Hallo erstmal an alle !!!
Das Kindergeld richtet sich ja nach dem Nettogehalt der letzten 12 Monate (sagen wir hiermal vom 01.01.15 - 31.12.15) Was ist, wenn ein Kredit abzugsfähig wäre (sagen wir jetzt einfach mal 200 Euro) , der vor Gericht damals auch anerkannt worden ist als Abzugsposition. Das Nettogehlt hat sich durch den Kredit natürlich um 200 Euro verringert.Der Kredit wird im Jahr 2016 nicht mehr da sein, da er Ende 2015 vollständig abbezahlt worden ist, durch die monatlichen Raten. Nun soll der Unterhaltpflichtige überprüft werden wegen dem Kindesunterhalt. Im Jahr 2016 wird der Unterhaltspflichtige weniger verdienen (der Grund ist hier egal, allerdings ist dies noch nicht offiziell vom Arbeitgeber bestätigt worden.)
Welche Berechnung für den Kindesunterhalt liegt nun zugrunde? Muss das Gericht die 200 Euro für den Kredit weiter als Abzugsposition anrechnen, obwohl dieser 2016 nicht mehr vorhanden ist?
Falls nun das Gericht sagt nein, da im Jahr 2016 gar keine Kreditabzahlungen mehr vorhanden sind, wie verhält es sich nun mit dem weniger Lohn für 2016? Muss dieser (falls es offiziell vom Arbeitgeber bestätigt wird) neue Lohn dann für die Kindesunterhaltsberechnung genommen werden?
Weitere Frage : Ein Haus wurde vor bzw. wärend der Ehe gekauft, beide zur Hälfte Eigentümer (sagen wir mal im Jahr 2005) . Scheidung im Jahr 2010. Hausumschreibung auf den zu zahlenden Elternteil (sagen wir hier der Vater). Nun ist es ja so, das für die Berechnung des Kindesunterhalt die vollen Zinsen für die monatlichen Raten des Hauses in Abzug gebracht werden können und von den Tilgungen können von 4% in Höhe vom Vorjahres-Bruttolohn abgezogen werden.
Nun habe ich gehört, das sowohl auch die Tilgungen in voller Höhe anzurechnen sind, da das Haus vor, bzw.während der Ehe gekauft worden ist. Im Normalfall ist das doch nur zu einen bestimmten Zeitpunkt bis nach der Scheidung . Habe ich da was falsches gehört oder ist das tatsächlich so das nicht nur Zinsen sondern auch die vollen Tilgungen als Abzugsposition gesehen werden?
Letzte Frage: Prozesskostenraten und Verfahrenshilfekostenraten können nicht als Abzugsposition für den Kindesunterhaltsverpflichtenden erbracht werden. (sagen wir hier mal 150 Euro) . Nun habe ich wieder erfahren, das sowohl Raten als Abzugsposition anerkannt werden, wenn es sich um Scheidungs - oder Folgesachen handelt. Also angenommen der Unterhaltsverpflichtende hat momentan eine Rate von 150 Euro beim Gericht zu bezahlen, wegen eines Prozess um den es z.B um irgendeine Verkehrssache geht, dann werden die Raten nicht anerkannt. Falls die Raten aber für einen Prozess überwiesen werden, wo es z.B um eine Umgangsangelegenheit mit dem Kind ging, dann wären diese 150 Euro doch voll als Abzugsposition zu sehen. Ist das korrekt?
Ich bedanke mich schon mal im vorraus für Eure Antworten und freu mich hier im Forum dabei sein zu dürfen.