Unterhalt für Kind 19 Jahre in Ausbildung

  • Hallo an Alle,


    auch wir haben mal wieder eine Frage.


    Der Sohn (19 Jahre) meines Mannes hat Ende August praktische Prüfungen (Ende 2. Lehrjahr). Wenn er die Prüfung mit einer 3 meistert, kann er noch ein 3. Lehrjahr ranhängen.
    Wenn er jedoch eine 4 oder schlechter erhält, darf er kein 3. Lehrjahr machen und wäre fertig mit der Ausbildung.


    Nun die Frage:
    Wenn er noch ein 3. Jahr ranhängen könnte, hat er dann nicht schon eine Lehre abgeschlossen und wir müssten nicht mehr zahlen?


    Im Moment ist es nämlich so, dass nur wir Unterhalt zahlen, obwohl wir wissen, dass beide Elternteile barunterhaltspflichtig ab dem 18. Lebensjahr sind.
    Wir haben es einfach so weiterlaufen lassen.
    Sind jedoch nun am überlegen, damit aufzuhören, damit falls das 3. Jahr rangehängt wird, der Sohn den Unterhalt beantragt und die Mutter auch mit rangezogen wird.


    Danke für Eure Hilfe

  • Hallo,


    deine Fage kann man so pauschal nicht beantworten. Ab 18 ändert sich ja einiges. Das Kindergeld wird voll angerechnet, eventuell kommt es zu einer Quotelung mit dem anderen Elternteil, und eine Ausbildungsvergütung fließt natürlich auch in die Berechnung ein. Ebenso ist zu berücksichtigen, wo das Kind lebt. Es wäre also schon sinnvoll mal grundsätzlich neu zu rechnen.


    Jetzt zum 3. Ausbildungsjahr. Grundsätzlich ist zwar nur eine Ausbildung zu zahlen, aber, wie das bei den Juristen so ist, keine Regel ohne Ausnahme. Und so eine scheint mir hier vorzuliegen. Es gibt eine Fülle von Ausbildungswegen, Studiengängen, in denen eine 2. Ausbildung auf die erste aufsattelt, und die ist dann in der Regel auch zu finanzieren, insbesondere dann, wenn dieses Ziel von vornherein bekannt ist. Mal einige Beispiele. Pflege kann man nur studieren, wenn man eine Ausbildung als Krankenpfleger/Altenpfleger hat. Für ein betriebswirtschaftliches Studium wird es als sinnvoll angesehen, wenn man vorher schon eine Banklehre absolviert hat. Obwohl dies keine Studienvoraussetzung ist, erkennt die Rechtsprechung diese Lehre als Studienvoraussetzung an, die Eltern müssen also (so sie können) auch das Studium finanzieren. Oder, der Sozialassisstent, schulische Ausbildung von drei Jahren. Gleichwohl müssen die Eltern das Studium der Sozialpädagogik finanzieren.


    Unter diesem Hintergrund wird das weitere Jahr wohl finanziert werden müssen. Deshalb lohnt sich ja die Neuberechnung.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo,




    wie hoch ist die Ausbildungsvergütung?


    lg
    edy

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    z.B. "Hallo"
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  • Hallo,


    wohnt der Sohn in eigener Wohnung oder lebt er bei der Mutter?


    Wie hoch ist das Netto-Einkommen des Vaters?


    und der Mutter?


    lg
    edy

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