Ich bin volljährig und habe seit dem Tod meiner Mutter nach meinem leiblichen Vater (amer. Besatzungssoldat) gesucht. 2014 habe ich ihn gefunden. Er hat zwischenzeitlich seine Vaterschaft vor dem Deutschen Generalkonsulat in
Miami nach deutschem Recht anerkannt. Die Anerkennungsurkunde wurde mir vom Konsulat zugesandt mit dem folgendem Hinweis: "Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. ....Die Mutter des Kindes (ich) ist am... verstorben. Die Vaterschaftsanerkennung wird somit mit Zustimmung des Kindes wirksam." Nun wollte ich meine Zustimmung erklären und beurkunden lassen, um meinen Vater in meiner Geburtsurkunde beitragen zu lassen. Sowohl das zuständige Standesamt als auch das Amtsgericht haben mir die Auskunft erteilt, dass die Zustimmung meiner verstorbenen Mutter durch ein gerichtliches Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft ersetzt werden muss. Sonst kann eine Beitragung in der Geburtsurkunde nicht erfolgen.
Bei meinen eigenen Recherchen bin ich auf andere juristische Auslegungen gestoßen: In Fällen in denen die sorgeberechtigte Mutter das Kind insoweit nicht mehr vertreten kann (Volljährigkeit) ist die Zustimmung des Kindes erforderlich ("Das Recht der Elterlichen Sorge", S. 21-24, Dagmar Zorn, Dipl. Rechtspflegerin) und auf die Rechtsauffassung bei Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2000, § 1595 Rn 15 ..."das beim Tod der Mutter das
Zustimmungserfordernis nach § 1595 Abs. 1 BGB ersatzlos entfalle und an dessen Stelle das Zustimmungserfordernis des Kindes... trete".
Kann mir jemand Auskunft geben, ob die Zustimmung der (sorgeberechtigten) Mutter bei einem volljährigen "Kind" erforderlich ist und bei einer bereits verstorbenen Mutter durch eine gerichtliche Feststellung der Vatersschaft ersetzt werden muss? Hat jemand Erfahrung mit der Problematik?
Mein Vater ist 87 Jahre alt und nicht bei bester Gesundheit. Er möchte gerne noch mit eigenen Augen seinen Namen in meiner Geburtsurkunde lesen. Ich hoffe, dass mir/uns jemand helfen kann.
Herzlichen Dank.
Papo
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Öh, warum legst Du nicht dem Standesamt und dem Gericht diese Paragraphen vor? Meinst Du die hören eher auf das was in diesem Forum gesagt wird?
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Habe ich am 13. 12. 2015 gemacht mit der bitte um Prüfung, ob bei dieser Sachlage meine alleinige Zustimmung ausreichend ist. Habe bisher trotz mehrmaliger schriftlicher Nachfragen weder eine Zwischennachricht zum Bearbeitungsstand noch keine Antwort erhalten.
Gruß
Papo -
Dann bleib hartnäckig. Du musst nerviger sein als alle anderen. Drück auf die Tränendrüse bei denen. Wieder und wieder und wieder. Setze die Chefs der Bearbeiter bei Gericht mit auf die Empfängerliste, wenn Du Dich an sie wendest. Und und und.
Hier im Forum erreichst Du gar nichts. Niemand hier wird Dir irgendwelche Paragraphen heraussuchen, die Du nicht selber schon gefunden hast. Du bist gut vorbereitet, denke ich.
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@ THZ: was papo hier zitiert, das ist nicht das Gesetz, sondern die Rechtsansicht eines Kommentators. Und ich habe herhebliche Bedenken, dass hier der Kommentator von Staudinger "richtig" liegt. Er verkennt nämlich, dass das Zustimmungserforderrnis der Mutter nichts mit dem Kind direkt zu tun hat, sondern sie aus eigenem Recht heraus handelt. Deshalb kann die Volljährigkeit des Kindes keine Rolle spielen, das wäre nur der Fall, wenn die Mutter als Vertreterin des Kindes handeln würde. Das Erfordernis des Gesetzes ist also völlig unabhängig vom Kind eine Willenserklärung der Mutter. Wenn jemand eine Willenserklärung nicht abgeben kann/nicht abgeben will, dann ist die in unserem System durch ein Gerichtsentscheid zu ersetzen. Die Mutter kann nicht mehr zustimmen. Folglich ist der Gerichtsentscheid gefragt.
Mit Auslegung oder was auch immer hat das wenig zu tun. Auslegung ist dann gefragt, wenn auf der Tatbestandsseite ein Unbestimmter Rechtsbegriff auftaucht, der auszufüllen ist. Wir haben hier keinen unbestimmten Rechtsbegriff. Können also nichts ausfüllen. Der Gesetzgeber wollte offensichtlich an der juristischen Dogmatik nicht rütteln. Andernfalls hätte er einen weiteren Satz in die genannte Bestimmung, die ja so erst seit ca 15 Jahren formuliert ist, eingefügt, etwa so "Im Falle des Todes der Mutter entfällt ....." Wäre zwar rechtsdogmatisch unsauber gewesen, aber möglich.
