Guten Morgen,
Mein Sohn hat seinen Vater mit Erreichen der Volljährigkeit, um Fortsetzung der Unterhaltszahlungen gebeten. Nun droht der Vater mit einer Unterhaltsabänderungsklage, falls mein Sohn nicht innerhalb einer Frist den Unterhalt nicht länger geltend macht und den Unterhaltstitel herausgibt.
Sollte er diese Klage abwarten (Folgen?) oder auf Unterhalt verzichten? Oder in der von Anwalt notierten Frist Unterhaltsansprüche weiterhin geltend machen?
Sohn: Schüler bis 2017, anschl. Studium, kein Einkommen, kein Vermögen
Vater: selbstständig, 2 weitere aber minderjährige Kinder im Haushalt, lt. Anwaltsschreiben unter Selbstbehalt 27.000€/J durch Abzüge für Altersvorsorge und Kindesunterhalt, ohne Angaben zum Vermögen
Mutter: ein volljähriges Kind und ein minderjähriges Kind, berufstätig in Teilzeit €1500 brutto mtl.
Vielen Dank für Tipps.
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Hi,
ab Volljährigkeit sind beide Elternteile in die Berechnung von Unterhalt einzubeziehen. Auch ist das Kindergeld voll anzurechnen. Es ändert sich also auf jeden Fall was. Und das muss geklärt werden. Mit einfacher Bitte um Fortsetzung ist das nicht getan. Hier muss neu gerechnet werden. Und Vermögen muss der Vater nicht einsetzen, um den Unterhalt zu bezahlen. Nur die Zinsen daraus.
Herzlichst
TK
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Sollte er diese Klage abwarten (Folgen?) oder auf Unterhalt verzichten? Oder in der von Anwalt notierten Frist Unterhaltsansprüche weiterhin geltend machen?
Hoffentlich bin ich nicht zu spät.So lange der volljährige Sohn privilegiert ist, also die in § 1603 BGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist er den minderjährigen Kindern gleichgestellt.
Er sollte nicht auf die Klage warten, sondern auf den Anwaltsschrieb korrekt und rechtzeitig reagieren, wenn er einen Unterhaltsanspruch ab Volljährigkeit gegen seinen Vater ohne Kosten durchsetzen will. Er muss auf Verlangen vollständig Auskunft erteilen über seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auch die seiner Mutter. Und er muss diese Auskünfte auch vom Vater verlangen, weil nur so die korrekten Haftungsanteile der Eltern ermittelt werden können. Selbständige schummeln oft und gern bei ihren Auskünften, deshalb sollte besonders darauf geachtet werden, dass vom Vater ordnungsgemäß Auskunft erteilt wird.
Auf Verlangen muss der Sohn auch Schulbescheinigung und mind. das aktuelle Zeugnis vorlegen. Denn ohne Nachweis einer Schul- oder Berufsausbildung gibt es gar keinen Unterhalt.
Der Vater hat übrigens gemäß § 1603 BGB auch gegenüber einem privilegierten volljährigen Kind sehr wohl sein "verwertbares" Vermögen einzusetzen, wenn es ihm zumutbar ist. Insofern liegt timekeeper mal wieder daneben. Mehr zur zumutbaren Verwertung von Vermögen in einem Link, den ich bei Bedarf gern sende.
Ich empfehle dringend, sich unter Beantragung von Beratungshilfe an einen versierten Fachanwalt für Familienrecht zu wenden. Sollte Beratungshilfe mit Hinweis auf die Möglichkeit der "kostenlosen" Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt abgelehnt werden, dann sucht der Sohn eben mal kurz das Jugendamt mit allen notwendigen Unterlagen und Informationen auf. Die werden ihm "bescheinigen", dass sie mit der Sache völlig überfordert sind und dann erhält er doch Beratungshilfe.