Kindesunterhalt - Welche Positionen abzugsfähig?

  • Hallo erstmal an alle !!!


    Das Kindergeld richtet sich ja nach dem Nettogehalt der letzten 12 Monate (sagen wir hiermal vom 01.01.15 - 31.12.15) Was ist, wenn ein Kredit abzugsfähig wäre (sagen wir jetzt einfach mal 200 Euro) , der vor Gericht damals auch anerkannt worden ist als Abzugsposition. Das Nettogehlt hat sich durch den Kredit natürlich um 200 Euro verringert.Der Kredit wird im Jahr 2016 nicht mehr da sein, da er Ende 2015 vollständig abbezahlt worden ist, durch die monatlichen Raten. Nun soll der Unterhaltpflichtige überprüft werden wegen dem Kindesunterhalt. Im Jahr 2016 wird der Unterhaltspflichtige weniger verdienen (der Grund ist hier egal, allerdings ist dies noch nicht offiziell vom Arbeitgeber bestätigt worden.)
    Welche Berechnung für den Kindesunterhalt liegt nun zugrunde? Muss das Gericht die 200 Euro für den Kredit weiter als Abzugsposition anrechnen, obwohl dieser 2016 nicht mehr vorhanden ist?
    Falls nun das Gericht sagt nein, da im Jahr 2016 gar keine Kreditabzahlungen mehr vorhanden sind, wie verhält es sich nun mit dem weniger Lohn für 2016? Muss dieser (falls es offiziell vom Arbeitgeber bestätigt wird) neue Lohn dann für die Kindesunterhaltsberechnung genommen werden?


    Weitere Frage : Ein Haus wurde vor bzw. wärend der Ehe gekauft, beide zur Hälfte Eigentümer (sagen wir mal im Jahr 2005) . Scheidung im Jahr 2010. Hausumschreibung auf den zu zahlenden Elternteil (sagen wir hier der Vater). Nun ist es ja so, das für die Berechnung des Kindesunterhalt die vollen Zinsen für die monatlichen Raten des Hauses in Abzug gebracht werden können und von den Tilgungen können von 4% in Höhe vom Vorjahres-Bruttolohn abgezogen werden.
    Nun habe ich gehört, das sowohl auch die Tilgungen in voller Höhe anzurechnen sind, da das Haus vor, bzw.während der Ehe gekauft worden ist. Im Normalfall ist das doch nur zu einen bestimmten Zeitpunkt bis nach der Scheidung . Habe ich da was falsches gehört oder ist das tatsächlich so das nicht nur Zinsen sondern auch die vollen Tilgungen als Abzugsposition gesehen werden?


    Letzte Frage: Prozesskostenraten und Verfahrenshilfekostenraten können nicht als Abzugsposition für den Kindesunterhaltsverpflichtenden erbracht werden. (sagen wir hier mal 150 Euro) . Nun habe ich wieder erfahren, das sowohl Raten als Abzugsposition anerkannt werden, wenn es sich um Scheidungs - oder Folgesachen handelt. Also angenommen der Unterhaltsverpflichtende hat momentan eine Rate von 150 Euro beim Gericht zu bezahlen, wegen eines Prozess um den es z.B um irgendeine Verkehrssache geht, dann werden die Raten nicht anerkannt. Falls die Raten aber für einen Prozess überwiesen werden, wo es z.B um eine Umgangsangelegenheit mit dem Kind ging, dann wären diese 150 Euro doch voll als Abzugsposition zu sehen. Ist das korrekt?


    Ich bedanke mich schon mal im vorraus für Eure Antworten und freu mich hier im Forum dabei sein zu dürfen.

  • Hi,


    meinst Du Kindergeld oder Kindesunterhalt? Kindergeld wird vom Staat einkommensunabhängig gezahlt und soll dem Grunde nach eine Steuerersparnis darstellen. Du meinst Kindesunterhalt?


    So, der Kindesunterhalt (wenn es denn um den geht), kann sich nach dem Einkommen richten, oder aber auch durch Gerichtsentscheid/Vergleich geregelt werden. Er kann also statisch festgelegt sein. Wenn es hier einen Gerichtsentscheid gibt, dann wäre das zunächst zu überprüfen. Ist der Gerichtsentscheid einer Abänderung zugängig?


    Erst wenn wir diese Frage beantwortet haben, und zwar positiv, kommen wir zu einer Neuberechnung. Der Kredit, der Basis der Altberechnung war, würde rausfallen, da er nicht mehr belastet. Die berufsbedingten Aufwendungen sind vermutlich seinerzeit auch berücksichtig worden, die bleiben drinnen. So, jetzt kommen wir zu der Berechnung des Unterhaltes. Die Heranziehung der letzten 12 Monate, das ist praktisch eine Krücke, die aber nicht zwingend benutzt werden muss. Die Gerichte haben seit einigen Jahren bei wesentlichen Veränderungen, die voraussehbar auch länger andauern, nicht nur auf die letzten 12 Monate geschaut, sondern auf die aktuelle Einkommenssituation. Von mehr als 4%, was das Haus angeht, das wäre mir neu. Weil grundsätzlich der Kindesunterhalt ein Anspruch des Kindes ist und nicht durch Reduzierung dazu dienen soll, den Eltern Eigentum zu verschaffen. Außerdem wäre insoweit zu überprüfen, was im Gerichtsurteil steht, ob insoweit nicht auch alles festgezurrt und einer Abänderung unzugänglich ist. Das weisst nur du.


    Zum Schluss noch eine Anmerkung. Wenn die letzten 12 Monate herangezogen werden zur Berechnung, dann wäre das jetzt der Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 28. Februar 1016 und nicht das Jahr 2015.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Timekeeper,


    erstmal Danke.


    natürlich handelt es sich wie in der Überschrift steht um den Kindesunterhalt und nicht um das Kindergeld.
    Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Einkommen.


    Ich denke was Du geschrieben hast ist alles nachvollziebar. Zu meiner letzten Frage habe ich folgende gefunden:


    § 137
    Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
    (1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).


    (2) Folgesachen sind


    1.Versorgungsausgleichssachen,2.Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,3.Ehewohnungs- und Haushaltssachen und4.Güterrechtssachen,wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.


    (3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.


    (4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.


    (5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.