Frage war einfach, ob ich rechtlich, ohne Gerichtsbeschluss, auch wenn kein Mietvertrag besteht mit Gewalt aus der Wohnung entfernt werden kann?

  • Normal kann keiner der Ehepartner den anderen einfach aus der ehelichen Wohnung werfen. Allerdings: normal gehört die auch beiden (oder ist von beiden gemietet). Oder gehört doch wenigstens einem von beiden Partnern, selbst dann geht das nicht so einfach.


    Im vorliegenden Fall ist es aber so, dass im Grunde ja beide Partner keine Rechte an dem Haus haben, oder? Ich vermute, dass da die Tochter unter dem Schutz ihrer Eltern steht, ebenso das Eigentum. Da wirst Du selbst vor Gericht schlechte Karten haben. Ich würde es lieber nicht drauf ankommen lassen.

  • Hi,


    nein, Du kannst von niemandem so schnell aus deiner Wohnung getrieben werden. Da hatte ich doch schon drauf hingewiesen. Suche intensiv nach einer Wohnung, gib das ganze sowohl den Schwiegereltern als auch Deiner Frau schriftlich, und damit sollte die Angelegenheit erledigt sein.


    Herzlichst


    TK