Welche Möglichkeiten hat Papo? Er kann das Standesamt auf dem Verwaltungsrechtsweg zur Beischreibung verklagen. Mit der Gefahr, dass die Klage abgewiesen sind, da die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Und ich kann mir nur schwer vorstellen, dass das Verfaltungsgericht gegen das Fachgericht (Familiengericht) entscheidet.
Also, ab zum Familiengericht. Ist doch keine große Sache. Ist doch ein Vierzeiler, der Antrag, nicht mehr. Ich müsste jetzt ins FamFG schauen, aber ich glaube nicht, dass da Anwaltspflicht besteht. Kannst Du alleine machen.
Im übrigen ist das Familiengericht nicht für Rechtsberatung zuständig, es muss neutral sein. Da wirst du allenfalls den Hinweis auf die Rechtslage bekommen, und den hast du ja schon. Die Gerichte bearbeiten Anträge, also warum stellst du den Antrag nicht?
Viel Erfolg!
Herzlichst
TK
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Hallo Timekeepe,
herzlichen Dank für deine ausführliche Antwort.
Viele Grüße
Papo -
Gern geschehen.
TK
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Hallo,
heute habe ich die nachstehende Stellungnahme des Familiengericht zu meiner Anfrage erhalten:
...weise ich darauf hin, dass nach Auffassung des Gerichts für die betriebene Vaterschaftsanerkennung kein gerichtliches Verfahren erforderlich ist, sondern die Anerkennung durch den Vater und Ihre Zustimmung als Kind für eine Vaterschaftsanerkennung ausreichend sind. Da Ihre Mutter bereits vor 30 Jahren verstorben ist, ist ihre elterliche Sorge erloschen, weshalb gem. § 1595 Abs. 2 BGB die Zustimmung des Kindes für eine Vaterschaftsanerkennung ausreicht (ebenso: Staudinger, Kommentar zum BGB, § 1595 Rn. 15, Erman, Kommentar zum BGB, § 1595 Rn 8, Juris PK BGB, § 1595 Rn 13, Münchner Kommentar zum BGB, § 1595 Rn. 8). Hierfür süricht, dass mit dieser Lösung eine effiziente und zeitnahme Vaterschaftsanerkennung möglich ist, die die Interessen des Kindes und des anerkennenden Vaters wahrt. Ein Persönlichkeitsrecht der Mutter, auch nach dem Tod keinen Mann als Vater des Kindes ohne ihr Einverständnis aufgedrängt zu bekommen, das die Gegenmeinung durch das Erfordernis eines gerichtlichen Feststellungsverfahrens wahren will (so Palandt, Kommentar zum BGB, § 1595 Rn. 3), besteht nach dem Tod der Mutter nicht mehr. Jedenfalls kann es nicht schützenswerter sein oder schwerer wiegen, als das Interesse des Kindes an einer Vaterschaftsanerkennung. Dies gilt insbesondere in dem Fall, in dem das Kind bereits volljährig und die Mutter seit über 30 Jahren verstorben ist. Der Schutz des anerkennenden Vaters und des zustimmenden Kindes vor einer übereilten Vaterschaftsanerkennung ist durch die erforderliche Beurkundung der Anerkennung/Zustimmung gewahrt.Für eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Standesamt gem. § 1592 ff BGB ist daher nur die (hier bereits erfolgte) Anerkennung durch den Vater und die Zustimmung des (volljährigen) Kindes erforderlich.
Mit dieser fachlichen Stellungnahme werde ich nun versuchen meine Zustimmung beim Standesamt beurkunden zu lassen. Falls man sich dort immer noch weigert, werde ich das Widerspruchsverfahren in Gang setzen und notfalls klagen. Ich denke ich habe gute Aussichten.
Ich hoffe, dass diese Auskunft auch anderen Betroffenen (oft Besatzungskinder, da diese meist erst in späten Lebensjahren nach dem Tod der Mutter von ihrem leiblichen Vater erfahren) hilft.
Herzliche Grüße
Papo -
Hallo papo
mit sehr viel Interesse habe ich deinen Bericht gelesen. Mir geht's genauso wie dir, vor 8 Jahren habe ich meinen Vater gefunden. Hast du schon eine Antwort vom Standesamt bekommen. Wenn ja könnten wir mal e- Mail Kontakt für einen Austausch aufnehmen. Wir wollen im Mai nach Amerika fliegen und mein Dad möchte dann die Vaterschaft anerkennen. LG Linda